Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1914
- Issue
- Heft 15 (24.4.1914)
- Date
- 1914-04-24
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 Die Wahrheit 'Jir. 15 stelle an der Volksschule im I. Bezirk, Werdertorgasse mit einem jüdischen Bewerber und noch ist die Wiener Gemeindevertretung dem Aufträge des Verwaltungsgerichtshofes nicht uachgekommen. Trotz dieser offenkundigen Begünstigung der Anarchie gibt sich die christlich-soziale Partei als die patentierte Patriotin und erste Thronstütze aus. Hat der alte Wahrspruch seine Giltigkeit verloren, welcher lautet: „Justitia regnorum fundamentum?“ Die jüdische Bevölkerung Wiens, welche immer den regsten Anteil an der deutschen Kultur und Gesittung nahm, darf sich an dieser ungerechten und unwahren Aufbauschung der Bestrebungen einiger, tschechischer Privatschulen Wiens nicht beteiligen, sondern muß es vielmehr lächerlich finden, wenn dentschnationale Heißsporne wegen einer solchen Privatschule Straßenauszüge veranstalten und Proklamationen affichieren mit dem Wortlaute: „Frauen Wiens, helfet uns den deutschen Charakter Wiens bewahren!" Wahrlich, die Wiener Christlichsozialen sind durch die geschilderte Haltung nicht zuletzt am Mißlingen des tschechischdeutschen Ausgleiches in Böhmeil und an der verhängnisvollen Fortdauer der tschechischen Obstruktion im österreichischen Abgeordnetenhause schuld. Eine Partei aber, die sich mit Gefetzesobstruierungen an die Seite stellt, gelegentlich aller Wahlen die Gesetze offen nicht befolgt und die Staatsorgane bereits derart in Schrecken setzt, daß es Staatsanwälte nicht wagen, ihres Amtes zu walten, wirkt nicht mehr staatserhallend, sondern als eminente Staatsgefahr und muß von allen ehrlichen Patrioten wirksam bekämpft werden! _____ R. L. Die Naturalisation ausländischer Juden in Deutschland. Zur Frage der Naturalisation ausländischer Inden in Deutschland veröffentlicht Dr. jnr. Oskar Klein in Frankfurt a. M. folgenden für weiteste Kreise überaus interessanten Vortrag: Am 1. Jänner 1914 ist das neue Reichs- und Staatsangehörigkeits-Gesetz in Kraft getreten und hat gegenüber dem bis dahin geltenden Gesetz von 1870 eine Reihe schwerwiegender Veränderungen gebracht. Die Schwierigkeiten, welche ausländische Inden unter dem alten Gesetz hatten, um die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat, speziell in Preußen zu erlangen, wurden anläßlich der Beratung des Gesetzes im Reichstag vielfach erwähnt. Weiten Kreisen ist bekannt, daß Jahrzehnte langer, ständiger Aufenthalt und Wohnsitz im Deutschen Reich, selbst die angesehensten gesellschaftlichen Stellungen/ selbst die angrößten Steuerzahlungen oder freiwillige Stiftungen zn gemeinnützigen Zwecken es oft nicht vermocht haben, die Behörde zur Verleihung der Staatsangehörigkeit an. den betreffenden Petenten zn bewegen. Es genügt, in diesem Zusammenhang hinzuweisen ans den Grundriß des deutschen Staatsrechts von Bornhak (1910), wo aus Seite 49 die vielsagende Bemerkung zn finden ist: „Ausländische Inden werden nach feststehender Verwaltungspraxis nicht naturalisiert". So konnten diese ausländischen, in Deutschland tvohnenden Inden, trotzdem sie im Herzen schon seit Generationen Deutsche waren, die deutsche Reichsangehörigkeit nicht erwerben mib fühlten sich stets von den vielen Nachteilen bedroht, die der Mangel des'deutschen Staatsbürgerrechtes für sie im Gefolge hat. Unter diesen Umständen wird sich jeder Jude für die Frage interessieren, welche Aenderungen das neue Gesetz mit sich bringt und ob es insbesondere die Lage der ausländischen Juden bessert. Ein neu erschienenes Schriftchen von Stadlsekretär Julius Schult: „Das neue Reichsnnd Staatsangehörigkeitsgesetz" (1914, Kommunalpolitischer Verlag, Neustadt a. d. Haardt*) behandelt *) Erschienen als Sonderabdruck aus der Halbmonatsschrift „Der Kommunalbeamie", Kommunalpolitische Schriften. Heft 