Mannheim
Compact Memory

Die Wahrheit · 1913-04-11 · Heft 15 (11.4.1913) · page 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Wahrheit
Volume
1913
Issue
Heft 15 (11.4.1913)
Date
1913-04-11
Page
– (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3062972-3063674-3063689--08422-3075587
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 15 Die Wahrheit Sette 7. . Der „Zentralverein deutscher Staatsbürger jüdischen 'Glaubens" hat in seiner Generalversammlung vom 30. März 1913 eine Resolution gefaßt, die den Versuch macht, die „deutsche Gesinnung" der Zionisten zu verdächtigen, um so den Ausschluß -der deutschen Zionisten aus dem Zentralverein zu begründen. Die zionistische Organisation ist seit dem Jahre 1897 in Deutschland tätig. Von diesem Zeitpunkt an hat sie jederzeit das gleiche Programm vertreten. Trotzdem hat der Zentral- -verein stets öffentlich erklärt, daß ihm zionistische Mitglieder ebenso willkommen seien wie andere und hat die Mitarbeit der Zionisten ausdrücklich erbeten. Wenn also der Zentralverein es jetzt für erforderlich hält, sein Verhalten zu ändern, so können dieser Taktik nur organisatorische Erwägungen zugrundeliegen. Der Zentralverein sieht, daß die zionistische Ideenwelt die wertvollsten Kreise des deutschen Jndentnmes, insbesondere die Jugend, ergreift, daß die zionistische Organisation dauernd an Mitgliedern wächst und daß das neue jüdische Leben in Palästina den Beweis für die Lebenskraft des nationalen Jndentnmes -erbracht hat. Inhaltlich haben wir zu der Resolution folgendes zu -erklären: 1. Der jüdische Nationalismus beruht auf der unbestrittenen Tatsache der gemeinsamen Abstammung aller Inden mnd ihrer gemeinsamen Ueberlieferungen. Die Ableugnung des -nationalen Charakters dieser Ueberlieferungen und die Unterdrückung des jüdisch-nationalen Bewußtseins bedeutet einen 'Bruch mit der historischen Kontinuität des Judeutnmes und muß -daher — allen gekünstelten Konstruktionen zum Trotz — zu -seiner Auflösung führen. 2. In dieser Erkenntnis halten wir es für unsere Pflicht -als Juden, für die nationale Zukunft des jüdischen Volkes zu -arbeiten. Dieses Bestreben, das in einem großzügigen Kolouisationswerk in Palästina, der historischen Heimat und dem Lande -der Zukunft unseres Volkes, seinen Ausdruck findet, dient zugleich der wirtschaftlichen und sozialen Hebung des jüdischen /Volkes, dessen überwiegende Mehrheit in Osteuropa unter entivnrdigendeu und unerträglichen Verhältnissen zu leben gezwungen ist. 3. Diese jüdischnationale Gesinnung nnd Betätigung berührt in keiner Weise die Interessen des Deutschen Reiches, moch steht sie mit unserer aufrichtigen staatsbürgerlichen Gesinnung und Betätigung im öffentlichen Leben Deutschlands in Widerspruch. Wenn der Zentralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens einen solchen Widerspruch zu konstruieren sucht, so liegt darin eine Verkennung des nationalen Charakters des Jndentnmes und der historisch gegebenen Beziehung des Jndenlumes zum Deutschtum. Unsere staatsbürgerliche Auffassung schließt nicht nur die formale Erfüllnng unserer Pflichten, sondern eine auf der Erkenntnis von der sittlichen Bedeutung Des Staates beruhende Treue und Hingabe ein, die aber niemals .zur Aufhebung des auf viertausendjähriger Geschichte beruhenden nationalen Zusammenhanges führen kann, der uns mit allen -Inden verbindet. Wir weisen daher den vom Zentralverein unternommenen Versuch, unsere staatsbürgerliche Zuverlässigkeit vor der Oeffent- -lichkeit zu verdächtigen und unsere tätige Anteilnahme an dem -öffentlichen Leben Deutschlands mit den Konsequenzen für unvereinbar zu.erklären, die. wir aus unserer Zugehörigkeit zur jüdischen Nation zu ziehen haben, ans das Entschiedenste zurück. 