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Die Wahrheit · 1914-08-28 · Heft 33 (28.8.1914) · page 6

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1914
Issue
Heft 33 (28.8.1914)
Date
1914-08-28
Page
– (sequence 6)
Language
German
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.Sette 6 Die Wnhrveu Nr. 33 Ursache, sofern sich dieselben noch einen Rest von Solidaritätsgefühl für ihre Religions- und Stammesgenossen. bewahrt haben, für. das Waffenglnck der zwei. engverbündelen mittel* europäischen Staaten zu beten und dieselben nach- Kräften zu unterstützen. Eis zur Gegenwart haben diese Staaten keine Ursache zn übertriebener Augst. Auch einzelnen Hiobsposten gegenüber .müssen die Juden ruhig , und sest gegenttberstehen, denn es ist undenkbar, daß das Glück immer voll ans einer Seite bleibt. Doch heftet sich der Schlnßerfolg in der Regel an jene .Kämpfer, deren Kriegsnrsache sittlich und rein ist. An den kommenden hohen jüdischen Feiertagen werden die frommen Inden folgende Gebetstellen mit besonderer Inbrunst beten: „Wir wissen. Ewiger, unser Gott, daß alle Macht und Kraft in deiner Hand vereinigt ist und daß aller Frevel wie Rauch zu Ende gehen muß, denn du wirst die freche Gewaltherrschaft von der E r d e w e g b r i n g e n". Nach diesem Kriege soll es mit Gottes Hilfe solch niedrige und unsittliche Kriegsnrsachen, wie im gegenwärtigen Weltkriege nicht mehr geben. R. L. Berichtigung. Im Artikel „Friedensgarantien" in der vorigen Nnmmer dieses Blattes soll es richtig heißen: M a ch t f r a g e n statt Nachfragen. Der Zar nnd seine lieben Inden. Es war fast zum Lachen, wenn die Zeiten nicht gar so ernst wären, als man in den letzten Tagen las, wie der Zar seine Juden um etwas Patriotismus bittet. Wahrheitsliebend, wie er schon einmal ist, erzählt er ihnen wie gut sie es haben und bescheiden spricht er nicht, in seiner Sprache zu ihnen, sondern in ihrer, der Zar spricht mit seinen Inden jüdisch. Wie es bisher war, wenn er zn ihnen russisch sprach, mögen ein paar Stellen aus dem Buche von Kurt Ara m „Der Zar und seine Inden" lehren, die wir nach dem „Morgen" nachstehend wiedergeben. Diese durchwegs vollkommen verläßlichen Angaben werden zugleich erkennen lassen, wie verzweifelt dem Selbstbeherrscher aller Russen zumute sein muß. Die Grundlagen der Judengesetzgebung in Rußland datieren ans der Zeit Alexander II. Danach besaßen alle Juden, die russische Untertanen waren, das Wohnrecht in den 10 polnischen und in 14 angrenzenden Gouvernements. Das erscheint ans den ersten Blick gar nicht wenig. Das Bild verändert sich aber, wenn man weiß, daß Rußland rund 90 abgeschlossene Verwaltungsbezirke (Gouvernements und Provinzen) zählt. Schon damals besaß also das Gros der Juden nur in etwa einem Viertel Rußlands das Wohnrecht. Aber damals wurde es mit diesem Gesetz noch nicht sehr genau genommen und die Polizei drückte beide Augen zu. Für. ganz Rußland besaßen vssiziell nur vier Kategorien von Juden das Wohnrecht. 1. Die jüdischen Kansleute erster Gilde samt ihren jüdischen Geschäftsaugestellten und ihrem jüdischen Hauspersonal. Kaufleute erster Gilde aber sind solche Kaufleute, welche jährlich 800 bis 1000 Rubel Handelssteuer zahlen. 2. Juden, die eine Hochschule absolviert haben, jüdische Pharmazeuten, Apothekergehilsen, diplomierte Zahntechniker, geprüfte Feldscherer, jüdische Hebammenund jüdische Studenten. 3. Jüdische Handwerker und Handwerkslehlinge während der Lernzeit. 4. Südische Soldaten nach ihrer Dienstentlassung. Es gibt noch eine 5. Kategorie,, die bis an den heutigen Tag alle nur wünschenswerte Bewegungsfreiheit im ganzen heiligen Rußland besitzt, die aber stets schamhaft verschwiegen wird, die Kategorie der Prostituierten, die der Russe gern „gelbe Damen" nennt, weil die Polizei ihnen ein gelbes Ausweispapier ausfertigt. Dieser Beruf gilt der Polizei offenbar als eine besonders zuverlässige Stütze ihres Systems, denn er ist unter allen Berufen derjenige in Rußland, der relativ am . wenigsten polizeilichen Schikanen ausgesetzt ist. Daher werden nicht einmal Jüdinnen in ihm schikaniert. Auch