Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1916
- Issue
- Heft 17 (2.6.1916)
- Date
- 1916-06-02
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 17. Die Wahrhell. Seite 7. Und wenn er auch so früh von nns hat scheiden müssen, von seinen Büchern, die er so liebte, wird er sich nicht am leichtesten getrennt haben. . Emil Nettrat war mit der Tochter des vorzüglichen Obmannes der Grazer Chewra Kadischa, Herrn Großkanfmann Ignaz Adler verheiratet, die ihm in liebevoller Kameradschaft znr Seite stand nnd feines Verständnis den vielseitigen edlen Bestrebungen ihres prachtvollen Gemahles entgegenbrachte. An der Bahre desselben trauern mit ungehencheltem Mitgefühl viele echte Frennde. Hieraus mögen sich die trauernden Zurnckgeblieneuen wahren Trost holen.. A. B. Gin Erlaß gegen den Knrns. Angesichts der vielseitigen, derzeit zutage tretenden Bestrebungen, den Kleiderlnxns während der Kriegszeit einzu- Ichränken, dürfte der nachstehende Erlaß,' den der berühmte 'Prager Oberrabbiner Ezechiel Landau im Jahre 1765 gegen den Luxus herausgab, den Lesern dieses Blattes, besonderes Interesse bieten: „Es wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß in der Sitzung des Gemeindevorstandes bei Anwesenheit des .Oberrabbiners, des Rabbinatskolleginms nnd der meisten höchstbestenerten Gemeindemitglieder eine Kommission ernannt wurde, welche die Aufgabe hat ein Reglement zu entwerfen, um den Unfug des übermäßigen unnötigen Aufwands bei Familienfestlichkeiten, der mir gar zu oft die Kräfte des .Festgebers übersteigt, zu steuern. Diese Kommission bestehend aus-folgenden Mitgliedern: Oberrabbiner Ezechiel Landau, beiden Rabbinatsassessoren Maier Fischel und Löb Cassvwitz, dem Präses des Vorstandes Israel Frankel, den beiden Vorstehern Jsak Austerlitz nnd Hirsch Ellenbogen, den Gememde- -mitgliedern Simon Nenstadtl, Jsak Porges nnd Samuel Lnkka. hat nach reiflicher Erwägung folgende Punkte festgestellt: 1. Znm Festmahle einer Confi-mation „Bar Mizwa“ dürfen nur 10 männliche Gäste geladen werden, doch sind in dieser Zahl der Festgeber, der Confir mand. der Aufwärter, der Synagogeuvorbeter und die von auswärts kommenden Gäste nicht inbegriffen. Frarleil dürfen durchaus nicht geladen werden, ntir den Töchtern nnd Schwiegertöchtern, der Mutter nnd Schwiegermutter des Festgebers ist die Teilnahme gestattet. Weder Musikanten noch Schalken -(Spaßmacher) dur-fen znm Feste genommen werden. Wer nicht jährlich 400 fl Steuer zahlt, darf keine andere Fischforle als Karpfen, kein anderes Fleisch als Rindfleisch und -von Geflügel nur Gänse oder Hühner traktieren. Backwerk zum Dessert ist gleichfalls nicht gestattet. Für das Getränk ist folgendes festgesetzt: Wer nicht jährlich 100 fl. steuert darf keinen Wein kredenzen, der höher Besteuerte darf bis Ä Pint zum besten geben. Wer über 400 fl. steuert, ist in der Wahl der Speisen und Getränke unbeschränkt: Kaffee ist durchaus verpönt. .— Ein Becher Wein für den Tischfegen ist dem Vorbetendeu unbedingt gestattet. 2. Zn einem Verlobnngsmahle dürfen nebst den allernächsten Verwandten nnr 10 männliche Gäste geladen werden. Ein lediger Bräutigam darf sich 5 ledige Männer entladen. Mit den Speisen ist es, wenn die Tafel Samstag Abend abgehalten wird, ganz so wie bei dem Konfirmationsmahle. Findet es au Wochentagen statt, dürfen Suppe, Hühner und Kollatschen serviert werden. Freitag Nacht darf kein Verlobnngsmähl gehalten werden, weil leicht eine Entweihung des Sabbath Vorkommen könnte. Weibliche Anverwandte sind zuznlassen. Es dürfen niemals mehr als 2 Anfwärter zu einem solchen Feste engagiert werden. 3. Wenn dem Bräutigam und der Braut das sogenannte Scherberlgeld gebrach: wird, so sollen außer den Müttern der Brautleute samt Kindern und Schwiegertöchtern keine anderen Weiber geladen werden. Es sollen bei dieser Gelegenheit keine Aufwartungen mit Backwerk, Zitronen, Pomeranzen gemacht werden. — Nur Kaffee darf serviert werden. 