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Die Wahrheit · 1917-12-28 · Heft 26 (28.12.1917) · page 6

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1917
Issue
Heft 26 (28.12.1917)
Date
1917-12-28
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Sette «. Die Wahrheit goge zu gehen oder das jüdische Gemeindewesen der Provinz zu beobachten, und er wird die 5konklusion ziehen, daß der „Sch'Lach Zrbbur", besonders wenn er auch gleichzeitig Schochet rc. ist, der unentbehrlichste Fakta» des jüdischen Kultus ist. Dies zu beweisen fällt gar nicht schwer. Wir weisen nur auf den einen einzigen Umstand hin, daß die Majorttät der jüdischen Kultusgemeinden auch ohne Rabbiner ihren Kultus aufrecht erhalten können, hingegen die Anwesenheit des Rabbiners ohne andere Funktionäre jedes jüdische Gemeindewesen ausschließt. Nehmen wir nur den „Schulchan Aruch" zur Hand'; wir bedürfen gar nicht der vielen in der Liturgie vorkommenden Zttate, deren sich Kollege R. bedient, um die Wichtigkeit des „Sch. Z. "-Amtes zu demonstrieren. Nicht weniger als olf Paragraphen befassen sich mtt Integrität, Qualifikation, ja sogar mtt den Rechtsverhältnissen des „Sch. Z.". Aus all dem ist ersichtlich, daß das Amt des „Sch. Z." einen tief wurzelnden, traditionell-dogmatischen Ursprung hat. Die Anforderungen unserer Zett haben die Bedeutung des „Sch. Z." auf ein noch höheres Niveau gestellt. Die Zett, wo sich auch Unberufene zum „Omed" stellen konnten, ist längst vorüber, ja selbst in konservativen Gemeinden wird schon darauf geachtet, daß nur der hiezu berufene.Funktionär den Gottesdienst leite. AW)em gegenüber, was früher und jetzt von modernen intelligenten Glaubensgenossen vom „Sch. Z." gefordert wttd, besteht ein krasser Widerspruch, ein eingewurzetter Anachronismus, der gar oft den finsteren Charakter der Ghettozeiten an sich trägt. Dies zur Ergänzung dessen, was Kollege R. über den „Sch. Z." sagt. Und nun glaubt Kollege R. den Schlüssel gefunden zu haben, mtt welchem das soziale Problem des „Sch. Z." gelöst weiden könnte, indem er sagt: „Soll in katholischen und protestantischen Ländern der „Sch. Z", der- Vertreter der Gemeinde, in der Synagoge jener Würdigung begegnen, die solchen Funktionären bei Andersgläubigen zuteil wird und ohne welche die nötige Achtung vor dem Gottesdienste nicht existiert, dann muß er Rabbiner sein, denn in punkto Wertschätzung wirkt das Beispiel der Majorttät der Bevölkerung im Lande und in der Stadt suggestiv". Diese Prognose des Herrn Kollegen muß entschieden widerlegt werden, denn wenn wir bestrebt sind, nicht nur in kulttrreller Beziehung unsere Bedürfnisse zu veredeln, sondern dieses Bestreben auch auf unser religiöses Leben zu übertragen, so müssen wir uns doch vor Augen hatten, daß das Wesen der Form halber nicht aufgeopfert werden darf. Ja, wohin käme das Judentum, wenn wir auf der Jagd nach Assimilation und Parität all die schönen Dogmen und Traditionen von uns abwerfen möchten, unter deren Eindruck unsere Väter den Weg zur Himmelspforte fanden und mtter deren Eindruck sie lebten und starben. Was Kollege R. von dem Rabbiner, resp. Kantor verbürgt, ist die Utopie aller Utopien. Ein menschlicher Automat, mtt Taster und Register versehen, welcher bald singen, bald sagen, bald jauchzen, bald klagen soll. Nichts würde das Lkrsehen und den Ernst unseres Gottesdienstes so erniedrigen, wie Fregoli in.Gestatt eines Rabbiners. Sagen ja schon unsere Weisen: „En ösali malach echod sch’te sciielichos“ Selbst ein Engel ist nicht imstande, zwei Missionen auf einmal auszuüben, geschweige denn ein Mensch. Kollege R. strebt nach Analogie und kommt dabei mtt sich selbst in Widerspruch. So möchte er zwei Kategorien, urä» zwar Rabbiner mit kantoraler Befähigung und Rabbiner ohne kantorale Befähigung kreiren. Abgesehen davon, daß dies nichts neues ist, denn in vielen kleinen Gemeinden finden nur ja auch heute Rabbiner, die das Amt des „Sch. Z.", ja oft genug auch das Amt eines Schochet bekleiden, scheitert schon hier das Einhettlichkettsprinzip des Herrn