Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1924
- Issue
- Heft 11 (14.3.1924)
- Date
- 1924-03-14
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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*w&w9mtpf<*KW&9ittavr*rmt% Wien IX. „Union deutschösterreichischer Juden" § Posfsparka»««n.KoHle I Nr. 946« f Telephon Rr. lf*»-W Optionsrecht und „Kassenzugeiio'rigkeit", Lieber Aufforderung der „Union deutschösterreichischer Juden" haben seit Juni v. J. etwa dreihundert Personen um Wiederaufnahme des Optionsverfahrens beim Bundeskanzleramte angesucht, weil' in deren Familien widersprechende Entscheidungen des Ministeriums des Innern erflossen waren. Diese 300 Gesuche sind zum größten Teile noch unerledigt, obwohl der Gegenstand wiederholt den Anlaß zu einer Aussprache mit dem Bundeskanzler geboten hat. Die „Union" hat nun am 4. März d. J. an den Bundeskanzler Dr. Seipel die nachstehende Zuschrift gerichtet: „Sehr verehrter Herr Bundeskanzler! Die gefertigte Vertretung der „Union deutschösterreichischer Juden" hatte die Ehre, am 26. Jänner d. J. in mündlicher Rücksprache Ihre Aufmerksamkeit auf die im Bundeskanzleramte, Abteilung für Inneres, der Erledigung harrenden ungefähr 300 Gesuche von Personen, welche um die Zuerkennung des Optionsrechtes nach Artikel 80 des Friedensvertrages angesucht hatten, jedoch mit ihrem Ansuchen abgewiesen wurden, zu lenken. In den Familien der sämtlichen Gesuchsteller war jedoch der Fall vorgekommen, daß einem oder dem anderen Mitgliede (Blutsverwandten) dieses Optionsrecht zuerkannt wurde. Nachdem nun der Verwaltungsgerichtshof über mehrere gegen solche Abweisungen erhobene Beschwerden zwar ein abweisliches Erkenntnis gefällt, jedoch in den Entscheidungsgründen ausgesprochen hatte, daß dieser Umstand Anlaß zur Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem Ministerium des Innern bieten könne, haben die oben erwähnten' ungefähr 300 Optanten ihr Ansuchen neuerlich de|m Ministerium vorgelegt und dasselbe durch den Hinweis auf die bereits erfolgte Zuerkennung des Optionsrechtes an einen oder den anderen Blutsverwandten begründet. Nach unserer obenerwähnten Rücksprache ist uns nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1923, Zahl 4647/VGH ex 1923, zur Kenntnis gekommen, welche wir in Abschrift vorzulegen uns erlauben. In diesem Erkenntnisse wurde die Frage der Relevanz dieses Umstandes für die Zuerkennung des Optionsrechtes der abgewiesenen Blutsverwandten: mit vollster Klarheit in bejahendem Sinne entschieden. Denn der Verwaltungsgerichtshof zitiert auf Seite 2 der Gründe aus der abweislichen Entscheidung des Ministeriums: „daß er ^Beschwerdeführer) es aber unterlassen hat, faßbare Merkmale seiner Rassenzugehörigkeit darzutun." Der Verwaltungsgerichtshof erklärt demgegenüber jedoch wörtlich folgendes: „Nun hat aber der Beschwerdeführer unter Vorlage des Geburtsscheines seines Bruders Friedrich Galandauer dargetan, daß dieser sein leiblicher Bruder ist und hat auch die Entscheidung der belangten Behörde angeschlossen, womit der Optionsanspruch dieses Bruders anerkannt wurde. Weim nun die belangte Behörde diesen Nachweis mit der Bemerkung übergeht, daß die Rechtskraft einelr Entscheidung lediglich gegenüber jener Partei wirke, auf die sich die Entscheidung beziehe, und daß die Entscheidungsgründe selbst der Rechtskraft nicht fähig seien, so übersieht sie hierbei, daß der Beschwerdeführer aus der gegenüber seinem Bruder erflossenen Entscheidung für sich keine Rechte ableitet, sondern daß er, von der Annahme ausgehend, daß die Feststellung der. Rassenzugehörigkeit einer bestimmten Person auch einen Rückschluß auf die Rassenzugehörigkeit ihres leiblichen Bruders gebiete, lediglich von dem jedermann zustehenden