4. Es ist den Frauen nicht gestattet, bei Familien» festlichleiten in der Synagoge den beteiligten Mitgliedern Gratulationen zu bringen, weil dadurch leicht eine Störung der Andacht entstehen könnte. — Wenn Frauen znr Gratulation ins Hans 'gehen, soll ihnen weder Backwerk noch Kaffee serviert werden. 5. Tanzmusik in der Hochzeitswoche ist nur am Sonntag Nachmittag bis 0 Uhr gestattet. Der Bräutigam darf sich am Abend vor der Hochzeit nicht m feierlichem Zuge führen lassen. Die Mahlzeit am Vorabende der Hochzeit ist für die nächsten Verwandten bestimmt, sie darf nicht länger als bis 10 Uhr im Winter nnd bis 13 Uhr im Sommer dauern. Wer unter 100 fl. steuert, darf auch diese Mahlzeit nicht geben und auch keine Musik haben. Am Hochzeitstage kann jedermann Musik haben, doch nicht mehr als 4 Spieler. Znm Hochzeilsmahle dürfen nnr 15 männliche und 6 weibliche Gäste geladen werden, die nächsten Anverwandten nicht inbegriffen. Für solche, die mehr als 300 fl. steuern, ist der Speisezettel viel splendider, nur Lachs nnd Forellen, wie Ailsiätze sind nicht gestaltet. — Wer mehr als 600 fl. jährlich Steller zahlt, fmnt bei den Hochzeitsfestlichkeileil nach Belieben traklieren, jedoch wird auch den Reichen empfohlen im Answande Maß zu halten, um uichl die Miilderbemittelten zu beschämen oder zu unnützen Ailstageu zu veranlassen. 6. Bei Beschneiduugsmahlzeiten ist folgendes angeordnet: Wer bis 50 fl^ jährlich steitert, darf niir 10 männliche Gäste laden nnd lä Gerichte vorsetzen. — Kalbfleisch und Wein ist nicht gestattet. Wer 100 fl. bis 300 fl. kontribiliert, darf 20 männliche Gäste laden, ailch Backwerk, Hühner nnd Wein traktieren. — Wer über 300 fl. steuert, darf 25 Gäste laden und findet auch keine Beschränkung in Wahl der Speisen statt. Findet das Beschneidnngsfest am Freitage oder am Rüsttage eines Festtages statt, darf der höchste Kontribuent nicht mehr als 15 Gäste laden, und treten in der Wahl der Speisen dieselben Beschränkungen ein wie bei Minderbesteuerten. Im letzten Falle darf die Mahlzeit nicht länger als bis 12 Uhr im Winter und bis 2 Uhr nachmittags im Sommer dauern. Hingegen soll von nun an auch der Arme niemals ein Beschneidnugsmahl mit Kaffee abhalten*), nur am Rüsttage des Passahfestes ist dieses ausnahmsweise gestattet. Bei den Mahlzeiten die am Anslösnngstage des Erstgeborenen (Pidjon Haben) gehalten werden, sind dieselben Vorschriften wie bei den Beschneldnugsmahlzeiteu zu beobachten. 7. Die Anfwärter dürfen weder von den Gästen noch von den Festgebern oder Brautleuten und deren Verwandten irgend ein Trilikgeld verlangen und darf ihnen auch keines verabreicht werden. Auch alle sonstigen Akzidenzen, Emolumente, welche die Anfwärter und Musikanten unter verschiedenen Vorwänden und bei mancherlei Anlässen als Taxen beanspruchen, haben gänzlich anfznhöreu nnd ist ihnen nichts weiter als der bedungene Lohn zlt geben. 8. Der seit einigen Jahren überhandgenommene Mißbrauch, daß feines Gebäck zum Verkaufen ausgebolen wird, wodurch die Leute znr Naschhaftigkeit und Verschwendung verleitet werden, ist strengstens zu verbieten, nur ordinäres Backwerk zu 1 oder l/a Kreuzer das Stück ist für kleine Kinder gestattet. Die ovbenannte Kommission wird über die genaue Beobachtung obiger Bestimmungen strengstens wachen. Die Uebertreter werden mit einer Strafe von 10 Reichstalern belegt und können auch Arrest und Ehrenftrafen verhängt werden. Da der üble Zustand unserer Gemeinde jedermann wohl bekannt ist, so war es hoch an der Zeit Berfüguugen *) Jetzt gibt es in Böhmen viele Gemeinden, wo bei Beschn<idnngs» festen weder bet Armen noch bei Reichen ein Festmahl itarrfindet. Man macht den lieben Herrgott glücklich,?o man überhaupt noch bei den neugeborenen Söhne» die Mila vornehmen läßt. In manchen Gemeinden gibt e» auch hie und da solch zartfühlende Elter», die sogar die Mila unterlassen, um ihren Söhnen de» Uebertritt leicht machen zu können.