Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1916
- Issue
- Heft 5 (11.2.1916)
- Date
- 1916-02-11
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 5. Die Wahrheit Seite 5. Trotz der nachträglichen Flucht Nikltas nach Lyon scheint denn doch seine Bitte um einen Sonderfrieden eine empfindliche Bresche in die „Londoner Vereinbarung" geschossen zu haben Die Völker des wackeren Vierbnndes haben in diesem gewaltigen und allschändigenden Weltkriege so Großes geleistet, wie es in der Weltgeschichte vergleichslos dasteht. Die verschiedensten Stände und Volksschichten, in Oesterreich-Ungarn auch die verschiedensten Nationen, haben im Feuer treu und brüderlich znsanunengehalten und mit heroischem Mut gekämpft. Sie haben in hingebender Treue ihr Blut für den Fortbestand und die Macht des S t a a t s g a n z e n verspritzt und dadurch die demokratische Tugend, alles für die Gemeinsamkeit zu opfern, im Gewühle der Schlachten betätigt. Die Demokratie hat in diesem Kriege nicht nur in Deutschland, sondern auch in Oesterreich-Ungarn ihre innere Berechtigung in klarer Weise erwiesen. Die unverfälschten und aufrechten jüdischen Staatsbürger waren von jeher demokratischen Sinnes, welche gerechte demokratische Gesetzgebung und Verwaltung anstrebten. Daß die diesbezüglichen Einrichtungen in unserem geliebten Vaterlande nicht durchaus richtig waren, wurde während des Krieges erwiesen, während welcher Zeit Regierunguud Heeresverwaltung genötigt waren, gegen die Ausbeutungssucht der Produzenten und Händler energische Maßregeln zu ergreifen. Die einseitigen Theorien und Praktiken eines Ritter v. Hohenblnm oder eines Kestrauek mußten ganz entschieden bekämpft werden. Momentan wütet der Weltkrieg noch fort und welche Aendernngen der Frieden bringen wird, lassen sich nur ver- ,muten aber noch nicht klar erkennen. Doch irren sich diejenigen österreichischen Politiker, welche glauben, sie wurden auch nach dem Kriege alte Sonderrechte und individuelle Gemeinde- und Ländermachtvollkommenheit über die Staatsgewalt stellen können. Die G e r e ch t i g k e i t muß und wird auch in Oesterreich- Ungarn durchdringen und nicht der Besitz, sondern der Staatsbürger muß der Rechtsinhaber im heimatlichen Staatsgebilde werden. Mit dem Weltfrieden muß in unserem Vaterlaude auch ein dauernder, innerer Friede einziehen und dieser muß großzügiger und durchgreifender angebahnt werden, als es einseitige Berufspolitiker tun, die selbst in dieser gewaltigen Zeit nichts gelernt und nichts vergessen haben. In dieser Richtung hat die preußische Regierung bereits durchgreifende Aendernngen angekündigt mtb auch in unserer engeren Heimat wird man sich dazu entschließen müssen, das praktische deutsche Vorbild „zu kopieren". R. L. Förderung der Familie durch Gesellschaft nnd Staat. Die Familie war, ist und bleibt allezeit die Grundfäule ' der Gesellschaft und des Staatswesens. Nur innerhalb der Familie scheint dem Kinde die leuchtende und erwärmende Sonne der hingebenden, elterlichen Liebe, die alle Bedürfnisse des Kindes erkennt und zu befriedigen sucht. Nur unter der verständnisvollen elterlichen Leitung können alle guten Anlagen des Kindes zur Entfaltung gebracht werden und unter normalen Verhältnissen ist das elterliche Haus für das Kind einfach unersetzlich. Tief zu bedauern ist jedes Kind, das die echte und wahre elterliche Liebe bereits entbehren muß. Bis kurz vor Ausbruch des Weltkrieges schien aber die Gesellschaft und die staatliche Gemeinschaft ihre große Verpflichtung gegenüber jenen sich nicht bewußt zu sein, welche den Mut aufbrächten, Familien zu gründen und liebevoll und selbstlos für den Nachwuchs der Gesellschaft zu sorgen. Gesellschaft