Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1913
- Issue
- Heft 37 (19.9.1913)
- Date
- 1913-09-19
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Seite 6.. Die Wahrheit Nr. 37. In der Schweiz wohnten aber in jener Zeit nicht nur schweizerische,. sondern auch ausländische Inden, die gar die Mehrheit bildeten. Die auswärtigen Staaten, die mit der Schweiz Handels-,. Frenndschafts- und Ueberlassuugverträge abgeschloffen, sahen sich gezwungen, auch für ihre jüdischen Brüder die gleichen Wohltaten, die ans dem Vertrage abgeleitet wurden, zu verlangen. Das „jus protectionis“ mußte in bezug auf alle Bürger gleich angewendet werden, und im Jahre 1851 geschah as. daß der amerikanische Senat den schweizerischamerikanischen Vertrag nicht reklifiizierte und zwar infolge der Begrenzungen, welchen die amerikanischen Inden im Vertragsentwurf uilterstellt wurden. Fast fünf Jahre dauerten die neuen Unterhandlungen, die erst im Jahre 1855 zu einem endgiltigeu Vertrag führten, in dem gesagt wurde, daß die Bürger der beiden vertragschließenden Staaten in beiden Ländern auf dem Fuße gegenseitiger Gleichheit zugelaffen und behandelt werden, „sobald diese Zulassung und diese Behandlung nicht zu verfassungsmäßigen oder gesetzlichen Bestimmungen sowohl der beiden Konföderationen, als der einzelnen Staaten der kontrahierenden Teile im Widerspruche steht". Diese unklare Form wurde mit Absicht gewählt, da sie einen Kompromiß für beide Seiten bedeutete. Sie führte aber einige Jahre später zu einerlangen und komplizierten diplomatischen Korrespondenz zwischen den Bereinigten Staaten und der Eidgenossenschaft, da der amerikanische Gesandte auf Grund dieses Vertrages gegen die Judenbegreuzungen protestierte und bei dem Bnndesrat Vorstellungen erhob, um die Jndenfrage günstiger zu gestalten. Seine Schritte hatten aber keinen direkten Erfolg. Viel energischer ging Holland vor. Mit Rücksicht auf die Stellung der Juden, in einigen Kantonen wurde im Jahre 1862 von seiten der zweiten Kammer der niederländischen Generalstaaten die Sanktion für einen schweizerisch-niederländischen Handels- und Niederlaffungsvertrag nicht erteilt und der Vertrag auch nicht abgeschlossen. Diese Ereignisse beschleunigten die Jndenemanzipation in der Schweiz ganz bedeutend, umsomehr als mit jedem Jahre auch die Zahl^der fortschrittlichen, freiheitlichen christlichen Politiker und Staatsmänner zahlreicher wurde, die die Jndenbegrenzungen vom bürgerlich-humanitären und materiell-realistischen Standpunkt ans bekämpften. Die Elttwicklnng der schweizerischen produktiven Kräfte verlangte es gebieterisch, daß man von den alten mittelalterlichen Beschränkungen Abstand nehme. Alts diesem' Standpunkt standen hauptsächlich die wichtigsten Politiker, die den Kantons-Partiknlarismns bekämpften, und die in erster Reihe die Bundesintereffeu vertraten. Bundesrat und Bnndesversammlung standen nun fast immer für die liberale Auslegung der „Judeugesetze". Aber auch in den Kantonen hörte man immer zahlreicher die Stimmen der Emanzipationsfreunde. Außer in den welschen und im Kanton Bern bekamen die Juden im Kanton Zürich am 3. März 1862 die gleichen Rechte wie die christlichen Bürger. Im selben Jahre arbeitete Gottfried Keller einen Entwurf des Bettagsmandates aus, in dem gesagt wird: „Ihr habt euch dadurch selbst geehrt, und ihr dürft mit diesem Gesetze, das ebensosehr von der Menschenliebe, wie ans Gründen der äußeren Politik endlich geboren war, am kommenden Bettage getrost vor den Gott der Liebe und der Versöhnung treten." Kurz nach dem Erlasse des züricherischen Emanzipationsgesetzes erließ — auf Drängen des Bnndesrates hin — am 15. Mai 1862 der Kanton Aargau ein „Gesetz über die Organisation der israelitischen Gemeinden des Kantons", das die Eudinger und Lenguaner israelitischen Korporationen zu Ortsbürgergemeinden erhob. Dadurch sollten die Inden in der Ausübung der politischen 'Rechte, des Niederlaffungsrechtes und der Eheschließung den Aarganeru gleichgestellt werden, das Gesetz fand aber keine Annahme durch das Volk. Ein neues Gesetz wurde ausgearbeitet, datiert vom 27. Juni 1862, in dem die Ehebeschränkungen und das Riederlaffnngsverbot in anderen Gemeinden des Kantons aufgehoben