die jüdischen. Soldaten sind der-Regierung ein Dorn, im Auge. Zwar hebt sie ihrer so viele ans, als sie nur irgend bekonunen kann, durchschnittlich 30 Prozent mehr als -aus . der übrigen Bevölkerung, dafür aber entzieht sie ihnen nach Kräften alle.Rechte, welche die übrigen, ausgedienten Soldaten in Rußland haben. Vor allem besaßen alle ausgedienten Soldaten bis zu Alexander III. unterschiedslos das Wohnrecht im ganzen russischen Reich. Für jüdische Soldaten wurden davon zunächst laut Seuatserläuternng vom 3. Oktober 1885 alle Dörfer ausgenommen. Wurden die jüdischen Soldaten aber erst nach 1874 ausgehoben, so haben sie glücklich nach dem Zirkular des Ministers des Innern vom 11. November 1885 außerhalb des Ausiedluugsrayous überhaupt kein Wohnrecht mehr, und innerhalb des Rayons nur in den Städten und Flecken. Auch dürfen jüdische Soldaten nicht mehr in der Juteudautur. nnd auch nicht als Miltärschreiber beschäftigt werden. Ebensowenig sind sie noch im Grenz-, Festuugs-, Quarautäuediust zu verwenden und überhaupt nicht bei der Flotte, sie sind also Soldaten letzter Garnitur. Entzieht sich nun unter solchen Umständen ein Jude der Aushebung, so ist seine Familie für ihn haftbar und wird zunächst mit 300 Rubel bestraft. Unter Familie sind nicht nur die Eltern, sondern auch die Großeltern und Brüder zu verstehen, also die ganze Blutsverwandtschaft. Das Jahr 1836 brachte am 5. Dezember die Kaiserliche Verordnung für den Unterrichtsminister, wonach der Prozentsatz für die Aufnahme der Juden an höheren Lehranstalten und Hochschulen fortan für die russischen Hauptstädte nur noch 3 Prozent betragen durfte, für die Orte außerhalb des Ausiedluugsrayous 5 Prozent und für die Orte innerhalb des Rayons 10 Prozent. Bis vor wenigen Jahren nun wurde es in. praxi mit dem Prozentsatz so gehalten, daß die 3.00/0 oder 5°/0 oder 3 °/0 für die Hochschulen sich aus solchen jüdischen Schülern rekrutieren, die hesonders gute Zeugnisse milbrachten oder besonders angesehene Väter besaßen. Neuerdings hat man den Modus eingeführt, daß der betreffende Prozentsatz von jüdischen Schülern einfach in Gegenwart von Rektor und Senat ausgelost wird. Damit ist das Studium für die Juden glücklich zu einer Art Lotteriesp.iel geworden. Wer eine Niete zieht, mag er auch der Tüchtigste und Würdigste sein, ist ausgeschlossen von der Universität. Wer einen Treffer zieht, darf hinein. Der Allsgeschlossene hat dann nur noch eine Aussicht, wenn sein Vater ein wohlhabender Mann ist. Jeder russische Minister hat nämlich das Recht, ausi jeder russischen Universität einen jüdischen Studenten immatrikulieren zu lassen. Ein Vater, der es sich etwas kosten lassen kann, setzt .sich also mit dem Privatsekretär eines Ministers in Verbindung und der Privatsekretär verschafft daun dem Jungen, dessen Vater ihn am besten spickt, die Stelle. Der Preis variiert zwischen 1500 und 2000 Rubel. Noch grotesker aber wirkte die Kaiserliche Verordnung vom 5. Dezember 1886 in den staatlichen und den privaten, aber privilegierten Mittelschulen, die ja auch nur den betreffenden Prozentsatz aufnehmen dürfen. Da bezahlen z. B. die christlichen Väter von drei, vielchristlichen Schülern in einer Klasse einer staatlichen Mittelschule irgendwo im Ausiedluugsrayon trotz wiederholter Mahnungen das Schulgeld nicht. Daun erscheint aber eines Tages der Klassenlehrer mit bekümmerter Amtsmiene nnd verkündet, daß die und die christlichen Schüler, weil sie das Schulgeld nicht bezahlt haben, relegiert werden und daß infolgedessen auch gemäß der Norm von 10 Prozent ein jüdischer Schüler aus der Schule entlassen werden müsse. Was macht nun der Vater des jüdischen Schülers? Wenn er irgend kann, zahlt er den christlichen Vätern das Schulgeld, damit sein Sohn auf der Schule bleiben kann. Wo anders nennt man derlei Erpressung. In Rußland gehört es zu. den Selbstverständlichkeiten. Der Regierung Nikolaus II. gebührt auch der Ruhm, ihre Fürsorge mit großer Energie auf die kranken Juden ausgedehnt zu haben. Aber selbst zum Zwecke ärztlicher Be-

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