Rechte Gebrauch gemacht hat, feststehende Tatsachen, in diesem Falle die Anerkennung des Optionsanspruches des Friedrich Galandauer, als Beweismittel zur Dartuung eines geltend gemachten Anspruches anzubieten. Hat aber die belangte Behörde die Würdigung eines angebotenen relevanten Beweises unterlassen und ist sie hiernach mit Unrecht von der Annahme ausgegangen, daß der Beschwerdeführer zur Dartuung seiner Rassenzugehörigkeit keinen Beweis angeboten hat, so mußte das Verfahren als mangelhaft erkannt und deshalb mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 6 vorgegangen werden." ( Aus der zitierten Begründung dieser Entscheidung folgt demnach: 1. Der Verwaltungsgerichtshof erblickt in der Verleihung des Optionsrechtes an einen Blutsverwandten einen relevanten Beweis, da er doch im gegenteiligen Falle die Beschwerde wegen angeblicher Irrelevanz dieses Beweismittels abgewiesen hätte, und 2. sieht er in der Zuerkennung des Optionsrechtes an einen Blutsverwandten. einen „Beweis zur Dartuung seiner (des abgewiesenen Blutsverwandten) Rassenzugehörigkei t." Wir glauben demnach, gestützt auf diese höchstgerichtliche Entscheidung, die zustimmende Erledigung der vorliegenden mit dem mehrfach angeführten Umstände begründeten zirka 300 Optionsgesuche mit vollster Sicherheit erwarten zu dürfen, zumal durch eine etwaige Wiederholung einer abgewiesenen Entscheidung das Bundeskanzleramt, Abteilung für Inneres, sich mit dem vorgelegten Erkenntnis des höchsten Gerichtes in Widerspruch setzen würde und der Verwaltungsgerichtshof etwaige Beschwerden solcher neu abgewiesenen Petenten doch nicht in anderem Sinne erledigen könnte. Demnach stellen wir die ergebenste Bitte: Herr Bundeskanzler wollen geneigtest die bewilligende Erledigung der vorliegenden Optionsgesuche veranlassen und wegen raschester Ausfertigung der zu erlassenden Entscheidungen die geeigneten Verfügungen treffen. Wien, am 4. März 1924. „Union deutschösterreichischer Juden" Der Präsident: Der Sekretär: Dr. O r n s t e i n. Fleischer. Aus unseremRechtsschutz-undAbwehrbüro. Eine gemeinsame Aktion. Wir haben in unserer letzten Nummer über die Vorsprache der von der jüdischen Wahlgemeinschaft in die kommunalen Vertretungskörper entsendeten Funktionäre beim Bürgermeister S e i t z berichtet. Es handelte sich dabei um die Stellungnahme gegen die ungerechtfertigten Abschaffungen, gegen die engherzige Praxis der Gemeinde bei Erteilung des Heimatsrechtes und zuletzt auch um die Möglichkeit der Verbilligung des Zinsfußes bei den kommunalen Kreditinstituten. Wir verzeichnen mit lebhafter Befriedigung die Tatsache, daß die Vertreter verschiedener jüdischer Gruppen sich neuerdings in gesamtjüdischen Angelegenheiten gefunden und einen gemeinsamen Schritt unternommen haben. Solche Aktionen sind mehr als lange Reden und große Worte geeignet, den Beweis zu erbringen, daß es außer jenen Fragen, welche die Wiener und die österreichische Judenschaft in mehrere Lager spalten, doch eine Reihe wichtiger gemeinsamer Interessen gibt, zu deren Durchkämpfung sich all die verschiedenen Gruppen die Hand reichen müssen. Die Verteidigung unseres staatsbürgerlichen Rechtsbodens mag im Vergleiche zu der weltpolitischen Einstellung der Palästinafrage manchen ideal veranlagten Geistern minder wichtig erscheinen, sie liegt aber den tatsächlichen Bedürfnissen der! jüdischen Bevölkerung um so vieles näher und beansprucht einen nicht geringeren Kraftaufwand als die Sorge uln den Aufbau des heiligen Landes. Am unser« leserf Werbet für unsere Zeitung! Eine erfreuliche Erhöhung der Abonnentenzahl Ist zu verzeichnen! Jeder Bezieher muß es sich zur Pflicht machen, einen neuen Abonhenien zu gewinnen, damit wir schon in Kürze das Blatt weiter CMisnawren können