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Die Wahrheit · 1918-03-08 · Heft 5 (8.3.1918) · page 6

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1918
Issue
Heft 5 (8.3.1918)
Date
1918-03-08
Page
– (sequence 6)
Language
German
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feifc g. Die Wahrheit Orthodoxie und Rabbiner Dr. Link-Jsnsbruck begrüßten die Konferenz im Namen der verstreuten Glaubenstreuen in Tirol. Ichntliche Redner schilderten eingehend die Verhältnisse in Men Kreisen mch betonten die Notwendigkeit und die Er- Hrleßlichkeit seiner Zentralorganisatiott. Hinsichtlich der. Zugehorigkeit Galiciens und der Bukowina wurde festgestellt, haß es der dörügen Orthodoxie überlassen werden soll, ob sie sich anschließen wist, ein solcher Anschluß wird aber mit Freuden begrüßt werden. Zur Verhandlung standen folgende Gegenstände: 1. Die Orthodoxie in Oesterreich. 3. Die Orthodoxie irr der Gemeinde. - 3. Religiöse Jugenderziehung. 4. Organisation. 5. Die soziale Gesetzgebung und das religiöse Leben. 6. Die Stellung her Orthodoxie zu den Mischen Forderungen beim Friedensschlüsse. 7. Die Palästirrafrage^ Zu jedem Punkte wurde ein Referat erstattet und eine Diskussion eingeleitet. Mehrere Resolutionen, die seitens der Referenten beantragt, sowie mehrere Vorschläge, die im Laufe der Diskussionen eingebracht wurden, sind dem Aktionskomitee zugewiesen morden. Der Verlauf und die Beschlüsse der Konferenz lassen der angestrebten Organisation der österreichischen Orthodoxie günstige Heroskope stellen. Ans dem MUitärkoiumaudobrfehl |v. 4© vom 23. Februar 1918. Betrifft: Rituelle Osterkost für ifrael. Mannschaft, Kranke und Kriegsgefangene. Das israelitische Osterfest beginnt am 27. März 1918 niittlW und endet am 4. April 1918 abends. Während dieser Zeit ist den Soldaten israel. Glaubens die rituelle Osterkost zu verabreichen. Im allgemeinen gelten hiefür die Besümnmlrgeu her Erlasses des k. u. k. KM., Abt. 13, Nr. 130.008/16 vom 30. Jänner 1918. Im besonderen wird verfügt: A. Hinsichtlich der Besch affung der Osterbrote: Sämtliche Truppen, Behörden und Anstalten der Garnison Wien, sowie die Stütionskommandos, (Kraf.-Lager) außerhalb Wiens, welche in Verfolg der I. Nr. 9265/3549 LG. vom 8. Februar 1918, verlautbart im Mill-Ktndobef. Nr. 33 vom 8. Februar 1918, die Meldung, betreffend die Anzahl der auf Osterbrote reflektierenden israel. Mannschaftspersoue« und Krgf. erstattet haben, werden die Osterbrote gegen Erlag des Brotrelutums für die neun Tage bei der israel. Kultusgemeinde Wien im Handeinkaufe zu besorgen habe». B. Hinsichtlich der Herstellung der Osterkost: I. In allen jenen Stationen, in welchen sich Kultusgemeinden befinden, kann die Ausspeisung durch diese im Wege der Vereinbarung mit dem Mil.-Stat.-Kmdo. gegen Entrichtung einer Vergütung in der Höhe des täglichen Menagegeldes besorgt werden. Das Zutragen der rituell zubereiteten Kost von der Kultusgemeinde in die militärischen Unterkünfte wird nur dann gestattet, wenn die Kost in Speisetraggeräten in der Größe für mehr als zehn Portionen, — für deren Beschaffung jedoch unbedingt die jüdischen Kultusgemeinden aufzukommen hätten — in die militärischen Objekte erfolgt. Das Zutragen der Kost hat in diesem Falle in militärischer Ordnung, unter Führung eines UO. zu erfolgen. Das Abholen der Kost mit Menageschalen wird nicht gestattet. * Der UAbt.