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Die Wahrheit · 1923-04-13 · Heft 8 (13.4.1923) · page 9

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1923
Issue
Heft 8 (13.4.1923)
Date
1923-04-13
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Nr. 8 Die Wahrheit Seite 9 Der numBrus clausus an der Technik. Unser Rechtsschutzbüro hat dem Bundesminister und Leiter des Unterrichtsministeriums die nachfolgende Eingabe überreicht: 8edr geehrter T5err Bundesminister! In der letzten Zeit war die Frage der Einführung des numerus clausus für jüdische Hörer an den österreichischen Hochschulen Gegenstand eingehender Erwägungen und Besprechungen sowohl in den Professorenkollegien als auch in den Reihen der Studierenden. Die österreichischen Staatsgrundgesetze machen die Verwirklichung dieser Absicht, soweit Staatsbürger jüdischen Glaubens in Betracht kommen, unmöglich und die genannten Kreise haben daher ihre Ausschließungsbestrebungen auf die ausländischen jüdischen Hörer beschränkt. Nach einer Kundmachung, welche das Rektorat der Wiener technischen Hochschule am 28. Februar d. I. am schwarzen Brette anschlagen ließ, hat das Professorenkollegium dieser Hochschule am 21. Februar nachstehende Beschlüsse gefaßt: „Die Jmmatrikulierung fremdstaatlicher Bewerber wird künftighin auf Grund ihrer tatsächlichen Eignung und Zugehörigkeit unter Bedachtnahme auf volkswirtschaftliche Interessen erfolgen. Für die jüdischen Bewerber des Auslandes wird noch insbesondere bestimmt, daß ihre Jmmatrikulierung in der Regel nur in dem Ausmaße wird erfolgen dürfen, daß die Gesamtzahl aller an einer Fachschule zu immatrikulierenden jüdischen Bewerber 10 Prozent nicht übersteigen dürfe." Dagegen hat der akademische Senat der Wiener Universität beschlossen, „daß nach den allgemeinen Bestimmungen, die in allen fünf Fakultäten gleichmäßig in Kraft treten, außerordentliche Hörer au s den osteuropäischen Staaten, welcher Konfession immer sie angehören, überhaupt nicht mehr zugelassen werden, da die Universitätsbehörde ihre Vorbildung und ihr Kulturniveau für ungenügend erachtet. Für die Behandlung der sich als ordentliche Hörer anmeldenden Angehörigen der osteuropäischen Staaten wurde die Bestimmung getroffen, ihre Aufnahmsgesuche fallweise durch die betreffenden Dekanate der Erledigung zuzuführen, jedoch ohne besondere Berücksichtigung der Konfession der Bewerber und ohne spezielle Festlegung einer Einschränkung der jüdischen Hörerzahl. Die Dekane sind bloß gehalten, darauf zuachten, daß die als ordentliche Hörer Ausgenommen im Besitze einer solchen Vorbildung sind, die den für das Studium an der Wiener Universität gestellten Forderungen entspricht." Während somit die Wiener Universitätsbehörde an dem Geiste der österreichischen Staatsgrundgesetze festhält, welche den Grundsatz der vollen konfessionellen Gleichberechtigung und die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre statuiert, ohne auf Abstammung und Glauben der Lehrenden und Lernenden Rücksicht zu nehmen, setzen sich die Beschlüsse des Professorenkollegiums der Wiener technischen Hochschule über diesen Geist in Ansehung der fremdländischen jüdischen Hörer hinweg und führen für dieselben tatsächlich einen numerus clausus ein. Zwischen den Bestimmungen, welche die beiden hier erwähnten Hochschulbehörden für die Aufnahme fremdländischer Hörer festsetzen, besteht demnach ein klaffender Widerspruch. Das Bundesministerium für Inneres und Unterricht, Abteilung Unterricht, hat nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die allgemeinen Grundsätze, nach welchen der Studienbetrieb an den Hochschulen