1. in gemeinverständlicher Darstellung, das neue Gesetz und kann wegen feiner klaren Fassung jedem Laien, der sich über eine Bestimmung des neuen Gesetzes und den Unterschied gegenüber dem früheren Zustand orientieren will, nur empfohlen werden. Die Wichtigkeit des neuen Gesetzes für jeden, der sich mit dieser Materie befaßt und der billige Preis der Broschüre wird viele veranlassen, sie sich anznfchaffen. - Ans die einzelnen Vorschriften des neuen Gesetzes oder ans den Inhalt der Broschüre näher'inzugehen, ist an dieser Stelle nicht der geeignete Raum. Nur einige Einzelheiten, die die Interessen der ausländischen Inden berühren, können hier Erwähnung finden. Die Vorschriften über die E i n b ü r g e r n n g (statt des früheren Ausdruckes „Naturalisation") sind im wesentlichen unverändert geblieben. Nach wie vor steht es im Ermessen der höheren Verwaltungsbehörde, ob sie einen Ausländer aufnehmeu will oder nicht und nach wie vor ist ein Rekurs gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde nicht gegeben. Neu ist, daß nach § 9 kein Einzelstaat mehr die Einbürgerung bewilligen darf, ohne sämtliche andere «Staaten gefragt zn haben. Diese können ihre Bedenken jedoch nur damit begründen, daß das Wohl des Reiches oder eines Bundesstaates durch die Einbürgerung der betreffenden Person gefährdet würde. Bei der Beratung hat die Regierung zngesagt, daß kein Bundesstaat Bedenken ans der Zugehörigkeit des Einznbürgernden zn einer in diesem Bundesstaate anerkannten Religionsgemeinschaft herleiten werde. Diese Zusage soll in erster Linie den. Inden zu gute kommen**). Die Anhörung der Bundesstaaten ist — nach Schult a. a. O. Seite 13 — in der Weise geplant, daß allen Bundesregierungen die erforderlichen Mitteilungen über die einznbürgernden Personen innerhalb bestimmter Zeiträume, unter Verwendung von — vom Bnndesrat aufzüstellendeu — Listen und Festsetzung von Fristen für Erledigung gemacht werden. Erhebt auch nur e i n Staat Bedenken, so entscheidet der Bundesrat; auch hier sind Rechtsmittel gegen die Entschridungen nicht gegeben. Eine Besserung für die im Dienste einer jüdischen Religionsgesellschaft angestellten Beamten bringt § 14 des neuen Gesetzes. Während § 9 des alten Gesetzes nur den im Kirchen dienst angestellten Beamten bei dem Vorliegen der Erfordernisse des betreffenden Paragraphen die Naturalisation zusprach, haben jetzt allgemein alle von einer anerkannten R e l i g i o n s g e s e l l s ch a f t allgestellten Beamten unter den Voraussetzungen des § 14 diese Rechte. Gegen diese Bestimmung richtet sich, einer durch die Tagespresse gegangene Notiz zufolge, ein mit gefälschter Nainensuuterschrift hergestelltes Schreiben, das mehreren preußischen Oberpräsidenten, dem Polizeipräsidium in Berlin und anderen hohen Staatsstellen zuging und in welchem die Staatsbehörde zur Ausweisung der nicht in Deutschland geborenen jüdischen Knltusbeamten anfgefordert, beziehungsweise gegen deren fernere Bestätigung protestiert wird. Die Organisation der Knltusbeamten, der „Allgemeine deutsche Kantorenverbaud", dessen Name bei diesen Eingaben mehrfach mißbräuchlich Verwendung fand, steht diesem Unnlg natürlich völlig fern. Die Bestrafung der Täter wird wohl nicht ausbleiben. Bei aller Skepsis, die die deutschen Staatsregiernngen den Einbürgerungesnchen von Ausländern gegenüber zeigt, wird der fast prinzipielle Ausschluß von ausländischen Juden vom deutschen Staatsbürgerrecht die Billigung rechtlich denkender Menschen nicht finden können. Auch werden viele wertvolle Elemente die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates nachsnchen, was bei der niedergehenden Geburtenziffer im Deutschen Reich auch nicht gerade zn begrüßen ist. Deshalb müssen wir als Deutsche und Inden wünschen, daß mit dem neuen Gesetz ein neuer Geist m unsere Verwaltungspraxis einzieht. **) Bergt. Deutsche Juristen-Zeitung 1813, S. 890.