4. Unsere Ideen haben infolge der Offenheit nnd Entschiedenheit, mit der wir die Jndenfrage zu behandeln gewohnt find, seit langem die Sympathie hervorragender Männer auch -außerhalb des. Jndentnmes gefunden. Die Größe der Aufgabe, die mir uns gesetzt haben, hat uns die Achtung und Zustimmung weiter Kreise verschafft. Wenn nun. gerade von jüdischer Seite Widerspruch gegen den Zionismus erfolgt, so wird durch solchen Widerspruch weder ein deutsches, noch ein jüdisches Interesse, 'sondern nur die in Westeuropa immer weiter fortschreitende -innere und äußere Auflösung des Judentumes gefördert. Iiidilch er W miderbimd,Klan-Weiß". Unter Patronanz der hervorragenden Persönlichkeiten des Wiener Judentums ist die Gründung eines jüdischen Wanderbnndes geplant, der den Zweck hat, junge Juden nnd Jüdinnen durch planmäßige Veranstaltung von Wanderungen zu gesunden, natnrfrohen Menschen, zu zielnnd pflichtbewußten Inden erziehen. Fast in allen europäischen Ländern bestehen solche Organisationen, die hunderttansende von Schülern umfassen, nnd deren Erfolge uns unsere Arbeit mit den schönsten Hoffnungen beginnen lassen. Wir erwarten, daß jeder Jude, der Empfinden für Natur und Natürlichkeit besitzt, die Wandersache nach besten Können unterstützen wird. Der Wanderbund zerfällt praktisch in zwei Teile: 1. den sogenannten „Elternverband", 2. die Wanderer. ad 1. Der Elternverband ist berufen durch seinen Ausschuß die gesamte Tätigkeit des Bundes zn leiten bezw. zu überwachen nnd die zur Ausführung seiner Aufgaben nötigen Mittel und Wege zn finden. Ihm kann jeder angehören, der die diesbezüglichen Bestimmungen der Statuten zu erfüllen gewillt ist.*) ad 2. Die Wanderer, die in festgefügten Abteilungen nnd Unterabteilungen zerfallen, gehören dem Vereine bis zum 18. Lebensjahre nicht als Mitglieder an; es erwachsen ihnen also auch keine diesbezüglichen Pflichten oder Rechte. Die Anmeldungen erfolgt schriftlich oder mündlich, doch ist die schriftliche Bewilligung der Eltern zum Eintritt nötig. Die Wanderer unterstehen den vom Ausschuß ernannten Führern. Es wird von ihnen unbedingte Wahrheitsliebe, Ehrlichkeit nnd Kameradschaftlichkeit gefordert. Jeder, der in die Wanderliste eingetragen zn werden wünscht, hat sich vorher einer Untersuchung aus seine physische Leistungsfähigkeit dnrch Aerzte des Vereines zu unterziehen. Es werden sowohl halbals auch mehrtägige Wanderungen unternommen. Von den bis jetzt sür dieselben getroffenen Bestimmungen sei das strenge Alkohol- und Nikotinverbot (für Führer, Wanderer und Gäste) erwähnt. - Mahlzeiten in Gasthäusern einzunehmen oder in denselben zn nächtigen ist nicht statthaft, wenn die Führer nicht dnrch zwingende Verhältnisse veranlaßt ftnb dies zn verfügen. Im allgemeinen wird im Freien abgekocht und auf Heuböden oder unter mitgebrachten Zelten genächtigt. Jeder Wanderer hat in seinem Rucksacke die vorgeschriebenen Gegenstände mitzuführen. Ans Gründen der Verbilligung und Einheitlichkeit mögen alle Anschaffungen (Anzüge usw.) im Einverständnis mit der Führerschaft besorgt werden. Bei den zu veranstaltenden Geländespielen haben die- Wanderer nicht nur den Führern, sondern auch den eingesetzten Schiedsrichtern, die kenntlich gemacht sein werden, Gehorsam zn leisten. Die Wanderer als auch die Führer werden womöglich Haftpflicht- und unfallversichert. Der Wanderbnnd wird der Pflege des Liedes besonderes Augenmerk znweuden und nach Maßgabe der Mittel den Wanderern die Möglichkeit zur Erlernung von Begleitinstrnmenten bieten. Er wird auch bestrebt sein seine Mittel so anszugestalten, um mittellosen Wanderern die Ausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das für erste Hilfe bei Uuglücksfüllen nötige Material sowie die Kameradschaftskassa trägt der Führer. Die kostenlose Teilnahme an den zn veranstaltenden Führerknrsen steht jedem Wanderer frei. (Stoff: Orientierung nach Karten, Kompaß, Gestirnen usw.; Terrainlehre; Erste Hilfe bei Unglücksfällen, eventuell Schwimmen, Schießen usw.). *) Auszug aus den Statuten: § 2. Ordentliches Mitglied kann jeder Jude und jede Jüdin werden, die das 18. Lebensjahr vollendet habe» nnd einen jährlichen Betrag von mindestens K 5.— (Studenten und Arbeiter K 2.—) leisten. Auch Körperschaften (Vereine, Lehrkörper. Behörden usw.) können Mitglieder des Bundes sein, wenn sie jährlich mindestens L 10.— beitragen. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zn entrichten. Förderer sind jene, welche einen jährlichen Beitrag von mindestens K 10.—, Gründer jene, welche einen einmaligen Mindestbeitrag von X 100.—, Stifter jene, welche einen einmaligen Mindestbeitrag von K 200.— an den Bund leisten.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.