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Die Wahrheit · 1917-03-23 · Heft 6 (23.3.1917) · page 5

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1917
Issue
Heft 6 (23.3.1917)
Date
1917-03-23
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 6. Die Wahrheu. Seite 5. S. 134 ist folgender Satz unverständlich: Dem Dichter von Psalm 19, 2—7, der den Sonnenkörper nur mit der Sonne verglichen hat, den Gedanken an den ^Sonnengott" vorschweben zu lassen (Gunkel), ist auch Verkennung der Gedaukensphäre jenes Dichters. — Die Zurückweisung der ungesunden Phantasie Gnnkels ist natürlich hier wie so oft in diesem' trefflichen Buche vollkommen gerechtfertigt. Aber der Sonnenkörper wird doch nicht mit der Sonn e, sondern mit — einem Bräutigam verglichen! Ja, auch Homer hat bekanntlich manchmal geschlafen. Aber Homer ist deswegen Homer geblieben und ein Buch von Ed.'König ist immer eine wertvolle Bereicherung der Wissenschaft gewesen! Dir Inden als eifrige Förderer des Welthandels. Eine aktuelle Betrachtung. Bon Dr. übl. H. Friedländer. (Fortsetzung.) Für das Produkt der Arbeit, dfts vor der Vollendung i verkauft wird, mutz der Verkäufer haften. Der Käufer ist nicht eher Besitzer desselben, bis er es erhalten hat; bis dahin hat der Verkäufer jeden Schaden zu tragen. lieber die Art der Fehler, die den Käufer berechtigen können, den Kauf rückgängig zu machen, entscheidet nach der talmudischen Lehre die Landesüblichkeit. (Eh. M. § 132.) Ueberhaupt kann der Kauf für ungültig erklärt pvevdeN) wenn das überlieferte Produkt etwas anderes ist, als das Verkaufte. (B. Batr. 5. 6.) Jede Fälschung der Ware, wie überhaupt jede Mischung vex-? schiedener Getreidearien und Getränke wird im Talmud eine höchst strafbare betrügerische Handlungsweise genannt. (B. Batr. 89.) Es ist Pflicht des Verkäufers, wenn sein zu verkaufendes Objekt irgend einen nicht so leicht zu merkenden Fehler hat, es dem Käufer, ob Jude oder Nichtjude, zuvor mitzuteilen, damit jener nicht getäuscht und betrogen werde. (Eh-. Mischp. 228.) Einen Nichtjuden zu betrügen, ist noch« weit sündhafter, als einen Jstden. (Toseft. B. Koma 10.) Wer einen Nichtjuden bMgt oder betrügt macht sich auch der grotzen Sünde der Entweihung des göttlichen Namens „Chillul Haschem" schuldig. Die Entweihung des göttlichen Namens ist noch sündhafter als Götzendienst (Synhedr. 107), sie kann nie gebützt werden. Be>vnoers streng verboten ist nach der Lehre des Judentums die Ausbeutung momentaner Verlegenheit. „Wenn dein Bruder neben dir abkommt, und seine Hand sinken läßt, so sollst du ihn unterstützen, daß auch der Fremde und Gedultete bei dir leben möge. Du sollst weder Zins noch Ueberschuß von ihm nehmen, sondern dich vor deinem Gotte fürchten und deinen Bruder neben dir leben lassen. Gib ihm dein Geld nicht auf Zins und deinen Mundvorrat nicht auf Ueberschuß." (3. M. 2b.) Ans diesen Worten der hl. Schrift erhellt klar und deutlich daß man denjenigen, der durch Schicksalsschläge seines Vermögens verlustig geworden, gleichviel ob er Jude oder Nichtjnde sei, kräftigst unterstützen möge müsse, ohne von ihm Zins nehmen zu dürfen. Das Wort des Psalmisten: „Wer sein Geld nicht auf Zinsen gibt und Bewanken" (Psalm 15;) hat nach der Ansicht des Talmuds auch auf denjenigen Bezug, der auch einen Nichtjuden (afilu beribit akum) Geld ohne Zinsen leicht. (Mackot. 24.) Ja der „Talmud" ist es, das mögen besonders die Antesiemiten sich merken, der jede Art Ausbeutung durch Zins und Wucher entschieden verurteilt und als eine schwere Gesetzesübertretung brandmarkt. „Wer andere durch Wucher ausbentet, der ist ein Gottesleugner und Religionsschünder, den Niemand verteidigen kann." (Midr. Rab. Schan. 