Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1916
- Issue
- Heft 11 (7.4.1916)
- Date
- 1916-04-07
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 6. Die Wahrheit Herr Vertreter Salo Cohn in rührenden Worten AusdrnL verlieh und der auch meiner bescheidene» Bemühungen als Referent dieser Angelegenheit dankend gedachte. Das tatmudifche Kaa-rlsge/etz über Preistreibereien und Höchst preife von Rabbiner Prof. Stark, Prag. (Fortsetzung.) Wer einem Inden rituell zum Genüsse Verbotenes verkauft, muß ihm das Geld auch dann znrückerstatteu, wenn der Jude diesen Umstand nicht erfahren, als er das Verbotene bereits verzehrt hatte. (Bechorath 37). Falls aber die Sache nur rabbinisch. nichtaber auch biblisch zum Genüsse verboten war, so braucht der Verkäufer, wenn ihm das Verkaufte nicht zurückgeftellt wird, das dafür erhaltene Geld nicht zurückgebeu. (Maimnni Hilch. Mechira 16). Ist eine Ware an und für sich gut, aber zu dem Zwecke, zu welchem sie ausdrücklich gekauft worden ist, nicht geeignet, wie etwa Weizen, der zur Vermahlung gut ist, nicht aber zur Aussaat und er ist zu letzterem Zwecke gekauft worden, so muß das Geld zurückerstattet werden. (Baba- Bathra 92), Es ist unstatthaft, schönere und bessere Ware nach außen zur Schau zu stellen, als die ist. welche im Geschäfte verkauft wird. Die Ware, welche auf dem Boden des Behältnisses liegt, mnß vollständig der gleichen, welche obenauf liegt. Ist beim Abschlüsse eines Kaufes ein Warenmuster Vorgelegen, so muß die gelieferte Ware dem Muster gleichen; lag kein Muster vor, so muß solche Ware geliefert werden, wie sie am Verkaufsorte marktgängig ist; überhaupt sind da, wo keine besonderen Vereinbarungtu .getroffen worden sind, die Usancen des Verkaufsortes maßgebend. Bei einigen Getreide- und Fruchtarlen wird indes auch der Prozentsatz der schlechten Teile, die unter den guten von Natur aus, ohne künstliche Beimischung, zu sein pflegen und die der Käufer daher mit in den Kauf nehmen muß, genau angegeben (ibid. 42). Alte Sachen dürfen nicht anfgefrischt, neugefärbt, überhaupt so hergerichtet werden, ^aß sie das Aussehen von neuen haben, wenn man dabei die Absicht hat, sie zum Preise von neuen zu verkaufen, selbst wenn man dem Käufer nicht ausdrücklich sagt, daß sie neu sind. Viehhändler dürfen nicht die ans den Markt gebrachten Tiere durch gewisse Mittel (Tränken mit Kleienwasser, glatt striegeln und ähnliches) derart präparieren, daß sie dadurch für den Moment schön und fett aussehen. Es scheint, daß die. Kunst, Menschen und Tieren ein jüngeres und schöneres Aussehen zu geben, die Kosmetik, in^Palästina und Babylon schon vor 2000 Jahren ihre höchste Vollkommenheit erreicht hat. Von einem babylonischen Weisen wird nämlich berichtet, daß er zu seiner persönlichen Bedienung einen Sklaven erworben habe, der ganz schwarzes Haar hatte und überhaupt jung und kräftig aussah. Als aber der Weise einmal seinen Diener um einen Krug Wasser schickte, da kam er als Greis mit weißem Haupthaar und Barte zurück und sprach zn seinem Herrn: Siehe, ich soll dich bedienen Und doch bin ich älter als dein Vater. Haar und Bart waren gefärbt gewesen und auch seinem Gesichre* halte der Sklave ein jugendliches Aussehen zu geben gewußt. Der Weise war der Getäuschte, er hatte den Schaden und brauchte für den Spott nicht zu sorgen, als ein anderer Weise, der klüger gewesen war, von der Sache erfuhr. (B. Mez. 60 a.) Etwas noch nicht Vorhandenes, wie die nächstjährigen Früchte eines Baumes, oder die nächstjährige Ernte eitles Feldes kann nicht den Gegenstand eines rechtsgültigen Verkaufes bilden und beide, Käufer und Verkäufer, können zu jeder Zeit zürücklreten. (Jebamath 92). Ebenso hat ein m 11. Handel keine Rechtsfolge- ' wemr der Verkäufer zur Zeit - des Verkaufes nicht im Besitze des verkauften Gegenstandes wnr und die Möglichkeit, denselben zu erwerben, nicht gastz außer Frage steht und diese Uinstände dein Käufer bekannt waren. (B. Mezia 16 a). 