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Die Wahrheit · 1913-12-19 · Heft 49 (19.12.1913) · page 4

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1913
Issue
Heft 49 (19.12.1913)
Date
1913-12-19
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Helte 4. Die Zu einer energischen Sabbathheilignng, wie sie vor hundert Zähren noch allgemein war,1vird es aber in Israel noch lange nicht kommen, weil die Wohlhabenden von jeher wenig fromm waren nud die Besitzlosen Zwangsfesseln tragen, dre ihnen die Not des Lebens auserlegte. Die Einflußreichen in Israel haben es zur rechten Zeit durch ihre Untätigkeit mirverschnldet, daß seinerzeit die religiösen Bedürfnisse der Inden von den Gesetzgebern nicht beachtet wurden. Die Sabbathbrecher m u ß t e n sich daher ins Ungemessene mehren und dieser religiöse Schaden kann nun auch nicht so bald wieder gut gemacht werben. Eine Besserung in dieser Richtung kann und soll wohl augestrebt werden, doch muß den armen Sabbathbrechern gegenüber viel Geduld und Nachsicht geübt werden. Nicht strenge Verurteilung derselben, sondern von jüdischem Solidaritätsgefühle getragene soziale Hilfe kann hier Besserung bringen, nebenbei muß energisch und zielbewußt vorgearbeitet werden, daß es in Zukunft in Israel immer weniger R e li g i o n sig n o r a n t e n und Verächter ihres eigenen Volkstumes a n s Unkenntnis ihrer Geschichte gebe. Bisher wurden aber alle einschlägigen Erziehungsmaßnahmen in der Familie und von der jüdischen Gemeinde versäumt. Es ist wohl bedauerlich, wenn die Jugend in den öffentlichen Schulen wieder nach Konfessionen getrennt werden soll, aber wenn den öffentlichen Schulen eine Staats r e l i g i o u ausoktroyiert und wenn der jüdischen Schuljugend in denselben immer mehr vordemonstriert wird, daß sie nur geduldet nud mit geringeren Rechten daselbst ausgestattet sei, als ihre katholischen Schulkollegen, dann sollte die Judenschast Versuchen konfessioneller Klassenscheidnttgen nicht so energisch als bisher eutgegentreten. Unsere Jugend fährt entschieden besser, wenn sie ans diesem Wege wieder in jüdisch-konfessionelle Schulen unter jüdischen Lehrern gelangt, als wenn man ihnen schon in zarter Jugend ihre Schwäche kränkend vorhält. Die Periode des gemeinsamen Schnlganges hat den Rassenhaß nicht vermindert. R. L. Ans der Wiener Knltnsgemeinde. Am Ausgange des letzten Sabbats am 13. Dezember fand unter dem Vorsitze des Präsidenten Dr. Alfred Stern eine öffentliche Plenarsitzung, des Knltnsvorstandes statt, die einen üveraus wichtigen Gegenstand, die Aenderung des Kultnssteuer- Regnlativs, zur Tagesordnung hatte. Man sollte glauben, daß eine Frage, die den Säckel eines großen Teiles der Gemeindemitglieder so empfindlich berührt, auch ein größeres Interesse bei der Oeffentlichkeit erwecken und dies sich in einem zahlreichen Besuche der Gemeindestube seitens der Gemeindeinitglieder dokumentieren werde. Aber wie gewöhnlich war die Oeffentlichkeit nur durch die anwesenden Vertreter der jüdischen Blätter markiert und niir die größere Zahl der an der Beratung teilnehmenden Knltnsvorsteher, da Statutenänderungen nur von einer qualifizierten Majorität beschlossen werden können, verriet, daß ein wichtigerer Gegenstand zur Verhandlung stand. In der Debatte war die Beobachtung interessant, daß die Erhöhung des Maximums ans der Tagesordnung war. aber zumeist über die Herabsetzung des Mininlnms gesprochen wurde. Im Nachstehenden der Bericht, den wir leider infolge der durch den Setzerstrike bedingten technischen Schwierigkeiten bei der Herstellung des Blattes nur in gedrängter Kürze wiedergeben können. Nach Konstatierung der Beschlußfähigkeit hält der Vorsiude, Präsident Dr. Alfred S t e r n, dem kürzlich Heimgegangenen, allverehrten Rabbiner Dr. Adolf Schmiedl einen Nachruf, der von der Versammlung stehend angehört und dem Sitzungsprotokolle einverleibt wird. Nach Verlesung der Spenden werden im Einlauf bekanntgegeben: Die Historische Kommission übermittelt den Nachruf, den der Vorsitzende Professor Pribram in der Sitzung