Mannheim
Compact Memory

Die Wahrheit · 1916-03-24 · Heft 10 (24.3.1916) · page 8

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Wahrheit
Volume
1916
Issue
Heft 10 (24.3.1916)
Date
1916-03-24
Page
– (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3062972-3063828-3063838--09960-3077255
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 8. Die Wahrheit Nr. 10. Eine Gesetzgebung, welche die „Ausübung", das praktische Leben immer vor Augen hat und alle bürgerlichen und staatlichen Verhältuisse auf Grund der Gerechtigkeit regelt — Recht und Gerechtigkeit sind die Stützen des göttlichen Thrones und noch mehr der gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung (Ps.) — mußte auch auf den Handel, auf den Austausch von Gütern, bei dem ja die größte Verlockung, gegen die Gerechtigkeit zu handeln, besteht, Bedacht nehmen und Maßnahmen treffen, welche die Verletzung ihres Grundprinzips — der Gerechtigkeit — auch auf diesem gefährlichen Gebiete verhüten sollten. An der Spitze des mosaischen Handelsgesetzes sllht das Gebot: „Wenn Du Deinem Nächsten Etwas verkaufest oder Etwas von ihm kaufest, so übervonheilet nicht Einer den Andern" (Lev. C-25, V. 15). Schon früher jedoch im 19. C. desftlben Buches, im mosaischen Sittengesetze, dessen Ausgangspunkt die Aufforderung: „Heilig sollt Ihr sein, denn heilig bin ich, der Ewige, Euer Gott", dessen Mittelpunkt das Gebot: „Liebe Deinen Nächsten wie Dich selbst" und deffen Endpunkt die Einschärfung: ,,Gleich dem Eingeborenen von Euch soll der Fremdling sein, der sich bei Euch aushält, liebe ihn wie Dick selbst, denn Fremdlinge seid Ihr gewesen im Lande Egypten" bildet, heißt es: „Thuet nicht Unrecht im Gewichte, im Längenmaß, im Gewichte und im Hohlmaß; richtige Wag?, richtige Gew'chlsttine, richtiges Epha und richtiges Hiil sollt Ihr haben, ich bin der Ewige, Euer Gott, der Euch aus dem Laude Egypten geführt hat." Im Deuteronomium C. 25, V- 13—16, wird das Gebot der Redlichkeit im Handel in noch verschärfter Weise mit dem Zusatze wiederholt: Damit Du lange bleibest im Lande, das der Ewige, Dein Gott Dir gibt, denn ein Greuel ist dem Ewigen Deinem Gotte ein Jeder, der solches tut (zweierlei Maße und Gewichte hat), ein Jeder, der Unrecht tut. In den außerpentateuchischen Büchern der Bibel, sowohl in den Propheten wie in den Hagiographen, finden sich unzählige Stellen, in welchen Ungerechtigkeit und Unredlichkeit im Handelsverkehr nicht nur aufs schärfste getadelt und als schwere Sünde hingestellt, sondern auch als die Hauptursache bezeichnet werden, welche mit Notwendigkeit den Untergang des Staates und das Verderben des Volkes herbeiführen muß. Von der Anführung der diesbezüglichen Schriftsteller kann ick hier umso mehr absehen, als hier nur die den Handelsverkehr regelnden gesetzlichen Bestimmungen Raum finden sollen. In moralischer Beziehung fei nur noch so viel bemerkt, daß die Propheten und Volkslehrer mit demselben Feuereifer, wie gegen Götzendienst und sittliche Entartung auch gegen Unrecht und Unredlichkeit im Handel und Wan, del auftraten, beides für gleich sündhaft erklärten und beidenin gleicher Weise die Schuld an dem allmählichen Verfalle, der ganz bestimmt mit dem völligen Untergange enden werde, zuschrieben, und darum auch eine Verjüngung und Wiedergeburt von d r Wiederherstellung des Recktes und der Gerechtigkeit abhängig machien. Der Prophet Jesaia schließt seine am Sabbath vor dem Gedenktage der Zerstörung Jerusalems in allen Synagogen vorgetragene Strafrede mit den Worten: Zion wird durch Recht erlöst werden und die dahin Zurückkehrenden durch Gerechtigkeit. Und der Prophet Amos (C. 8, B. 5) verkündigt, daß Jene den Untergang des Reiches Israel beschleunigen, „die nach dem Gnte des Armen lechzen, viel Getreide anhäufen und mit dessen Verkauf warten, bis sie dessen Preis in die Höhe getrieben, das Epha (Maß) kleiner, den Schekel (Silbermünze) größer gemacht und falsche Wage benützen können". Das talmudisch - rabbini'che Handelsgesetz hat die oben angeführten pentateuchischen Gebote zur Grundlage, ist aber von solcher Ausführlichkeit und enthält