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Die Wahrheit · 1916-04-14 · Heft 12 (14.4.1916) · page 7

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1916
Issue
Heft 12 (14.4.1916)
Date
1916-04-14
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 12. Die Wahrheit. Seite 7. Diese strengen Bestimmungen hinsichtlich der Verkaufspreise beziehen sich indes nur auf Lebensmittel Und notwendige Dinge des täglichen Bedarfes; beim Handel mit Dingen, die mehr dem Genüsse als der Ernährung dienen, oder gar nur zur Befriedigung der Genuß- und Prunksucht bestimmt sind, kann auch ein höherer Gewinn als ein Sechstel genommen werden (Maimnni Hilch. Mechire 14). Auch das Verbot des Getreideanfhäufens bezieht sich nur aus daS Zusammenkäufen des Getreides aus dem Markte; das Getreide und die Früchte, welche man selbst auf den eigenen Feldern geerntet, darf man liegen lassen, )im einen höheren Verkaufspreis zu erzielen. Zur Zeit einer Hungersnot jedoch ist auch das nicht erlaubt und muß jeder alles das," was er au Lebensmitteln über den eigenen Bedarf besitzt, ans den ,Markt bringen. Macht sich rm Jnlande ein Mangel an Lebensmitteln fühlbar, so dürfen solche nicht ins Ausland verkauft werden (B. Bathra 90). Kartelle. Die Erzeuger einer bestimmten Ware oder die Händler mit einer solchen, ebenso Handwerker, welche das gleiche Handwerk betreiben und auch Arbeiter und Taglöhner dürfen sich vereinigen und den Verkaufspreis der von ihnen erzeugten ober in den Handel gebrachten Waren, bezw. den Arbeits- und Taglohu festsetzeu und alle, welche der Vereinigung beigetreten, sind au die getroffene Vereinbarung gebunden. Stellt es sich aber heraus, daß durch eine solche Vereinbarung das Publikum geschädigt wird, so hat sie feine Rechtskraft, wenn sie nicht früher der zuständigen Obrigkeit zur Genehmigung vorgelegt worden ist. Diese aber hat die Pflicht, solchen Vereinbarungen, welche der Gesamtheit zum Schaden gereichen, die Genehmigung im vornherein zu verweigern (B. Bathra 8, 9). Ein Gesetzeslehrer, R. Juda, verbietet dem einzelnen Händler auch dann billiger als die Zauderen' zu verkaufen, wenn die Händler keine Vereinbarung unter einander getroffen haben, damit er nicht die anderen schädige; ebenso verbietet er dem einzelnen Kanfmanne, Kindern, die bei ihm kalifeu. Nüsse, Kastanieu u-. dgl. zu geben, damit sie immer zu ihm kaufen kommen; die Mehrheit der Gesetzeslehrer entschied jedoch, daß es jedem Händler freistehe, so billig, als er will, zu verkaufen, wenn die von ihm verkaufte Ware bezüglich ihrer Qualität der der anderen Händler nicht uachsteht, denn immer kommt in erster Reihe das Jitteresse der Konsumenten in Betracht, und wenn der eine Kaufmann den Kindern Nüsse und Kastanien gibt, so kann ja ein anderer Kaufmann ihnen Feigen oder Datteln geben (B. Mezia 60). R a t e n z a h l u n g e n. Es ist verboten, eine Ware teuerer als ihr Marktpreis ist, zu verkaufen, weil die Zahlung nicht sogleich, sondern erst nach einer bestimmten Frist oder in Raten geleistet wird (idid. 73). Der Käufer famt in einem solchen Falle gerichtlich nicht verhalten werden, den Mehrbetrag zu zahlen, unter gewissen Umstäuden kann er sogar den Kauf rückgängig 'machen (Tur Joreh-Dech. C. 175). Der Grund dieses Verbotes ist, weil der vereinbarte Mehrbetrag als eine Zinsenzahluug, „Lohn fürs Warten", angesehen wird, und nach biblisch-talmudischem Gesetze das Nehmen von Zinsen überhaupt und nicht bloß von Wucherzinfen verboten ist. Ans demselben Grunde ist es auch nicht der Ernte, wo die Preise, weil alle mit selbst eiugeheimsten Lebensmitteln versehen waren, am niedrigsten waren, viel Getreide zusammen und brachte es auf den Markt und verkaufte es zu dem Einkaufspreise, wodurch eine Preiserhöhung verhütet wurde. Samuel selbst hingegen wollte auch bei der Ernte nicht als Käufer anstreten, weil er fürchtete, es könnte dadurch schon zu der Zeit der Getreidepreis sich erhöhen. Da er aber große 'Ländereien besaß, so bewahrte er den eigenen Ertrag bis zur Zeit der Preissteigerung 4 auf und verkaufte ihn dann nm den niedrigen Preis der Erntezeit. Beide