wurden; die politischen Rechte erwarben die Juden dadurch aber nicht. Die eidgenössischen Behörden fanden aber, dieses Gesetz verletze die: Bundesverfassunges wurde Wert und der Wunsch ausgesprochen, „daß der Kanlon Aargan den daselbst seßhaften schweizerischen Israeliten die Ausübung der. politischen Rechte in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten nicht länger vorenthalte." Zn einer außerordentlichen Sitzung einberufen, beschloß der Große aargauische Rat, dessen Wünsche eutgegenzukommen und am 23. August 1863 , wurde das erste Emanzipationsrecht proklamiert. Die Judenfrage war aber damit in der ganzen. Eidgenossenschaft noch nicht erledigt. Als im Jahre 1862—63 mit Frankreich Verhandlungen über einen Handelsvertrag begannen, verlangte Frankreich bestimmt die Gleichberechtigung ihrer, -jüdischen -Bluter. Nach -ausführlichen Beratungen gelaugten die Bnndesbehörden zu der Ueberzengnng. daß die Bundesverfäffnng diesem Verlangen nicht im Wege stehe, da diese nur Rechtsverhältnisse der schweizerischen Bürger regelt. Die Regelung der Rechtsverhältnisse der Ausländer basiert ans Verträgen, zu deren Abschluß sich die Bundesversammlung für kompetent hielt. Trotz der großen Agitation dagegen von seiten der Ultramontanen bildete sich , in der Bundesversammlung die nötige Mehrheit, die den Ausführungen des damaligen Bnndespräsidenten I. Dubs folgend, den Vertrag rektifizierte. Nicht um die Jndenfrage handelt es sich hier, führte Dubs damals ans, sondern um ein großes Prinzip. Es standen sich zwei große Weltanschauungen gegenüber und rangen miteinder: das Mittelalter und der moderne Geist; jenes stellte die Kirche über den Staat, dieser verteidigt den bürgerlichen, von der Kirche unabhängigen Staat mit dem bürgerlichen Recht und dem bürgerlichen Amt. Es ist daher begreiflich, daß diese beiden Weltanschauungen am schärfsten bei der Frage der Jndenemanzipation aneinanderprallten. Nach der Anschauung des Mittelalters war die Taufe, nach der modernen Weltanschauung ist die Geburt das entscheidende Moment. „Man begreift nun", betonte der Bundespräsident, „warum der kirchlichen Anschauung die Jndenemanzipation so sehr widerstrebt; sie greift ihr freilich an die. Wurzel; .und wiederum begreift, man, warum für die Anhänger des bürgerlichen Staates die Jndenemanzipation eine prinzipielle Frage sein muß, wenn ein Nachgeben nicht möglich ist. Es sei hier noch bemerkt, daß Frankreich ln jener Zeit der Schweiz jährlich wenigstens für 140 Millionen französische Produkte lieferte, die Schweiz aber nach Frankreich im günstigsten Jahre bloß für 60 Millionen. Die Differenz mußte von der Schweiz durch Barzahlungen ausgeglichen werden. Man hoffte, daß sder Vertrag eine Besserung dieses Zustandes ermöglichen würde. Mit dem Vertrag trat die Schweiz auch , in eine große Union ein, welche auf freisinnigen Handelsprinzipien anfgebaut war und die ihren Gliedern gewaltige Vorteile bot.. Aus allen diesen Gründen ratifizierte die Bundesversammlung den Vertrag, in welchem die französischen Juden den französischen Christen gleichgestellt wurden. Durch die Meistbegünstigungsklausel fielen diese Vertragswohltaten auch den übrigen Staaten zu, vor allem den badischen Inden, dann auch den amerikanischen und englischen. Gleichzeitig mit der Ratifikation des Vertrages mit Frankreich nahm die Bundesversammlung ein Postulat an, wonach der Bnndesrat beauftragt wurde, „einen Antrag , zu hiuterbringen zu dem Zwecke, die in den Artikeln 41 und 48 der Bundesverfassung gewährleisteten Rechte von dem Glaubensbekenntnis der Bürger unabhängig zu machen." . Das führte zur Partialrevision vom Juli 1866, wonach die Niederlaffnngsfreiheit und die Gleichheit im Gerichtsverfahren proklamiert wurde. Die Kultussreiheit erwarben dagegen die Jnoen erst im Jahre 1874, laut der neuen Bundesverfassung. Langsam und schwer vollzog sich die vollständige Jndenemanzipation in der Schweiz. Für die schweizerischen Inden und vor allem für den schweizerisch-israelitischen Gemeindebund ist das Gesetz des Kantons Aargau vom August 1863 der Anfang der Emanzipation, da damals in Aargan der größte Teil der schweizerischen Juden wohnte und der 30. August damit der Jubiläumstag. „N. Z. Z."