31.) R. Jose sagte einmal in einem Vortrage: „Komme nnd sie, mit welcher Blindheit die Wucherer geschlagen sind." Wenn jemand von seinem Nebenmenschen beleidigt wird, indem jener ihn einen schlechten Menschen genannt, mit welch wutentbranntem Zorne sinnt er auf Rache, und diese Ungetüme entblöden sich nicht, indem sie Schuldscheine ansstellen, unterschreiben nnd von Zeugen unterfertigen lassen sich selber als schlechte, gottlose Menschen zn brandmarken, da die, hl. Schrift doch jeden Wucher auf das entschiedenste verpönt. Einst wollte ein berüchtigter Wucherer, so wird im Talmud erzählt, (B. Kam. 94.) nachdem er bereits Schätze auf Schätze gehäuft hatte Buße tun. Tor, rief ihm seine Gattin zu, wenn du tatsächlich deine begangenen Fehler bereust und Buße tun willst, so wird dir, da du alles auf unredliche Weise Geld zurückerstatten müßtest, nicht einmal ein Gürtel bleiben. Infolgedessen gab der Wucherer es auf sich zu bekehren. Im Talmud werden daher Wucherer, die die momentane Verlegenheit anderer Menschen dazu benützen um sie ausbeuten zu können, mit Räubern und Wegelagerern verglichen, die ihr Verbrechen nicht mehr gut machen können. Hingegen werden wohltätig wirkende Menschen, die dem Verarmten unter die Arme greifen, ihn kräftigst unterstützen, ihm zur rechten Zeit die nötigen Mittel verschaffen, damit er in der Lage ist seine Arbeit und seinen Erwerb ungestört fortsetzen zn können, als die edelsten Geschöpfe, die dem höchsten Gipfel der Gottesähnlichkeit erklommen, gepriesen. Wohlstätiger wirkt derjenige, der den Verarmten durch ein unverzinsliches Darlehen, aus seiner höchst traurigen Situation befreit, als derjenige, der Almosen gibt und wahrhaftig segensreich wirkt der, der in edler Weise Geld zum Geschäfte vorstreckt." (Sabbat 63.) AnS diesen hier angeführten biblischen und talmudischen Vorschriften und Satzungen ist doch wohl klar und deutlich zu ersehen, daß die Religion Israels chren Bekennern eingeschärft in ihrem Handel und Wandel sich durch Ehrlichkeit. Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit auszuzeichnen. Wars Wunder also, daß die Inden im Allgemeinen redlich bemüht waren, den Welthandel zu fördern, sich um das Gedeihen und Blühen des Staates, in welchen sie wohnten, hohe Verdienste zn erwerben und den Lehren der Thora vollkommen zu entsprechen. _ (Fortsetzung folgt.) Aus dem Militärkommandobefehl Nr. 63. Wien, am 17. März 1917. 3. I. Nr. 21.^23, I. Nr. 6061 LG vom 17. März 1917. Rituelle O st e r k 0 st für Israel. M a n n s ch a f t. Erlaß des k. n. k. KM. Adt. 12, Nr. 26.000 vom28. Feber 1917. Das israelitische Osterfest beginnt am 6. April 1917 mittags nnd endet am 14. April 1917 abends. Während dieser Zeit ist den Soldaten israel. Glaubens die rituelle Osterkost zn verabreichen. Im allgemeinen gelten hiefür die Bestimmungen des Erlasses des k. u. k. KM. Abt. 12. Nr. 130.008/16 vom 30. Jänner 1917. Im besonderen wird verfügt: A Hinsichtlich der Beschaffung der Osterbrote.- Sämtliche Truppen, Behörden und Anstalten der Garnison Wien sowie die Stadtkommandos (Kriegsgefangenenlager) außerhalb Wiens, welche in Verfolg der I. Nr. 17.412 vom 8 März 1917, verlautbart im Militärkommandobefehl Nr. 55/17, die Meldung betreffend die Anzahl der auf Osterbrore reflektierenden israelitischen Mannschaftspersonen und Kriegsgefangenen erstattet haben, werben die Osterbrote gegen Erlag des Brotrelntums für die neun Tage bei der israelitischen Knltusgemeinde Wien im Handeinkaufe zn besorgen haben. Genaue Bestimmungen über den Osterbroteinkanf werden später ergehen. B Hinsichtlich der Herstellung der Osterkost. I. In allen jenen Stationen, in welchen sich Kultnsgemeinden befinden, kann die Ansspeisung durch diese im Wege der Vereinbarung mit dem Militär-Stationskommando gegen Entrichtung einer Vergütung in der Höhe des täglichen Menagegeldes besorgt werden.

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