1; . . .. , m. ..., 't:*:; ■ Äll a ß e U li d Ä e w l ch t e.;"v •. Die Maße und Gewichte und auch die Wage müssen ganz richtig sein. Es ist verbotenein unrichtiges Maß oder Gewicht auch nur im Hans^zn haben, selbst wenn man nicht die Absicht hat. es im Geschäfte zu gebrauchen, weil Jemand, dem die Unrichtigkeit nicht bekannt ist, es doch verwenden könnte. Nur an solchen Orten, wo alle Maße und Gewichte von der Obrigkeit geaicht werden und ungeaichte Maße und Gewichte .im Geschäfte keine Verwendung finden dürfen, darf man ein unrichtiges Maß oder Gewicht im Hanse behalten, falls es nicht geaicht ist. (B. Bathra 87). In jeder Stadt müssen Beamte angestellt sein, welche die Maße und Gewichte öfter zu revidieren haben. Bei welchem Kaufmanne ein unrichtiges Maß oder Gewicht gefunden wird, der soll von beit Gerichten empfindlich gestraft werden.- (ibid). Die beim Handel zur Verwendung kommeudeu Maße und Gewichte müssen sich in bezug auf Größe und Schwele wesentlich von einander unterscheide». Zwischen dem größten Maße und dem nächstgrößten mnß eine bedeutende, in die Augen fallende Differenz bestehen, damit keine Verwechslung 'stattfinden könne. Ein Maß muß immer um die Hälfte kleiner oder größer sein, als das andere. Dasselbe gült vom Gewicht. Die Meßgefäße müssen rein gehalten werdet!. Dieselben müssen auch schon darum öfter ausgespült werden, damit sich nicht an den Wänden oder auf dem Boden etwas ansetze, wodurch ihr Fassungsraum verkleinert würde. Gewichte dürfen nicht ans Stoffen verfertigt sein, die sich leicht abnützen, weil sie dann leichter werden, Am besten ist es Glas, Stein, Bein und hartes Metall zur Anfertigung von Gewichten zu verwenden. Metallgewichte dürfen nicht in Salz gelegt werden, weil sie dadurch rostig und leichter werden. (Nach der Meinung des R. Jakob Tam sollen Metallgewichte überhaupt nur zum Abwägen ganz trockener Dinge verwendet werden.) Die Wage muß den Gegenständen, die auf ihn gewogen werden, angemessen sein. Kleine, leichte und kostbare Gegenstände dürfen nämlich nicht auf großer Wage gewogen werden (ibid. 89). Wo es üblich ist, eine Answage zu geben, ist man dazu verpflichtet. Die Wagschale, in welcher die Ware liegt, soll um ein Handbreit tiefer hinabgehen, als die, in welcher das Gewicht liegt. Jedenfalls muß man bei trockenen Dingen ein Viertel Prozent, bei Flüssigkeiten ein ganzes Prozent zugeben (ibid 89). Maßgebend ist indes allenthalben der Ortsgebranch. Von diesem soll selbst mir Zustimmung des Käufers nicht abgegangen werden, weil andere, die eS sehen, dadurch irregeführt werden könnten. Wo es üblich ist, das Maß gehäuft zu geben, soll Mau es nicht streichen, selbst wenn der Preis entsprechend billiger gestellt wird und auch umgekehrt. Der Gegenstand, mit dem abgestrichen wird,, darf nicht von leichtem Stoffe sein, we-l dann der Verkäufer, und nicht von ganz schwerem, weil in diesem Falle der Käufer" benachteiligt würde. Bei Flüssigkeiten soll man daß Maßgefäß beim Ueberleeren in das Gefäß des Käufers anstropfen lassen. Sind es Schaum bildende Flüssigkeiten, so soll das Meßgefäß nicht schnell, sondern langsam gefüllt werden, damit sich nicht viel Schaum bilde. Ebenso soll bei trockenen Dingen, wo das Maß gestrichen wird, nicht zu schnell, aber auch nicht ganz langsam mit Unterbrechungen, gestrichen werden (ibid. 87). Während bei einer Uebervorteilnng durch einen zn hohen oder zu niedrigen Preis der Kauf erst dann rückgängig gemacht werden kann, wenn die Uebervorteilnng ciitv Sechstel des Wertes ansmacht, kamt bei einer Uebervörteiluug.