vom 29. September 1913 dem Andenken des verstorbenen Obmannes dieser Kommission, Herrn Vertreter Dr. Maximilian Steiner, sowie des verstorbenen Mitgliedes, Herrn Hofrat' Dr. David won Müller, gehalten hat. Die Tochter des verstorbenen Rabbiners Dr. Adolf S ch m i e d l, Frau Dr. Sarah T r e u,! Wahrheit. Nr. 49. dankt namens der Familie für die Teilnahme des Vor.staudes anläßlich des Ablebens ihres seligen Vaters. Dankschreiben des Mitgliedes der Bezirkskommission für den VIII. und IX. Bezirk? Josef Witrofsky, für die Kondolenz -des Vorstandes anläßlich des Ablebens seiner Gattin, Frau Katharina Witrofsky. Der Israelitische Frauen-Wohltätigkeits-Verein teilt -mit, daß die k. k. n.-ö. Statthalterei die vorgelegten Statuten-Aeudernngen genehmigt habe. ' Hierauf wird in die Tagesordnung eingegangen und der Referent Dr. Leopold Kohn legt folgende vom Vertreterkolleginm beantragte Aendernngen des Kultnssteuer-Regnlativs vöN l. Erhöhung des Steuer-Maximums u.ud Neuei nt eil nng der Steuerklassen. ad. § 96. Der niedrigste Knltnsstenersatz wird mit K 20 — per Jahr, der höchste mit K 20.000.— per Jahr bestimmt. ad Kultussteuer-Regulativ. § 1. Die Kultussteuerträger gliedern sich in acht Klassen, und zwar: Die I. Klasse mit einer Kultussteuerleistung von/mehr als L 12.000 bis 20.000, II. Klasse mit einer Kullnsstenerleistung von mehr als X 6000 bis 12.000, III. Klasse mit einer Knltüsstenerleistung von mehr als X 1000 bis 5000, IV. Klasse mit einer Kultnsstenerleistnng von mehr als X. 600 bis 1000, V. Klasse mit einer Kultussteuerleistung von mehr als IC 300 bis 600, VI. Klasse mit einer Kultussteuerleistung von mehr als X 200 bis 300, VII. Klasse mit einer Kultussteuerleistung von mehr als X 20 bis 200, VIII. Klasse mit einer Kultusstenerleistnng von X 10. Die Kultnssteuer stuft sich in den einzelnen Klassen wie folgt: In der I. Klasse von IC 1000 zn 1000, II. Klaffe von X500 zn 500, m. Klasse von X 200 zu 200, IV.^Klasse von X 50 zu 50, V. Klasse von IC 30 zn 30, VI. Klasse von K 20 zu 20, VII. Klasse von K 10 zn 10. Die Steuer in den Klassen I bis VII wird jedem Kontribuenten bemessen, die Steuer der. VIII. Klasse wird freiwillig entrichtet. 2. Erh ö h nn g der Kult ns st euer ei n z e l n e r S t e u e rt r ä g e r w ä h r e n d e im e s T r i e im in ms : ad 13. Knltnssteuer-Regnlativ. Die Bemessungen der Kultnssteuer sollen, unbeschadet des dem Kttltusvorstande gemäß § 96 des Statutes zustehe ndeu Rechtes, in der Regel für die nächsten drei Jahre Geltung haben. Der Kultusvorstaud ist jedoch berechtigt, über Einschreiten eines KnltussteUerpflichtigen, dessen Verhältnisse sich seit der erfolgten Kultussteuerbemessnttg in ungünstiger Weise geändert haben, die erfolgte Bemessung auch innerhalb des Trienniums in berücksichtigenswerteu Fällen heräbzumindern. W e n n s i ch d ä e V e r h ä l t n i s s e e i n e s Steuerträgers innerhalb des Trienniums in wesentlich g ü n st i g er Weise geänd er t h ab en, knnn bezüglich dieses Steuerträgers a n ch in n erh a l b d es. Tri enn inms eine Erh öh ung des b is dahin bestandeuen S teuersatzes vo n. der Schätz ungsko mm iss i on b es ch l o ss en werd en. Diese Erh ö h ung tritt mit 1. Jänner des dem Eintritte der geänderten Verhältnisse folgenden Jahres in Kraft. ■ D i e Erhöhung des Steuersatzes eines Z e tw 1 i t e li innerhalb eines Tri e n n i U ms kann auch dann e in t r e t e n, w e n n di e Verhältnisse des Z e nsiten sich seit der letzten Bemessung wohl nicht gebessert h ab e u, n a ch t r ä g l i ch jedoch s o Ich e s ch om; zur Zeit der Trien tt al-Ei.ns chätzung b e sta n d en e w es eit t l i ch e T a t suchen b ek a n n t w e r den, w e l ch e u r s p r ü ngli ch ei ne höhere B e st e u e r u n g b e g r it n d et ha b e n w ü r d e n. Diese E r höh m n g gilt v o nt 1. Jänner des Jahres in welchem die Nenbemessung erfolgt. Solange dem Knltusstetterpfiichtigen die Kultnsfiener nicht neu bemessen wurde, hat 'derselbe die frühere Steuer zü bezahle». - ' . . ... .

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