Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1915
- Issue
- Heft 10 (5.3.1915)
- Date
- 1915-03-05
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 10. Die Wahrheit Seite 5. den Worten des Psalmisteu anempsohlen wurde, all ihre Tugenden und Vorzüge nur im engen Familienkreise, in der Abgeschlossenheit des häuslichen Herdes zu entfalten und zu zeigen; im Staate, in welchem der Frau kein einziges öffentliches Amt zugebilligt wurde, in dem sie nieder die Königskrone noch den Priesterturbau tragen durfte, und in welchem sogar der Zeugenaussage der Frau jede Giltigkeit abgesprochen wurde, mit Ausnahme weniger Fälle, in denen nur sie allein Bescheid zu geben im Stande war, in diesem Staate mutzte auch die Frau von Gesetzeswegeu Kriegsdienste leisten, wenn der allgemeine Heerbann aufgeboten wurde. Freilich nicht bei jedem Kriegssalle war die Frau verpflichtet aus ihrer Abgeschlossenheit und Zurückgezogenheit herauszntreten und auf den Kampfplatz sich zu begeben, aber gewisse Fälle hat es schon gegeben, in welchen Kriegsdienst von ihr gefordert wurde. Man unterschied nämlich nach dem talmudischen Gesetzbnche im jüdischen Staate zweierlei Kriege: den notwendigen Krieg, den ich lieber annähernd dem modernen Sprachgebrauch den Exlstenzkrieg nennen wtll und den blos erlaubten oder gestatteten Krieg oder ebenfalls modern gesprochen den Präventivkrieg. Zur Klasse der Existenzkriege gehörten die Kriege, die geführt wurden, um Palästina zu erobern; zur Klasse der Prävetttivkriege hingegen waren gerechnet die Kriege, die blos der Ausbreitung und Stärkung der Kriegsmacht gedient haben. Was die männlichen Bürger des Staates anlangt, so waren diese ausnahmslos verpflichtet, nach dem zurückgelegten 20. Lebensjahre sich dem Heerführer zu melden, sobald die Kriegstrommel gerührt wurde. Denn beim jüdischen Volke bestand nämlich wie bei uns jetzt die allgemeine Wehrpflicht vom 20. Lebensjahre, vide Nnm. 26. 2, und mau kannte dort nicht eine besondere Kriegerkaste oder berufliche Heeresschichten, wie das bei vielen anderen Völkern des Altertums der Fall war. Dennoch gab es Dispensierungen von der Kriegspflicht sobald der Krieg nur ein Präventivkrieg war. Als schon das Heer, d. h. alle männlichen Glieder des Volkes im stellungspfllchtigen Alter bereits im Lager versammelt war, dann traten die Herolde hervor und verkündeten laut mit weithin vernehmbarer Stimme: Wer ein neues Haus gebaut und es noch nicht bezogen hat, der gehe von dannen und kehre zurück nach Hause, damit nicht ein anderer sein neues Haus beziehe, wenn er auf der Wallstatt sein Leben lassen sollte, und wer einen Weinberg gepflanzt und seine Frucht noch nicht gelöst hat, der gehe von dannen und kehre zurück nach seiner Heimat, denn vielleicht stirbt er im Kampfe und ein anderer seinen Weinberg zum erstenmal lösen werde. Auch wer mit einer Frau sich verlobt, sie aber noch nicht heiingefnhrt hat, der solle zurückkehren, damit nicht ein anderer seine Iran heimführe, wenn er etwa im Kampfe sein Leben verlieren sollte. Hernach wurden auch die Weichherzigen und Zaghaften ermahnt aus der Schlachtfront sich zu entfernen, um nicht durch ihr furchtsames Benehmen den Mut der Anderen zu schwächen, (vide Denteronom. XX. 5 u. f.) und nur beim Train zu bleiben. Diese Beurlaubungen und Entlassungen aus dem Kriegslager fanden jedoch nur dann statt, wenn der Krieg ein Präventivkrieg war. War aber der Krieg ein Existenzkrieg, dann mußte jeder mitkämpfen, selbst der Bräutigam mußte heraustreten ans seinem Ehegemach und auch die Braut mußte verlassen ihr Tranzelt, tim Kriegsdienst zu leisten (vide Talmud Sota 44). Welcher Art aber die Leistungen der Frau im Kriege gewesen sind, darüber gibt die Quelle wohl keine näheren Angaben an und es muß nach andereir talmndischen Stellen mit Sicherheit behauptet werden, daß die Frau niemals Mit der Waffe in der Hand sich am Kriege beteiligt hätte. Denn eine Stelle im Talmud (Traktat Nasir 59 a) erklärt den Bibelvers (Deuter. 