und Staat kümmerten sich nur in sehr geringem Maße um das Wohl der Familie und heute noch wird der Familienvater der Hauptsache nach sowohl in Aemtern als in Arbeitsbetrieben genau so entlohnt wie der Unverheiratete und Kinderlose. Bis heute gelangte der Arbeitgeber nur selten zur Ueberzeugung. daß er unabhängig davon, ob er Privatperson, öffentliche Körperschaft oder Behörde ist, schuldig sei, die Familien der von ihm Beschäftigten zu unterstützen. Vermögenslosen Offizieren, kleinen Beamten, jungen Lehrern, Hausbesorgern und Dienern wurde häufig die Eheschließung untersagt oder sehr erschwert und bei vielen öffentlichen Beamtinnen und Lehrerinnen, wie in Niederösterreich, gilt die Verehelichung heute noch als Dienst Verzicht. Der Weltkrieg, welcher gar viele eingerottete Vorurteile mit elementarer Gewalt zerstörte, hat nun auch in diesem Belange gründlich umzulernen gezwungen. Schon kurz vor seinem Ausbruche warf der Krieg bereits seine Schatten in Form des Gesetzes betreffs Leistung des Unterhaltsbeitrages für die Familienangehörigen der zum Kriegsdienste einberufenen Landstnrmmänner voraus. Durch Befolgung dieses Gesetzes erkennt die Staatsverwaltung ihre Dankes- und Entschädigungspflicht gegen jene Familienmitglieder der einberufenen Krieger an, welche früher ihre fürsorglichen Liebespflichten erfüllten. Seil Kriegsausbruch erkennt mau allgemein die Tragweite des Segens, der aus einem zahlreichen und tüchtigen Nachwuchs für die Staatsgemeiuschaft quillt. Nun zeigte sich z. B. in Frankreich die katastrophale Bedeutung des Zweikindersystems und alle nachträglichen Maßnahmen, den Volksnachwuchs zu heben, konnten nicht mehr Helsen. Die Gründer und Erhalter der Familien waren immer die nützlichsten Staatsbürger, denn sie mußten ihre Steuern bis in die jüngstvergangene Zeit genau in gleichem Ausmaße leisten wie die unbeweibten Personen, außerdem hatten sie aber die Sorge für den Nachwuchs auf sich genommen. Die jüdischen Staatsbürger, welche sich allezeit durch ihren ausgeprägten Familiensinn auszeichneten, kamen unter den schwierigsten Verhältnissen dieser Tugend nach. Sie retteten dadurch nicht nur ihre Eigenart sondern nützten auch dem Staate. Wohl herrschte unter den jüdischen Staatsbürgern allezeit warmes Mitgefühl und Hilfsbereitschaft gegenüber der Not, aber selbst in jüdischen Gemeinschaften reifte merkwürdiger Weise die Ueberzeugung nicht ans, daß sie prinzipiell schuldig wäre, mindestens bei ihren Beamten und Lehrern, für deren Kinder Erziehungszulagen zu gewähren. Die jüngsten Bejoldnngsnormen für die Beamten und Lehrer der Wiener Kultusgemeinde sind tun: Kopien anderer Gesetze und können keineswegs auf Originalität Anspruch machen. Und doch bietet das jüdische Altertum vorzügliche Normen in diesem Belange. Jedem Kenner biblischen Schrifttums ist es bekannt, daß Priester und Lewiten, ja sogar die Armen lind Fremden ihren Unterhalt nach der Anzahl ihrer Familienmitglieder bezogen. Gibt mau den Familienwürtern kein erweitertes gesetzliches Bezugsrecht, dann muß naturnotwendig das heilige Institut der Ehe gu einem Vorrechte für die Begüterten herabsinken. Der Storch läßt sich aber bekanntlich auf die Dauer nicht knebeln und bringt auch illegitime Kinder. Läßt nun die Gemeinschaft solche Kinder elend verkommen, so bedeckt sie sich mit schwerer, moralischer Schuld, sucht sie aber dieselben in zweckentsprechenden Erziehungsanstalten zu nützlichen Mitgliedern der Gemeinschaft auszubilden, was sie vor Gott und Menschen schuldig ist, dann nimmt sie größere Laster: auf sich als durch Förderung der Familieugrüudung, ohne durch den ersteren Weg einen gleichen Erfolg wie dilrch den letzteren garantieren zu können.