zu erfolgen hat, und über deren Einhaltung zu wachen. Es geht nicht an, daß die einzelnen Hochschulbehörden diese Grundsätze jeweils nach eigenem Gutdünken und nach wechselnden politischen Parteimeinungen selbst auch nur für fremdländische Hörer, abändern, und wir wenden un sdeshalb an Sie, geehrter Herrr Bundesminister, damit Sie im Wege der staatlichen Oberaufsicht die Einheitlichkeit der allgemeinen Grundsätze wahren. So schmerzlich wir es empfinden, daß die universelle Bedeutung unserer Wiener Hochschulen durch die Beschränkung des Zuzuges fremdländischer Hörer schwer geschädigt werde, so müssen wir doch die finanzielle Schwäche unseres Staates als ausreichendes Motiv dafür gelten lassen, daß eine solche Beschränkung eingeführt wird. Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß außerordentliche Hörer aus den osteuropäischen Staaten ohne Unterschied der Konfession nicht mehr zugelassen werden, weil ihre Vorbildung und ihr Kulturniveau für ungenügend erachtet werden, und daß auch Aufnahmsgesuche ordentlicher Hörer aus den osteuropäischen Staaten nur fallweise unter Berücksichtigung ihrer Vorbildung, aber ohne Rücksicht auf ihre Konfession und ohne spezielle Festlegung eines num'erus clausus für j ü dis ch e Hörer zugelassen werden. Dagegen fordert der Beschluß des Professorenkollegiums der Wiener technischen Hochschule, welcher die fremdländischen Hörer j üdischen^laubensohne^ücksichtaufihrewissenschaftliche Vorbildung einer Prozent uellem Einschränkung unterwirft, zur schärfsten und entschiedensten Einsprache heraus. Dieser Beschluß setzt sich über das innere Wesen der Wissenschaft, welche Vorurteile nach Herkunft, Abstammung, Glauben und Rasse nicht kennt, in der rücksichtslosesten Weise hinweg und bedeutet überdies eine Kränkung und Zurücksetzung nicht nur für die fremdländischen jüdischen Aufnahmsbewerber, sondern auch für die jüdischen Staatsbürger Oesterreichs, weil hier zum ersten Male seit dem Bestände der Verfassung von einer staatlichen Behörde eine Differenzierung zwischen Juden und Nichtjuden zu Ungunsten der erfteren durchgeführt wird. Die verletzende Wirkung dieses Beschlusses wird noch erhöht durch die Unklarheit seiner Fassung. Das Professorenkollegium der Wiener technischen Hochschule erklärt, daß die Gesamtzahl aller an einer Fachschule zu immatrikulierenden jüdischen Bewerber 10 Prozent nicht übersteigen dürfe. Es wird hiebei nicht gesagt, ob sich diese <10 Prozent nur auf die fremdländischen jüdischen Hörer beziehen oder ob darin auch die staatsbürgerlichen jüdischen Hörer mitinbegriffen sind. Wäre das letztere die Auffassung des Professorenkollegiums, so würde dieser Beschluß eme flagrante Verfassungsverletzung bedeuten, gegen welche die oberste Unterrichtsbehörde und eventuell der Verfassungsgerichtshof einfchreiten müßten. Wir wiederholen zum Schlüße: Gegen die Einschränkung der Zulassung fremdländischer Hörer an den österreichischen Hochschulen aus dem Grunde der mangelnden Vorbildung ist unter den gegebenen Umständen nichts einzuwenden; gegen die Einführung eines numerus clausus speziell für fremdländische jüdische Hörer muß jedoch nachdrücklich^ Protest erhoben werden und wir richten daher an Sie, Herr Bundesminister, die Bitte, in Ihrem gesetzlichen Wirkungskreise veranlassen zu wollen, daß die vom Professoriumkollegium der Wiener technischen Hochschule gefaßten Beschlüsse über die Bestimmungen zur Aufnahme fremdländischer Hörer mit jenen Beschlüssen, welche der Senat der Wiener Universität hierüber gefaßt hat, in Uebereinstimmung gebracht werden.

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