Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1915
- Issue
- Heft 10 (5.3.1915)
- Date
- 1915-03-05
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4. Die Wahrheit Nr. 10. z. B. mutzteman in Wien sofort die für ein Pferd festgelegte tägliche Ration Hafer (3 Kilogramm) bis auf sieben Kilogramm erweitern und ebenso kann die bisher festgelegte monatliche Menge von 7'2 Kilogramm an Brot und Mehl per Kopf wohl für viele kräftige und rüstige Personen bereits quälenden Hunger bedeuten. Doch ist zu hoffen, daß noch nachträgliche Verordnungen unnötige Härten beseitigt werden. Jeder vernünftige Staatsbürger muß es aber zugeben, daß gegenwärtig solche Vorsorgemaßnahmen nicht nur unbedingt notig geworden sind, sondern geradezu eine wirksame Abwehr gegen die unmenschlichen Kriegsmethoden unserer Feinde bedeuten. In dieser großen Zeit, in der alle Volksschichten an den ungeheuren Kriegsfronten mit Todesverachtung kämpfen, ist eine derartige Aktion der Regierung nur zn billigen. Es ist gerecht, wenn man es in dieser Zeit der Not zu hindern sucht, daß gleichzeitig der Reiche praßt und genießt, während der Arme am Hunger» tuche nagt. Es ist daher auch die Maßregel der Vorratsaufnahme durchaus zu billigen. Ansgeführt muß aber eine solche große Maßregel im gemeinsamen großzügigen Geiste werden und gewisse bange Sorgen drängen sich dem Kenner der tatsächlichen Verhältnisse nur nach der Richtung auf, ob auch solche Landesnnd Gemeindebehörden, in denen einzelne Parteien die Uebermacht besitzen, überall jene Vorurteilslosigkeit nnd jenen gerechten Gemeinsinn besitzen, um die Verordnung vom 24. Februar l. I. einwandlos ansznführen. Diese Verordnung verleiht den Behörden nach den §§ 15 bis inklusive 37 eine ungeheuere Macht. Namentlich der § 31 tut dies, indem er Berufungen gegen getroffene Entscheidungen und Verfügungen als nicht zulässig erklärt! Der Nachsatz dieses Paragraphen lautet aber: „Die Überprüfung dieser Entscheidungen und Verfügungen von Amswegeu bleibt der Vorgesetzten politischen Behörde und dem Minister des Innern Vorbehalten". Daß aber solche Ueberprüfungen nötig seien, darauf können die Vorgesetzten politischen Behörden und der Minister wohl nur durch individuelle B e s ch w e r d e n aufmerksam gemacht werden. Besondere Aufmerksamkeit verdient auch der Wortlaut des § 37, welcher folgende Fassung hat: „Bezüglich der in den Wirkungskreis der politischen Behörden fallenden Uebertretnngen können ohne v o r a u s g e h e n d e s Verfahren S t r a f v e r f ü g u g e u erlassen werde n". Folgender Nachsatz des § 37 ist aber geeignet zu beruhigen: „Die Voraussetzungen und der Inhalt dieser Strafverhängungen, sowie das der Partei z n st e h e n d e Einspruchsrecht werden durch Verordnung geregelt". Es ist zu hoffen und zu wünschen, daß alle Staatsbürger den Behörden keinerlei Anlaß zu Anklagen nnd Strafbestimmungen bieten werden. Werden die vorhandenen Vorräte nicht verheimlicht, dann werden die Feinde Oesterreich- Ungarns, dieses gottgesegneten Reiches, mit Gottes Hilse es nicht erleben, einen Massenhnnger in denselben hervorzurufen. Wohl kann es aber kommen, daß der Hunger in England noch früher und ärger auftritt als innerhalb Deutschlands und der österreichisch-ungarischen Grenzen. „Wer einem andern eine Grube gräbt, der fällt oft selbst hinein." R. L. Der Kriegsdienst der Kran. Der gegenwärtige große Weltkrieg hat das Kennen und Wissen der Strategen und Heerführer in so mannigfacher Weise vermehrt und bereichert, daß ebenso wie ihre taktischen und strategischen Richtnugslinien, so haben auch ihre Einschätzung und Bewertung der einzelnen technischen Angriffs- und Verteidigungsmittel sich so sehr geändert und umgestaltet. daß man ruhig behaupten kann, die Art der modernen Kriegführung ist zum großen Teile eine ganz neue geworden. Sie hat Formen angenommen, mit denen bis nun kaum oder gar nicht gerechnet wurde, und daher den Feldherren und allen Lenkern und Leitern der kriegerischen Operationen die Notwendigkeit auferlegt, ihre bisherigen Ansichten nnd