Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1916
- Issue
- Heft 30 (1.12.1916)
- Date
- 1916-12-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Settr 6 - - - - .' ^-.Dle-Wnürdeit Mt 30. den konfessionellen Ansprüchen der Majorität der Elternschaft der betreffenden Schulsprengel Genüge geleistet werden sollte, «rftillt diesen Zweck infolge der Gemeindewillkür bei den Schulleiterernennungeu schon lange nicht für die Inden nnd auch üu Belange der konfessionell begründeten Schulferialtage ist noch manches zu wünschen übrig. Wird die Judenheit Oesterreichs in eine Gesamtorganisation zusammengesaßt, dann muß sie sich auch auf unerläßliche Forderungen im Schul- und Bildnngsweseu für ihre Zugeud einigen, nnd sie darf es fernerhin nicht ohne Widerspruch dulden, daß ihre konfessionellen Bedürfnisse in de» öffentlichen Schulen nicht voll respektiert werden. Für die Erfüllung dieser berechtigten Wünsche ist es vor allem notwendig, daß die Schnlantonomie der Gemeinden und Länder beschränkt und die Kompetenz der Staatsgewalt vergrößert werde und die jüdischen Staatsbürger haben alle Ursache, ein entschiedeneres Reichsvolksschulgesetz anzustriben, als wir es derzeit besitzen. Mindestens können die Vertreter der mosaischen Konfession mit Berechtigung folgende Forderungen stellen: 1. Falls die Bestimmungen des derzeitigen § 48 des R.-V.-G. aufrecht bleiben, darf die Ortsscbulbehörde nicht mehr die Befugnis behalten, die im Schulsprengel wohnende Schuljugend von ihrem zuständigen Schulsprengel ans irgend einem Grunde in eine öffentliche Volksschule eines anderen Schulsprerrgels abzuschieben. Die Schülerverschiebungen bilden besonders in Wien einen dunklen Punkt der Schulgeschichte und wurden öfters praktiziert, um öffentliche Volksschulen mit jüdischer Schülermajorität unmöglich zu machen. 2. Zur Konstatierung des konfessionellen Verhältnisses der Schüler in einer öffentlichen Volks- oder Bürgerschule soll in Zukunft der momentane Tatbestand genügen. 3. Wurde in einer öffentlichen Volksschule die jüdische Schülermajorität erhoben, dann muß behufs Bestellung des Schulleiters die zuständige Kultusgemeinde gleiches Wahlrecht erhalten wie die politische Gemeindevertretung. 4. An öffentlichen Volksschulen mit jüdischer Schulmajorität sollen die mosaischen Feiertage in gleicher Weise als Schnlfeiertage gelten wie die der anderen Konfessioilen. An solchen Schulen soll das Schulgebet interkonfessionell sein und die Lesebücher sollen entweder gar keine Lesestücke konfessionellen Inhaltes enthalten oder auf sämtliche Konfessionen Rücksicht nehmen. Hält die Schulverwaltung die konfessionelle Schulerziehung für nötig und mit religiöser Bildung identisch, dann ist dieselbe eben für alle Konfessionen gleich wichtig und es darf nirgends Vorkommen, daß irgend einem schulpstichtigeu Kinde an einer allgemeinen Volksschule „mangels entsprechender Vorsorge kein Religionsunterricht erteilt wird," was der § 91 der „Sch. u. U. 0." derzeit in Oesterreich fiir möglich hinstellt. Der angezogene § 91 steht übrigens im Widerspruche mit den Bestimmimgen des letzten Absatzes des § 4 im derzeitigen Reichsvolksschulgesetze. Um für jüdische Schulkinder in allen öffentlichen Volksschulen den konfessionellen Religionsunterricht sicherzustellen, sollte die künftige jüdische Gesamtvertretung ihr Streben darnach richten, den Inhalt des derzeitigen § 112 der „Sch. u. U. 0.* in ein künftiges Reichsvolksschulgesetz hineinzubriugeu, aber die Bestimmung des angezogenen Verordnungsparagraphen darf dann behufs Ausführung nicht von einem eveutnellcn Anträge der Bezirksschulbehörde abhängig gemacht werden, eben weil diese Behörde gesetzlich lokales Gepräge besitzt. Ueber genügend begründeten Antrag der betreffenden Kultusgemeinde sollen ‘bie betreffenden Schulbehörden (k. k. Bezirkseveut. Landesschulbehörde) die verlangte Lehrererneunungsbediugung selbst auordnen müssen. 