-Kmdt. (Stellv.), dann die Vorgesetzten Mndtn., haben sich im Sinne des Dienstreglements, 1. Teil, Rr,5. Punkt 338, fallweise davon zu überzeugen, daß die hergestellte Kost auch in Güte und. Menge dem Menagegelde entspricht. Ü. In.Men Stationen, in welchen sich zwat Kultusgemeinden befinden, der Dqtgarrg nach Punkt 1 aber undurchführbar ist, muß a) wenn sich in der Station zumindest 100 (hundert) auf rituelle Kgst refteküerende jüdische GlaubensaNgehöÄge befirchen, die rituelle. Verköstigung in eigener Regie durchgeführt werden; b) wenn die Zahl eine geringere ist, kann entweder itt gleicher Weise vorgegangen werden, oder es ist der Mättttschast das Menagegeld vor Beginn des Festes für die neun Tage des Festes üüszubezahlen. Erfolgt die Verköstigung in eigener Regie, dann ist das rituell geschlachtete Wisch im Handeinkauf seitens des betreffenden Kmdüs. chei der ttächstgelegenen KultüsgeMeMde zu besorgen. Das Abkochen der Mknägs erfolgt diesfalls itt einer eigens fürgewähtten Küche durch strenggläubige jüdische Soldaten. In den Stationen außerhalb Wiens wird es sich empfehlen, die Wische Mannschaft der ganzen Garnison ztt vereinen und an eine einzige Küche itt dem betreffenden Garnisonsorte zu vereinen. Im nachstehenden folgt eine Anleitung zur Einrichtung einer rituellen Osterküche: 1. Statt Brotes sind ungesäuerte Brote (Mazzoth) zu verabreichen. 2. Entweder sind neue Kessel, Blechgeschirre und Eßbestecke zu verwenden, oder die gebrauchten für Diesen Zweck durch heißes Wasser mit Glühstein brauchbar zu machen. 3. Brot und alles, was Gährung hervorbringt, darf in der Küche nicht vorhanden sein. 4. Das rituell geschlachtete Fleisch ist nach den allgemein bekannten Speisegesetzen zuzubereiten. (Einwäffern und Aussalzen). 5. Als Gemüse wären vornehmlich Kartoffeln und Rüben (Wruken) zu verwenden, aber auch jede Art von Hülsenfrüchten ist mit Rücksicht auf die Schwere der Zeit in diesem Jahre zulässig. 6. Alle anderen Speisevorschristen, die bei jedem gläubigen Juden als bekannt vorauszusetzen sind, wie: Sonderung der Milchnnd Fleischspeisen sind an diesen neun Tagen besonders strenge zu beobachten^ Etwa sonst noch wissenswerte Daten können bei der israelitischen Militärseelsorge (Wien, Brünn, St. Pölten) direkt eingeholt werden. III. . In der Garnison Wien ist allen Mannschaftspersonen sowie den ausgangsfähigen Kranken, die auf rituelle Kost Anspruch erheben, für die neun Tage des Osterfestes, wenn die Verköstigung beim Truppenkörper (Sanitätsanstalt) nicht in der im Punkte II» anbefohlenen Weise durchgeführt werden kann, das Menagegeld zur Selbstverköstigung am . Beginne des Festes auszubezählen. Den bettlägerigen Kranken ist das Menagegeld nicht auszubezahlen. Ihre Verköstigung hat, wenn die rituelle Kost nicht in eigener Regie durchgeführt wird, durch die Volksspeisehalle „Einheit", Wien, IL, Malzgasse Nr. 12, mit welcher die Spitalskommandos das Einvernehrnen direkt und sogleich zu pflegen haben, zu erfolgen. Der gleiche Vorgang wie bei den bettlägerigen Kranken ist bezüglich der Krgf. in der Garnison Wien zu beobachten. IV. In den Krgf.-Lagern (für Krgf. und Wachmannschaften) ist der im Punkte Ha vorgezeichnete Vorgang einzuhalten. Durch Verabreichung der rituellen Kost dürfen Mehrauslagen nicht erwachsen. Für die Krgf,-Lager jedoch wird ausnahmsweise gestattet, daß die Krgf. während der Feiertage aus der für die Wachmannschaft israelitischen Glaubens zu errichtenden Osterküche verköstigt werden.

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