22. 5): „Es soll sich nicht ein männliches Gerät befinden auf einer Frau und ein Mann soll keine Franerstleider anlegen", dahin, daß er besagen will, daß die Arau mit Waffen in.der Hand in den Krieg nicht ziehen darf. Wäre in manchen Fällen ein Abweichen von dieser Vorschrift zulässig gewesen, dann müßte hiefür ein Bibelvers gefunden werden, der diese Lizenz erteilt, was aber nicht der Fall ist. Wohl findet man in den heiligen Schriften Berichte, die davon Mitteilung machen, wie auch Frauen durch ihre Waffentaten und ihren Heldenmut de» Ansgang mancher Schlachten beeinflußt oder entschieden haben, wie z. B. die Ermordung des Sisra, des Heerführers des Königs Jabon durch Joel und des Usurpators Avimelech bei seiner Belagerung der Festnngsbnrg von Sichern durch eine andere Frau, aber dies sind blos sporadische Erscheinungen, die dem Geiste und Mute einzelner Amazonenfranen ihr Geschehen verdanken, wie sie auch vielmals bei anderen Völkern und zu verschiedenen Zeiten vorgekommen sind, keineswegs aber als Beweis gelten können, daß Frauen sich infolge gesetzlicher Verpflichtungen am Heereskampfe jemals beteiligt hätten. Naheliegend ist die Annahme, daß die Leistungen der jüdischen Frau im Kriege sich auf Samariterdienste beschränkt haben, nach Art der Leistungen der modernen Vereine von dem Roten Kreuz, oder haben sie etwa die Equipierung und Verproviantierung des Heers zu übernehmen gehabt. Wie dem aber auch sei, was immer in den Pflichtkreis des Kriegsdienstes der Frau gehört haben mag, merkwürdig bleibt es und verdient besonders hervorgehoben zu werden, daß im jüdischen Staate das Gesetz existiert hat. daß im Falle eines Krieges auch die Frauen ansznrücken hatten, um am Kampfe für das heilige Vaterland teilzunehmen und mitzntnn. Der berühmte Talmudkommentator Rabbiner S. Strosin in seinen Randglossen zum Talmud bemerkt allch zur Stelle Sota 44, daß diese Vorschrift als. eine Neuheit, als ein Paradoxon im jüdischen Schrifttnme zu betrachten sei. Er meint, daß die Betätigung der Frauen im Kriege nur im Kochen, Nähen u. d. gl. bestanden haben soll. Die Tatsache aber, daß eine solche Vorschrift bestehen konnte, darf bei der Frage der Heranziehung der Frau zum Kriegsdienste nicht unbeachtet bleiben. Um daraus aufmerksam zu machen, dazu sollten auch diese Zeilen dienen. Dieser Fall bestätigt aufs neue die Worte eines Talmudweisen, welcher zu sagen pflegte: „Wende den Talmud und grüble in ihm abermals, denn alles findest du dort schon enthalten. Mayer Horvwitz. Wann ist Uak Uoo Mannheimer gestorben? Mit Rücksicht auf die bevorstehende 50. Wiederkehr des Todestages Mannheimers dürfte es nicht unangebracht erscheinen. die genaue Feststellung dieses Todestages durchzuführen. Nach der Jewish Encyclopedia, Yol. VIEL, pag. 295, snb voce M. Isaak Noah starb Mannheimer am 17. (siebzehnten) März 1865 („died afc Vienna March 17, 1865u). Demgegenüber steht der Bericht der „Neuzeit" vom 24. März 1865, Seite 137: „Alle Journale brachten Bulletins... bis endlich Freitag, am 17. März die traurige Kunde sich verbreitete, die Aerzte hätteit alle Hoffnung auf Wiedergenesung Mannheimers anfgegeben ... Abends begrüßte er den Sabbath, verrichtete das übliche Abendgebet. . und hauchte zwischen 1 und 2 Uhr morgens seinen großen Geist in Heiligkeit und Seelenreinheit ans." Die Annahme der englischen Encyclopädie wird vollends widerlegt durch die amtliche Eintragung in der Sterbematrik der israelitischen Knltusgemeinde Wien, welche in Reihezahl 3676 wörtlich lautet: Jsak Noa Mannheimer, Prediger der israelitischen Knltusgemeinde, ans Kopenhagen. Dänemark; Jahr, Monat und Tag des Sterbens: 18. März 1865, 1 Uhr nachts, .iin '2 Der Todestag Mannheimers ist demgemäß tatsächlich der 18. (achtzehnte) März und die Angabe der Je-wish Encyclopedia eine ungenaue. Rabbiner Dr. M. Rofenmann.