Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1916
- Issue
- Heft 28 (3.11.1916)
- Date
- 1916-11-03
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 28. Die Wahrheit Seite 8 mazanfeier, dann noch besonderfür die Ungarn, betreffend die Namenstagfeier ihres Landespatrons Stephan deS Heiligen. Hiemit wurde die Feiertagsruhe für die Angehörigen der einzelnen Konfessionen angeordnet. Daran knüpft Dr. Stern die Frage, .ob denn das, was im strammen Militärdienst geboten erscheint, nicht auch im bürgerlichen Verkehr ini Geschäftsleben der jüdischen Volksmassen in Russisch-Polen zulässig sein sollte; denn diese werden verhalten, ihre Geschäftslokale apch am christlichen Feiertag zu sperren, sich so der Arbeit zu enthalten. Das war das erste Ereignis, das mich auf dieses Thema lenkte. Dazu kam als zweites, eine gerichtliche Entscheidung der letzten Tage, über die Frage, ob ein Provinzialfeiertag der katholischen Kirche zur Feier eines LandespatroneS auch als Feiertag im Sinne der österreichischen Prozeßordnung anzusehen ist. Es handelt sich dort speziell um die Frage, ob ein am 26. August gegen eine gerichtliche Entscheidung eingebrachter Rekurs noch als rechtzeitig anzusehen ist. nachdem auf dem 25. August das Fest des mährischen LandeSpatrones Cyrill und Methud gefallen war und dieser Tag der letzte der achttägigeit Rekursfrist bildete. Der Kläger als Reknrent bejahte die Frage. Der Geklagte verneinte sie, indem er speziell darauf hinwies, daß selbst der Papst PiuS X. vor 3 Jahren die vielen kathokifchen Feiertage, namentlich die Feiertage der Landespatronen als schädlich bezeichnet und deren Aufhebung angeordnet hat. Es war^dies der bereits im Jahre 1914 verblichene Papst PiuS X., der nebst der Reform des Psalterinms auch die der Breviers durchgeführt hatte, aber bezüglich der Feiertage die Durchführung den einzelnen Diözesenverwaltnngen überlassen hatte. Die böhmisch-mährische Diözesenverwaltungen haben aber bisher an der früheren Sachlage nichts geändert. In vorliegender Streitfrage zeigte sich also das Gericht noch päpstlicher als der Papst. Diese beiden Tagesereignisse stehen wohl in keinem Zusammenhänge, aber sie haben denselben Ausgangspunkt, denn sie berühren die Arbeitsfrage, vom religiösen Standpunkte, eine Frage, die nicht nur in sozialistisiichen, sondern auch in kirchlichen Kreisen schon vor dem jKriege mehrfach erörtert wurde. Durch den Krieg ist sie auch aktueller geworden. Was nun die Ostjudenfrage betrifft, so ist es nur eine natürliche Folge der Kriegsverhältnisse namentlich in Okkupationsprovinzen in Russisch-Polen, daß sich jetzt dieser Frage die allgemeine Aufmerksamkeit zuwendet, da in dieser Provinz 4—5 Millionen Juden znsammengedrängt leben, also in einer Dichtigkeit wie in keinem anderen Lande der Welt. Interessant ist es, wie sich Professor Dr. Ballad, Statistiker in Berlin, in der „Europäischen Staats- und Wisfenfchaftszeitung, bezüglich der jüdischen Bevölkerung in Westrußlaud äußert: Das ganze Gebiet des ehemaligen Königreiches Polen hat eine ziemlich dichte jüdische Bevölkerung, kaum weniger als 6 Millionen, also gegen ein Fünftel bis ein Sechstel der Gesamtbevölkerung. In den Städten beträgt der Prozentsatz der Inden in Warschau und Lodz 33—35 Prozent, in Wilna und Kowno über 60 Prozent, in vielen Kleinstädten steigt er auf 60 bis 90 Prozent. Er führt zum näheren Nachweise dieser allgemeinen Verhältniszahlen noch folgende Daten an, denen er die statistischen Ergebnisse vom Jahre 1897 zugrunde legt. Gesamtbevölkerung Juden in Tausenden Königreich Polen. . 9.402 . 212 Gouv. Kowno. . . 1.545 1.343 Grodno . . 1.603 279 Minsk . . . 2.148 343 Kiew.... 3.559 430 Podolien . . 3.018 . 369 Wolhinien . 2.189 395 Befsarabien . 1.935 228 Wilna . . . 15.91 202 Witebsk . ' 1.489 174 Poltawa . . 2.778 100 Jekatarinoslam 2.114< 99 Taurien . . 