lebten in Hohandra in Babylon. Als die Lehrer Palästinas davon erfuhren, gaben sie dem Vorgehen des Vaters den Vorzug vor dem des Sohnes, weil durch des erstereu eine Preissteigeruilg überhaupt verhütet' wurde. B- Batra 906). zulässig, Dinge, die nur. zu einer bestimmten Jahreszeit (Saison) auf den Markt kommen und für die sich dann ein Marktpreis bildet, vor der Bildung des Marktpreises mit einem willkürlich verminderten Preis zu verkaufen, falls die Ware nicht sofort bei der Bezahlung auch geliefert wird.. (B. Mezia 72 b). V. Termingeschäft e. Wenn auch im Talmud von Termin-, Differenz- und Spielgeschäften nicht die Rede ist. io kann doch kein Zweifel darüber vbwallen, daß nach den Grundsätzen und Rechlsanschauuugeu, welche der talmudisch-rabbinischeu Auffassung von „Kauf und Verkauf" zugrunde liegen, derartige Geschäfte nicht die geringste Rechtskraft haben, da es sich diesen oft nm etwas gar nicht Vorhandenes handelt und der Verkäufer nicht selten gar nicht in der Lage ist, in den Besitz dessen, was er verkauft hat. zu kommen und die Sache mehr das Aussehen und auch den Charakter ° einer Welle hat. als den eines Kaufes und Verkaufes, denn bei diesen muß vor allem ein bestimmtes Substrat vorhanden sein. Kann doch nach rabbinu'chem Recht selbst eine künftige Erbschaft nicht gültig verkauft werden, und eine Vereinbarung mit einem Fischer, „das, was er henke au Fischen mir seinem Netze fangen werde, um einen früher festgesetzten Betrag zu überlassen". dac keine Gültigkeit. Wetten aber haben nach den talmndischeu Rechtsgrnndsätzen nicht die geringste Rechtskraft. Diejenigen, „welche Tauben auffliegen lassen und.wetten, welche derselben schneller fliegen oder ähnliches tun", werden in eine Reihe mit Würfetipieleru gestellt und werden wie diese für vertranensunwürdig nnd unfähig, Zeugnis abznlegen, erklärt (vide B Mezia 16, Maimuni Hilch. Mechira 24). Der Handelsverkehr hat seit der Zeit der Entstehung des talmndifch-rabbinischen Handelsgesetzes einen ungeahnten Aufschwung genommen. Er ist die Hanptqnelle des Reichtrims. der Macht und der Wohlfahrt der Völker geworden. Mit feiner Ungeheuern Entwicklung änderten sich auch nnd mußten sich auch die äußern Formen ändern, unter welchen er sich vollzieht. Aber das Wort nuferes Gottes: „Wenn Ihr etwas kaufet oder verkaufet. so übervorteilet nicht einer den andern", wird ewig bestehen, wird immer seine Grundlage' bleiberl müssen, rvenn nicht da. wo der Handel beginnt, die Moral anshören soll. Und auch der Geist der Rechtschaffenheit nnd Redlichkeit, der sozialen Gerechtigkeit und Billigkeit, von welchem die talmndischen Erläuterungen zum biblischen Gesetze und dessen rabvinische Ansführungsbestimmnugen unverkennbar getragen werden, wird aus keiner Handels- und Gewerbesetzgebnng schwinden dürfen, wenn der wirtschaftliche Schwache vor gewisfenloser Ansbemnug geschützt und für. die große Volksmaffe die Bedlngungen zu einem menschenwürdigen Dasein geschaffen werden sollen. Das Moralprinzip des Judenlums ist: „Liebe deinen Nächsten, wie dich selbst" (Lev. 19, 18) nnd fein Sozialprinzip: „Dein Brnder lebe neben dir" (Lev. 25. 36). Dieses Sozialprinzip liegt auch, wie jetzt zum Schluffe, ohne Widerspruch befürchten zn müssen, gesagt werden kann, dem biblisch-rabbinischen Handelsgesetz zugrunde. Uerschiedene Nachrichten. Wien. Dem Frälsiein Gisela S a i f, welchem kürzlich von Ihrer kaiserlichen Hohen der durchlauchtigsten Frau Erzherzogin Marie Tberese sür „treue Dienste" beim Roten Kreuze eine Auszeichnung zureil wurde, wurde neuerdings von Seiner k. u. k. Hoheit dem Durchlauchtigsten Herrn Erzherzog Franz Salvator, im Name» Semec k. u. k. Apostolischen Malestär, die Silberne Ehrenmedallle vom Raren Kreuze mit der Kriegsdekorarivn taxfrei verliehen. wie». Das goldene Berdienstkreuz am Bande der Tapserkensmedaille in Anerkennung vorzüglicher Dienstlelstung wurde verliehe» dem Berpflegsakzeff,sten Theodor Kühner, Evid.-Berpflegsmagazin Innsbruck. Sohn des Herrn Heinrich Kühner. Mitglied der k. k. Hof-Oper u P.

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