Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1924
- Issue
- Heft 14 (4.4.1924)
- Date
- 1924-04-04
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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cTOia&canr-mwwwgrfiTfT'i Veröffentlichungen J Öe3» 1 o«*.«.*«..»!».*; „Union deutschösterreichischer Juden* : Postsparkassen- Kowto 5 Nr. MM Telephon Kr. W-S-T» Vernewerte ßitualmorde. Seit die Trientiner Juden des rituellen Mordes an dem Knaben S i m o n beschuldigt worden waren, gehört die Blutbeschiildigung zum eisernen Bestände aller Judenhetzen in deutschen Landen, mag sich deren Feindschaft aus nationalen, konfessionellen oder wirtschaftlichen Motiven herleiten. Die Ritualmordhetze ist ein deutsches Urgewächs, dessen Samenpollen nur zeitweilig von antisemitischen Luftströmungen auf slawisches oder magyarisches Gebiet übertragen wurden. Die jüngste Zeit hat eine Reihe von sogenannten Ritualmordprozessen gesehen, jene von Xanten und Könitz in Deutschland, den Tisza-Eszlaer Prozeß in Ungarn, den Polnaer Prozeß in Böhmen und den Beylis- Prozeß in Rußland. Es nützte nichts, daß fast alle diese Anklagen mit einem eklatanten Freispruche der Angeklagten endeten und daß auch Leopold flilsner nicht wegen eines Mordes aus rituellen Motiven verurteilt wurde. Im Unterbewußtsein der großen Masse des christlichen Volkes blieb nach allen diesen die tiefliegendsten Instinkte aufpeitschenden Affären der Ritualmordwahn haften und wurde von gewissenlosen Hetzern immer wieder aufgepeitscht. Selbst in gebildeten Kreisen, welche dem europäischen Judentum solche Verbrechen nicht zumuteten, konnte man oft die Meinung äußern hören, daß es vielleicht doch eine jüdische Sekte irgendwo im dunklen Osten gebe, deren Satzungen und Bräuche die Verwendung von Christenblut erfordern. Es fiel diesen „Intellektuellen" dabei % gar nicht auf,xdaß in jenem dunklen Osten, wo angeblich solche Sekten wohnen sollten, Ritualmordbeschuldigungien nur vereinzelt vorkamen und daß die übergroße Zahl solcher Beschuldigungen in Mitteleuropa, insbesondere in Deutschland und Oesterreich erhoben wurden. Namentlich in Böhmen und Mähren hatten sich nach den beiden Hilsner-Prozessen die Fälle von angeblichen Blutabzapfimgen in außerordentlichem Maße gehäuft. Wenn irgendwo eine Dienstmagd oder eine Bauerndirne nachts von Flohbissen gepiagt war und am Morgen deren Spuren bemerkte, lief sie zur Polizei oder zum Gemeindeamt und beschuldigte den Dienstherrn der versuchten Blutabzapfung. Ein ähnlicher Fall hat sich erst vor wenigen Tagen in Riga ereignet. Die „Union" hat damals in hunderten Fällen solche Tatbestände festgestellt und die Urheber und Verbreiter derartig falscher Gerüchte der Bestrafung zugeführt. Mit dem Abflauen der christlichsozialen Judenhetze ist in -Oesterreich auch das Blutmärchen beinahe vollständig verschwunden. Aber nicht so in Deutschland bei den Völkischen .und Nationalsozialisten, welche wieder mit Begeisterung zu diesem bequemen Mittel griffen, um die wildesten Leidenschatten gegen die Juden aufzustacheln. Besteht doch das wichtigste, wemi auch nicht vornehmste Ingredienz in ihrem Rezepte zur Wiederherstellung der deutschen Kaiiserherrlichkeit im Antisemitismus, und es hätte uns nur gewiundert, wenn nicht auch die österreichischen fiakenkreuzler, von deren geistiger Kapazität uns die Verhandlung gegen die Novosad-Platte einen klaren Begriff gegeben hat, zu diesem Propagandamittel gegriffen hätten. Wir veröffentlichen weiter unten eine Gerichtsverhandlung wegen Verbreitung von Ansichtskarten mit der Darstellung eines Ritualmordes. Das Schöffengericht hat die Konfiskation dieser Ansichtskarten ausgesprochen, weil es in denselben den Tatbestand der Aufreizung nach § 302 St.-G. erblickte, die Verbreiter dieser Scfoaodbilder aber wurden nicht verfolgt. Das ist offenbar die Wirkung des neuen Preßgesetzes, dessen geistiger Urheber ein Jude, der Abgeordnete Fritz Austerlitz, ist. Und doch liegt die Strafbarkeit dieser abscheulichen Sache weniger in der Herstellung als in der Verbreitung solcher• bildlichen Darstellungen. Wenn schon die Erzeuger der Ansichtskarten nicht zu eruieren waren, weil deren Herstellung vor längerer Zeit erfolgt ist, so wurden doch die Verbreiter in flagranti betreten und hätten nach dem alten Preßgesetze vor Gericht gestellt und bestraft werden müssen. Immerhin müssen wir es dem österreichischen Staatsanwalt und dem österreichischen Schöffengerichte zum Lobe anrechnen, daß sie die Gefährlichkeit einer derartigen niederträchtigen Propaganda erkannt und den Verfall der aufreizenden Bilder mit Rücksicht auf deren Wirkung auf die niedrigsten Instinkte der Bevölkerung ausgesprochen haben. Nach der derzeitigen Beschaffenheit und Mentalität der deutschen Justiz wäre dies wahrscheinlich von einem reichsdeutschen Gerichte nicht verfügt worden. Siegfried Fleischer. Die Blutlüge. In einer Versammlung der national-sozialistischen Partei beim Weigl wurden Ansichtskarten mit der Darstellung eines Ritualmordes von der Polizei beschlagnahmt. Es fand dann im Sekretariat dieser Partei eine Hausdurchsuchung statt, wobei gleichfalls solche Karten gefunden wurden. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin gegen mehrere Vorstandsmitglieder der Partei die Untersuchung wegen Aufreizung ein, die jedoch, da die Herstellung der Karten schon lange zurückreichte, eingestellt wurde. Am 26. März hatte sich ein Schöffensenat unter Vorsitz des Hofrates Dr. Hotter mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme dieser Karten zu befassen. Staatsanwalt Dr. T u p p y führte aus, der Inhalt dieser Karten sei sicherlich geeignet, zu Feindseligkeiten gegen die jüdische Bevölkerung aufzureizen. Ein Vertreter der nationalsozialistischen Partei, Josef Müller, entgegnete, die Karten seien nach einem Gemälde hergestellt, das in einem Museum öffentlich ausgestellt sei. Eine solche Nachahmung könne doch nicht strafgerichtlich verfolgt werden. — Der Gerichtshof hat gemäß § 42 des Preßgesetzes die Beschlagnahme, beziehungsweise den Verfall der Ansichtskarten mit Rücksicht darauf, daß der Tatbestand des § 302 StG. gegeben ist, ausgesprochen. In seiner Begründung sagte der Vorsitzende, daß das Gericht der Ansicht gewesen sei, daß diese Darstellung in der Ansichtskarte tatsächlich geeignet sei, zu Feinseligkeiten gegen Angehörige des Staates aufzufordern. Der Tat-