1.448 55 Tschanngnow 2.298 114 37.917 4.353 Die Gesamtzahl der russischen Juden betrug 1897 nicht ganz 5 Millionen. Zwei Fünftel betreiben Handel, drei Fünftel sind Handwerker und Fabriksarbeiter. Unter den kleinen Handelsbeflissenen und kleinen Handwerkern herrscht furchtbares Elend und eine erstaunlich niedrige Lebenshaltung, dabei tiefe Religiosität, felsenhafte Hoffnung auf dereinstige Erlösung ans dem Elend in der feindlichen Fremde. Es ist daher nur natürlich, daß die Judenfrage von der jetzt obenanstehenden Polenfrage nicht getrennt werden kann. Wenn nun die Heeresverwaltung daran geht, die Verwaltung dieses Landes selbst zu übernehmen und die dortigen traurigen Verhältnisse -nach modernen freiheitlichen Grundsätzen in politischer und konfessioneller Beziehung zu regeln, so kann sie sich der vorliegendeil so wichtigen volkswirtschaftlichen Frage nicht entziehen. Dr. Alfred Stern weist in jenem Artikel hin, daß heuer die deutsche Militärverwaltung eine Kundmachung erließ, nach welcher sie für alle Militärpersonen je nach den verschiedenen Kollfeisionen Katholiken, Protestanten. Griechisch-Katholiken. Griechisch-Orthodoxen und Israeliten betreffend der Pfingsten und selbst für Mohamedaner betreffend Ramazanfeier. dann bezüglich Ungarn betreffend die Feier des Landespatrones Stefans des Heiligen, Feiertagsruhe angeordnet und weist darauf hin, daß heuer z. B. infolge der Psingstfeier die jüdische Bevölkerung in den 10 Tagen vom 3. bis 13. Juni nur 3 Arbeitstage frei hatte, denn der 3. Juni, Samstag, war jüd. Sabbat, der 4., Sonntag, christlicher Feiertag und 7. und 8.. Dienstag und Mittwoch, jüdische Pfingsten, 10. Juni, Sonntag, christlicher Feiertag. 12. Jttlli, Montag, christliche Pfingsten. Wie soll es da dem jüdischen Handelsmann möglich sein für sich nnd seine oft so zahlreiche Familie Brot zu beschaffen, wenn er fein Geschäft in 10 Tagen nur an 3 Tagen betreiben kann. Dr. Stern tritt daher dafür ein, daß den strenggläubigen Inden, welche ihre Sabbat- und Feiertagsruhe halten, nicht der Zwanh auferlegt werde, auch au christlichen Feiertagen ihre Geschäfte zu sperren. Wir haben eS daher hier mit einer internationalen Arbeitsfrage konfessionellen Charakters zu tun. Es ist allerdings fraglich, ob das strenge Gebot der Sonntagsruhe der herrschenden Kirche den anderen Konfessionen gegenüber mit den Staatsgrnndsätzen vereinbar ist; denn nach dem Staatsgrundsatze vom 4. Dezember 1867, Artikel 6, ist jedem Staatsbürger das Recht eingeränmt. innerhalb des Staatsgebietes an jedem Ort feines Aufenthaltes fein Gewerbe auSzuüben und kann kein Staatsbürger zu Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit verhalten werden. Die gebotene Schließung der Geschäfts lokales an einem solchen Feiertag schließt aber eine erzwungene Teilnahme an einen solchen kirchlichen Feiertag in sich. Die oft gehörte Begründung, daß der gebotenen Sonntagsruhe durch die Gestattung der Offenhaltung der jüdischen Geschäftslokale der öffentliche Glanz der Sonntagsruhe gestört würde, ist aber nicht stichhältig. ES erinnert unS an die oft in humoristischen Blättern gezeichnete possierliche Figur des wohlgenährten Spießbürgers, der in Gesellschaft seiner gespreitzten Gesponinnen und Sonntagsstaat ruhig einherstolzterend von einem verkrüppelten Bettler, der auf dem nackten Stumpf seines rechten Beines hinweisend, um eine Almosen angesprochen wird, diesen zuruft: „Sie spekulativer Haderlump, machen uns kein Herzweh und stören uns unsere frohe FefttagSstimmung und den schönen Ansblick in Gottes freie Natur nicht mit ihrem ekelhaft verkrüppelten Bein!" Biele fragen nicht mit Unrecht: Wie kann denn der strahlende Glanz der katholischen Sonntagsruhe durch das Offenhalten der jüdischen Gefchäftslokalitäten innerhalb ihrer Räumlichkeiten wirklich Abbruch erleiden? Dieser Gedanke drängte sich uns früher anläßlich des strengen Gebotes der Sonntagsruhe nnentlich mit Bezug auf Galizien und Ungarn, wo es noch viele streng orthodoxe Kultusgemeinden gibt, öfters auf und ist diese Frage jetzt anläßlich der Ostjudenfrage gewiß aktuell geworden, verdient daher umsomehr Beachtung als jetzt auch viele mohamedanifche