Grundsätze den neuen veränderten Verhältnissen nnterzuordnen nnd anznpassen. Diese Erscheinung hat neulich ein Mann der Wissenschaft mit wenigen Worten sehr richtig geschildert, indem er sagte: alle unsere bisherige Erfahrung und Routine ist durch diesen großen Weltkrieg mit einem Male erschüttert nnd über den Hansen geworfen worden. Aber nicht allein für die Fachleute der Kriegskunst hat dieser Völkerkrieg neue Probleme geschaffen, an deren Erprobung nnd Lösung sie noch viel zu arbeiten und experimentieren haben werden, sondern der jetzige Kriegszustand hat auch vielfache, neue Anregungen gegeben den Staatsmännern und Diplomaten, den Juristen und Sozialphilosophen, auch den Handelsmännern und Industriellen, so daß alle diese sehr lange noch nach Beendigung des gegenwärtigen Krieges mit diesem neuen von der Erfahrung gelieferten Stoffe sich zu beschäftigen haben werden. Zn diesen neuen Problemen und frisch geweckten Ideen wird wohl auch von vielen Seiten die Frage der Heranziehung der Frau zur Dienstleistung im Kriege hiezngerechnet werden, zu welcher Frage bereits mehrere hervorragende Persönlichkeiten Stellung genommen und sie — jeder von seinem Standpunkt ans — ausführlich besprochen nnd erörtert haben. So z. B. Feldmarschall Freiherr von der Golz, der diese Idee zuerst angeregt hat. dann Dr. Agnes von Harrack in der Broschüre: „Der Krieg und die Frauen" und endlich M. Mötzdorf-Teschner in der Abhandlung: „Die allgemeine Wehrpflicht der Frau während des Krieges." Daß diese Frage jetzt in der Zeit des allgemeinen Weltbrandes anstanchen und zur öffentlichen Diskussion gestellt werden konnte, darf wohl niemanden Wunder nehmen. Denn in dem allgemeinen Bestreben immer neue Hilfsquellen dem Staate und seinen Heeren zu erschließen, immer neue Kräfte der Wehrmacht des Reiches zuzuführen, mußte auch ein solcher Gedanke wie der, der Heranziehung der Frau zur Dienstleistung im Kriege, wie von selbst fast konseqnenterweise sich einstellen und immer mehr sich herauskristallisieren. Ja, man könnte fast behaupten, die Idee, auch die Fran in den Bannkreis der Wehrpflicht einzubeziehen, sei gar nicht als ein Produkt des gegenwärtigen Völkerkrieges, sondern vielmehr als ein Zug des modernen Zeitgeistes zu betrachten. Denn in der Zeit wo das Emanzipationsbestreben der Frau schon so weit fortgeschritten ist, daß diese kein einziges Gebiet der wissenschaftlichen oder gewerblichen Betätigung dem Mann ganz allein überlassen will, sondern alle Anstrengungen macht, überall einzndringen nnd sich einznnisten, überall mit dem Manne zu konkurrieren nnd ihm ihre Gleichwertigkeit zu demonstrieren, in der Zeit in welcher die Frauenrechtlerinnen und Suffragisten einen erbitterten und heftigen Kampf führen, um auch der Frau das allgemeine aktive und passive Wahlrecht zu erwirken, um hiedurch ihr auch einen Anteil an der Gesetzgebung nnd Staatsverwaltung zu erzwingen und erkämpfen, in dieser Zeit mußte auch dem Gedanken Raum gegeben werden, der Frau als Aeqnivalent zu den von ihr beanspruchten Rechten auch die Pflicht aufznerlegen, Opfer zu bringen, Dienste zu leisten, wenn es wiederum gilt den Staat zu schützen und zu verteidigen. Wie dem aber auch sei, was immer die Anregung zu dieser Idee gegeben haben mag, sie darf nicht als eine wilde Ausgeburt eines exzentrischen Hirnes hingestellt werden. Sie verdient näher behandelt und ernst erwogen zu werden. Deshalb fühle auch ich mich veranlaßt bei Gelegenheit der öffentlichen Behandlung dieses Themas durch folgende Mitteilung einen kleinen Beitrag zur Studie über dieses Material zu liefern. Ich will nämlich zur Kenntnis weiterer Kreise bringen, daß die Frage der Wehrpflicht der Frau im Kriege gar kein Novum mehr sei, sondern daß dies bereits von alten Gesetzesgebern zur festen Norm erhoben wurde. Und zwar findet sich diese Vorschrift im jüdischen talmudischen Gesetzeskodex. Und welch ein Wunder! Im jüdischen Staate, in welchem das ganze staatliche und soziale Leben theokratisch eingerichtet nnd -organisiert war, in welchem der Frau gemäß