solch' präris gefaßte Bestimmungen für alle im Handelsverkehre sich ergebenden Fälle, daß bei deren allgemeinen Beobachtung selten ein Prozeß zwischen Käufer und Verkäufer und noch seltener eine Uebervorteilung des Einen oder des Andern Vorkommen würde. Die wesentlichsten dieser Handels'echtlichen Bestimmungen sind folgende: I. Uebervorteilung. Wenn eine Sache über oder unter ihrem wirklichen Werte, oder ihrem marktgängigen Preis gekauft oder verkauft worden ist, so hat bei dem Geichäste eine Uebervorteilung ftattgefunden. Im elfteren Falle har der Bertäufer, im letzteren der Käufer das Verbot: „Du sollst nicht übervorteilen" übertreten, jedoch nur dann, wrnn im elfteren Falle nur dem Verkäufer und nicht dem Käufer, im letzteren nur dem Käufer, nicht aber auch dem Verkäufer der wirkliche Wert oder der marktgängige Preis bekannt war. Tatsächliche Folgen hatte die Uebervorteilung indes nur dann, wenn sie ein Sechstel des wirklichen Wertes ausmachie. In d>esem Falle mnßte bei einer Ueberzahlung der Verkäufer dem Käufer ein Sechstel zurückerstatten, und bei einer Minderzahlung der Käufer dem Verkäufer ein Sechstel nachzahlen. Betrug die Uebervorteilung weniger als ein Sechstel, so bestand wohl die moralische Pflicht, den Uedervorteilten zu entschädigen, alnr gesttzlich konnte man dazu nicht verhalt n werden, weil angenommen wurde, daß der marktgängige Preis bis zu einem Sechstel ihres Wertes im allgemeinen schwankt und auch der Weit selbst sich nicht gar so genau bestimmen läßt, und sowohl Verkäufer als auch Käufer aus diesem Grunde von vornherein aus jede Vergütung des Schadens, wenn derselbe kein Sechstel bes Wertes ausmachte, verzichtet haben. Beträgt hingegen die Uebervorteilung mehr als ein Sechstel, so hat der übervorteilte Teil das Recht, den Kauf gänzlich rückgängig zu machen. Nach einigen Dezisoren auch der andere Teil, weil der Kauf bei einer Uebervorteilung von mehr als ein Sechstel vom Anfänge an keine Rechtsgiltigkeit hatte (Baba-Mezia 50). Die Zeit, innerhalb welcher das Sechstel zurückgefordert, oder bei mehr als ein Sechstel der Kauf rückgängig gemacht werden kann, war nicht in allen Fällen gleich. Es kam darauf an, wo und wann der Uebervorteilte Gelegenheit fand, sich bei einem Sachverständigen über den wirklichen Wert der von ihm gekauften oder verkauften Sache zu erkundigen, oder ihren marktgängigen Preis zu erfahren. Daraus ergab sich eine Verschiedenheit der Frist zwischen Dorf und Stadt und auch zwischen Ware und Ware. Bei Dingen, deren Wert nur Wenige zu schätzen wissen, dauerte die Frist viel länger, als bei solchen, für die es allerorten Sachverständige gibt. Hat man aber die entsprechende Frist vorübergehen lassen, so hat man sich seines Rechtes begeben (ibid. 49). Das Gesetz vom Sechstel bezog sich auch auf Münzen, die durch eine langjährige Zirkulation einen Teil ihres ehemaligen Gewichtes verloren haben. Solange der Gewichtsverlust durch Abnützung kein volles Sechstel betrug, durfte mau die leichter gewordenen Münzen ausgeben und der Abnehmer durfte sie weitergeben, sobald aber der Gewichtsverlust ein Sechstel erreicht hatte, so durste derjenige, der gerade im Besitze der abgenützten Münze war, diese nicht weiter in den Verkehr bringen, bevor er sie durchlöchert oder durch ein anderes äußeres Zeichen als nicht vollwichtig für Jedermann erkennbar gemacht hat. Ohne ein solches nicht zu beseitigendes äußeres Zeichen soll der Rechtschaffene sie auch nach dem Gewicht solchen Leuten nicht verkaufen, von denen man vermuten kann, daß sie dieselben als gangbare, vollwichtige Münzen verausgaben werden (ibid. 52, Maimuni Hilk. Geneba 10). Hingegen findet das Gesetz vom Sechstel keine Anwendung auf Tauschgeschäfte zwischen zwei Privatpersonen, wo ein Gegenstand für einen anderen gleichen oder auch verschiedener Art hingegeben wird, weil in einem solchen Falle nicht so sehr der Sachwert als der Affektionswert in Betra ' t kommt, d. h. dieselbe Sache kann für verschiedene Personen, je nach deren Vorliebe für dieselbe, einen verschiedenen Wert

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.