1 Die Vertreter der Judenschaft sind nicht berechtigt, von der Benützung der öffentlichen Volksschule», zu deren Erhaltung die israel. Konfessionsgeuoffenihr volles Teil beisteuern, abzusehen, schou deshalb nicht, weil die grüße Majorität der Judenschaft ihre Kinder auch daun in die öffentlichen Schulen schicken würde, wenn genügend viele jüdische Privatschnlen vorhanden wären, wo dieselben gratis unterrichtet würden. Da ist es wohl doch klüger, sich rechtzeitig den verhältnismäßig zukommenden Einfluß auf die öffentlichen Volksschulen nnd ihre Lehererschaft zu sichern. Wohlgemerkt, von religiösen Zwangsübungen erwarten tüchtige Pädagogen keinen Erfolg und kein Heil für die Jugend. In diesen Belange brauchen die israelitischen Religionsvertreter es nicht anderen Kircheuorganisatiouen uachzntttn. Ohne verständnisvolle-Mithilfe der Eltern kann keine Art von Schnlerziehung gelingen, daher ist auf diesem Gebiete die angemessene Agitation um die Erziehuugshilfe der Eltern sicherlich wertvoller als etwa eine Zwangserziehung in der Schule ohne Mithilfe des Elternhauses oder gar gegen dasselbe. Aber auf entsprechenden Einstnß auf das innere Getriebe der Schule und auf die Sicherung der Bestellung jüdischer Lehrkräfte in den öffentlichen Volksschulen kann die Jndenschafl nicht verzichten. In Volks- und Bürgerschulen mit jüdischer Schülermajorität genügt nicht die Bestellung silbischer Schulleiter, wie sie gegenwärtig besteht, sondern dieselben müssen im Belange der jüdiich-koufessionellen Erziehungsmaßnahmen auch den Kultusbehördeu unterstehen. In Erlässen der Schulbehörden, welche die konfessionellen Bedürfnisse der mosaischen Schuljugend anläßlich der Festsetzung des Stundenplanes zu berücksichtigen suchen (Sabbat), darf es künftig keine abschwächeuden Ausdrücke wie „nach Möglichkeit, tunlichst" geben, denn die religiöse Erziehung der mosaischen Jugend ist ebenso wichtig wie die der übrigen. Entweder es wird, wie es die freisinnigen Parteien wünschen, jeder konfessionelle Einfluß von den öffentlichen Schulen ausgeschaltet oder es müssen alle Konfessionen daselbst in gleicher Weise berücksichtigt werden. Zur Reorganisation des Ingendgottesdienstes für Kolksnnd Knrgerfchnle» in Wien. ( Bon L. Wiesrrer. (Fortsetzung.) Nun ist unser Jugendgoltesdienst für Volks- und Bürgerschulen vor etwa fünfunddreißig Jahren ins Leben gerufen worden. Den damaligen Verhältnissen und Bedürfnissen augepaßt, unterscheidet sich unser Jngendgottesdienst in seiner jetzigen Gestalt durch nichts von dem Gottesdienste der Erwachsenen, dem er seinerzeit nachgebildet wurde. Das Motiv zur Einführung des Jugendgottesdienstes bildete seinerzeit vorwiegend der Umstand, daß der Jugend infolge des Schulbesuches an Sabbathen die Gelegenheit benommen war, am Gottesdienste teilzunehmen. Das. Müderen selbst aber bot der Jugend keine Schwierigkeit, weil nahezu jedes Kind vom Hause aus beten konnte. Nun haben sich aber seitdem die Zeiten und Verhältnisse geändert. Die Zahl der Kinder, die zu jener Zeit vom Hause her hebräisch beten konnte und darum auch im Gotleshanse dem Vorbeter zu folgen imstande war, war in keinem Vergleiche höher als in der Gegenwart. Wer von unserer Schuljugend verlangt, daß sie beim Gottesdienste mit dem Vorbeter gleichen Schritt halte, verlangt von ihr etwas, was ihre Leistungsfähigkeit übersteigt, etwas Unmögliches. Wir haben denselben Jugendgottesdienst wie vor dreißig Jahren, aber nicht die gleichen Kinder. Da wir nun einmal die Schuljugend nmzugestalten beim besten Willen nicht imstande sind, so ist es klar, daß wir eine Umgestaltung des Jugendgottesdienstes nach dem Bedürfnisse der Schuljugend vornehmen müssen. Die Durchführung dürfte umso sicherer gelingen, als die Erwartung berechtigt ist, daß die Herren Religionslehrer im Interesse der guten Sache auch dann den an sie zu stellenden Anforderungen zu entsprechen bereit sein werden, wenn ihre tätige Teilnahme oder opferwillige Mitarbeit in binem höheren