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Die Wahrheit · 1913-09-19 · Heft 37 (19.9.1913) · page 5

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1913
Issue
Heft 37 (19.9.1913)
Date
1913-09-19
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Seite 5. Nr. 37. Die Wahrheit die Juden keine Ausnahme .von der allgemeinen Regel. Zwischen Rumänen und Inden besteht kein Haß. Die Argumente, welche angeführt werden, um einen solchen Haß nachzuweisen, sind von anderswo hierher eingeführt worden. Bei uns waren , die Beziehungen zwischen Inden nnd Christen immer gute, insbesondere waren die Beziehungen zwischen Juden und Bauern geradezu glänzend." Professor Radn .hat sich diese Ueberzengung ans eigener Erfahrung gebildet und —wieder sagt — erklären es die Bauern rund heraus. Sie bedauern das Verschwinden des Juden ans dem Dorfe, da sie mit ihm ihre kleinen Geschäfte gut abzuschließen pflegten nnd mit ihm im besten Einvernehmen lebten. Im allgemeinen war der Jude auf den Dörfern ein wichtiger ökonomischer Faktor und sein Fehlen macht sich immer mehr fühlbar." Ein anderer Universitätskollege, Matei Cantecnziew, pflichtete ihm vollkommen bei. Desgleichen hat ein junger Gelehrter. Dozent an der Universität, der sich durch mehrere wissenschaftliche Werke bereits einen Namen gemacht hat, Professor-Dr. P. Zosin. in seinem Werke: „Die Zukunft Rumäniens" ^eine Lanze für die Juden ^eingelegt. Dabei sei bemerkt, daß Professor Zosin selbst von rumänischen Bauern abstammt, als Student auch viel auf dem Lande gewesen ist, also die Verhältnisse und Bedürfnisse auf dem Lande gut kennt. Er leugnet, daß die Inden die Landsleute ausbeuten. In der weit überwiegenden Mehrzahl seien die Inden überhaupt nicht Landbewohner, sondern sie wohnten in den Städten, wo sie Unternehmer, Großkansteute, Bankiers, Pächter oder — und das seien die meisten — Krämer und Handwerker seien. Nur wenige hundert Inden seien reich, und der Neid ans diese Wenigen hauptsächlich ist es, unter dem die jüdischen Massen zn leiden haben. Den jüdischen Geschäftsleuten mache man Kniffe zum Vorwurf, die nichts mit dem Jndentnm zu tun haben, sondern im Wesen des Handels liegen. Dr. Zosin legt dann dar> welche Maßregeln zu ergreifen seien, um die rumänische Nation auf die politische Gleichberechtigung der Juden vorznbereiten. Denn früher oder später werde man in Rumänien aus denselben Gründen wie in anderen Ländern die Gleichberechtigung den Inden gewähren müssen. Es sei aber besser, die Emanzipation mit als ohne vorbereitende Schritte dnrchznführen. Die Juden dürfen nicht als Neueingewanderte und Ausländer behandelt werden, sondern als Kinder des Landes. Die europäischen Knltnrstaaten sehen nun schon seit Jahrzehnten dieser Entwicklung mit verschränkten Armen zu, als ob der Berliner Vertrag überhaupt nicht existierte. Der jüngst verstorbene Staatsrechtslehrer Professor von Bar hat schon im Jahre 1908 in der „Revue de droit international“ die Signatarstaaten mit allem Nachdruck darauf hingewiesen, diesem Unfug endlich einmal zu steuern. An solchen Ermahnungen hat es auch in der Zwischenzeit nicht gefehlt, aber der Berliner Vertrag ist den Signatarmächten offenbar Hekuba geworden. Das Mnrigjiihrige Jubiläum der Emanzipation der Inden in der Schmei;. Bon Joseph Kruk, Zürich. Am 30. August feierten die schweizerischen Juden das fünfzigjährige Jubiläum ihrer Gleichberechtigung. . So eigenartig wie in der Schweiz ist die Judengeschichte und besonders die Geschichte der Judenemanzipation kaum noch sonstwo zu treffen. Die schweizerischen Chroniken erwähnen die Juden bereits im 12. Jahrhundert, und zwar zuerst in Genf; im 14. Jahrhundert lebten sie schon in den meisten Kantonen, und zwar mit obrigkeitlichen Schutzbriefen, für die sie große Geldsummen zn bezahlen hatten. Sie hatten unter sinnlosen Beschuldigungen schwer zu leiden; so behauptete man von ihneih daß sie für rituelle Zwecke christliches Blut gebrauchen, die Brunnen vergiften und somit den schwarzen Tod verbreiten usw. Zuerst in Chillon und Vevey, nachher auch in vielen anderen Ortschaften wurden die Inden massenweise verbrannt nnd bald ans der Schweiz überhaupt auszewiesen. Erst