Kollegen. Denn wo finden wir einen katholischen oder protestantischen Geistlichen, der gleichzeitig auch Kantor oder Organist wäre? Uebrigens steht einer jeden Konfession das ureigenste Recht Nr, 26, zu, Qualifikation und . Wirkungskreis seiner: Fünktio näre ihrem Ritus gemäß zu bestimmen, und. hat sie sich dabei nicht: im Einrichtungen anderer Konfessionen zu hatten/ -Dies gilt für die Pflichten, aber auch für die Rechte der Funktionäre/ Auch glaubt Kollege R., „daß jedem von diesen (Käntör- Rabbiner und Rabbiner ohne kantorale Funktion) Gelegenheit gegeben sein wird, gleich hervorragendes innerhalb seines Wirkungskreises zu leisten". ' Wenn irgendwo eine ungesunde Halbheit zu befürchten . ist, so wäre es hier bei Koalierung beider Aemter (Rabbiner und Kantor) der Fall. Denn,was- Kollege R. von dem zukünftigen Rabbiner, resp. Kantor verlangt, das konnten nur Universalgenies mit. besonderen physischen und psychischen Anlagen leisten. Von.einem Manne, der die Graduierung eines Doktor phil. und Rabbiners sich erwerben mußte, auch noch das vorauszusetzen und zu verlangen, daß durch ihn der Musikwissenschaft im Dienste der Synagoge eine ganz andere Pflege als heute zuteil werden wird, gehört in den Bereich der Unmöglichkeiten. Jawohl, die Idee unseres Kollegen könnte verwirklicht werden, hiezu aber gehört in erster Reihe die äußerste Reformation des jüdischen Gottesdienstes; denn nur sehr wenige der Kantoraspiranten könnten sich, in das Labyrint des heutigen Kantorats hineinfinden. Die vom Kollegen R. gedachte Reform wäre nur so durchführbar, wenn der musikalische Charatter unseres Gottesdienstes auf ein Minimum reduziert wird und wir uns damit begnügen, daß die Gebete in einem Tonumfange von einer Terz—Quart messenartig vorgetragen werden. Mit dem Kantor wären wir nun fertig undI kommt jetzt der „Schochet" an die Reihe.; Kollege R. will hier die Rolle des hagadischen „Chadgadja" übernehmen und auch den ,,Schochet" in seiner jetzigen Gestatt aus der Welt schaffen. Hier versagt das Einheitlichkeitsprinzip des Herrn Kollegen wieder, denn wie viele jüdische Gewerbetreibende finden wir in der ganzen Monarchie, die die Eignung und die von den Rabbinern geforderte Integrität für diesen Beruf besitzen? Um das „verunglückte Stiefkind des Judentums" — wie Kollege R. in seinem Artikel den „Sch. Z." nennt —. zu seinen sozialen Rechten gelangen zu lassen, die ihm vermöge seiner Bedeutung im Kultus des Judentums gebühren, bedürfen wir realistischer Mittel, und diese wären: 1. Kräftige und einheitliche Organisierung aller Berufsgenossen landweise und international. 2. Autorisierte ° Vertretung der Korporation vor den Staats- und konfessionellen Behörden und Verbänden. 3. Vorbeter-Bildungsanstatten, wo der Kandidat nebst fachlicher Ausbildung das Lehrmaterial von 4—6 Mittelschulen sich - aneignen soll und die Qualifikation eines Religionslehrers zu erhalten hat. 4. Die jüdisch-konfessionellen Verbände aller. Länder sind aufzufordern, diese Institutionen ins Leben zu rufen und Normen zu schaffen, daß in Zukunft nur solche Vorbeter (Kantoren) angestellt werden dürfen, die in solchen Schulen ihre Ausbildung genossen haben. Dies sind die radikalsten Mittel, durch die das Ziel erreicht werden könnte, welches Kollege R. anstrebt, u. zw.: Fernhatten solcher Elemente, die äußer den Stimmitteln sich für das Amt eines „Sch. Z." nicht eignen, ferner amtlich legalisierter Studiennachweis, resp. Diplom. . Die Schaffung solcher Institutionen wird in erster Reihe dem Judentum selbst zu Ehren gereichen und sowohl unsere Glaubensgenossen als auch die Andersgläubigen werden in dem „Scholiach Zibbur" nicht mehr einen Unter- — geordneten, sondern dem Rabbiner nebengeordneten Funktionär sehen, der zufolge seiner erworbenen Qualifikation und Integrität in seiner Art ebenso als „Religionsdiener" angesehen werden soll, wie es der Rabbiner in seiner Eigenschaft ist. Anstatt Indignation und Pessimismus auf zur Tat l Philipp Krauß, 'Oberkantor in Neusohl.

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