im 17. Jahrhundert erschienen die Juden wieder in der Schweiz. Wahrscheinlich sind sie infolge, des dreißigjährigen Krieges ans Deutschland eingewandert. Eine ganze Reihe sozialpolitischer Ursachen bewirkte es, daß die Inden der beiden Dorfgemeinden Endingen nnd.Lengnau die einzigen waren, die in der Schweiz geblieben sind, und die daher als Vorfahren der heutigen schweizerischen Juden angesehen werden müssen. Fast aus allen übrigen Kantonen wurden sie zum zweiten Male ausgewieseu. Ihre Lage wurde nicht durch die Gesetze, sondern durch die Schutzbriefe (der letzte vom Jahre 1792) geregelt. Jedenfalls durften sie — laut dem Beschluß der Tagsatznng von 1671 — keine Grundstücke und Häuser besitzen, auch „keine liegenden Güter kaufen nnd besitzen, kein Geld anders als auf fahrende Haab' und Sachen anslehuen nnd unterschreiben lassen." Sie wurden aber nicht nur sozial, sondern auch territorial begrenzt, da sie nur in den beiden Dorfgemeinden wohnen dursten. Im Mai 1798, zur Zeit der Helveiik, beschäftigte sich der Große Rat mit der Frage, ob man den Inden die Menschenrechte zuerkennen solle und am 31. Mai nnd 1. Juni 1798 beschloß er, daß jede persönliche Judeustener oder Jndenabgabe als eine Verletzung der Menschenrechte in ganz Helvetien abznschaffen sei. Dagegen konnte in der Frage, ob man ihnen das aktive Bürgerrecht erteilen soll, nach einerheftigen Debatte im Großen Rate kein definitiver Entschluß gefaßt werden. Die Behandlung dieser Frage wurde verschoben, da, wie die Kommission glaubte, die „übel verstandene Politik, hartnäckiges Vorurteil nnd selbst mißleiteter Patriotismus noch gewisse Schwierigkeiten in den Weg legen und die Gemüter so sehr verstimmt haben; auch müsse mau ja oft das Gute seine Zeit erwarten lassen, wenn seine Folgen seinem Zweck entsprechen sollen". Inzwischen kam die Mediationsperiode heran, die die Kantonsverfassungen wieder herstellte und die Prinzipien des Föderalismus proklamierte, so daß von einer einheitlichen Lösung der Jndenfrage schon nicht mehr die Rede sein konnte. Im Jahre 1804 beschloß die Tagsatznng, daß die rechtliche Lage der Juden gänzlich von der Souveränität der Kantone abhängig sein soll. Somit wurde praktisch die Judenfrage fast nur von dem Kanton Aargan geregelt, wo die Lengnauer und Endinger Inden wohnten. Große Hoffnungen setzten die Juden in die neue Bundesverfassung von 1798. Sie waren keine passiven Zuschauer bei den historischen Ereignissen, sondern suchten aktiv auf diese einzuwirkeu. In zahlreichen Vorstellungen und Eingaben an die Bundesrevisiouskommissionen, an die Tagsatznngen, an die Kantonalen Großen und Kleinen Räte erklärten sie sich gerne bereit, alle Bürgerpflichten auf sich zn nehmen, mau solle ihnen nur die Bürgerrechte erteilen. Die Mehrheit der Tagesordnung war dafür, die Lage der Inden etwas günstiger zn gestalten, ihnen aber die Gleichberechtigung noch nicht zu geben. Im Artikel 41 der Bundesverfassung wurde gesagt: „Die Eidgenossenschaft gewährleistet jedem Schweizer einer der christlichen Konfessionen das Recht der Niederlassung", laut Artikel 44 wurde die freie Ausübung des Gottesdienstes nur den anerkannten christlichen Konfessionell zugestanden (Art. 48). Auch im Gerichtsverfahren waren die Juden nicht gleichberechtigt. Die Lage der Juden in den einzelnen Kantonen gestaltete sich nun sehr verschieden. Im allgemeinen könnte man die Kantone in bezug auf die Lage der Inden in drei Gruppen teilen: 1. In die fast absolut freien; es sind das meistens die welschen Kantone, vor allem Genf. Hierzu gehörten auch Tessin und Bern. In allen diesen Kantonen konnten die Inden das Bürgerrecht erwerben und in diesem Falle alle Rechte genießen. 2. In die gemäßigt liberalen, vor allem Zürich, St. Gallen nnd Luzern. Sie hielten sich im großen und ganzell an ben Art. 41 der Biludesverfaffnng. 3. In die absolut restriktiven Kantone: Graubünden, Schaffhausen, Thurgau, Schwyz. Zug, Basel und endlich Aargau. In diesenKantonen wurde eine ganze Reihe strenger Begrenzungsgesetze aufgestellt, die nicht nur die staats-, sondern auch die privatrechtliche Lage der Inden sehr erschwerten.

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