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Die Wahrheit · 1913-01-31 · Heft 5 (31.1.1913) · page 6

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1913
Issue
Heft 5 (31.1.1913)
Date
1913-01-31
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 6 Die Wahrheit Nr. 5. 1903 geschah, wirkte geradezu elektrisierend auf mich; deutt gerade das zitiert Kapitel 21 deZ Exodus, auch Mischpotim oder Oockex lieirrLious .genannt, weil es speziell „uoit den Rechten" handelt, war mir aus meinem Knabenalter her, wo ich in die Uebersetzung der Bibel im Urtexte und der hebräischen Gebete fest eingedrillt wurde und wo ich es sogar bis zum Lesen der hebräischen Kommentatoren wieRaschi und Binr gebracht hatte, sehr lebhaft in Erinnerung geblieben. Vielleicht erwachte damals schon die Neigung zum künftigen Juristen in mir. Die dort ausgestellten Grundsätze, z. B. die Freigebung der Sklaven nach 6 jähriger Dienstzeit, das Anbohren des Ohres der feilen Sklavenseele, die lieber ans die erhebende Freiheit als auf die erniedrigende alltägliche Bequemlichkeit des Daseins verzichten wollte, mildem Ohrläppchen an die Türpfosten, hatten sich in meiner Seele eingeprägt. Die Lex Hammnrabi kennt die Judikatur des Ohrabschneidens .als Strafe bei Sklaven. Auch die anderen in diesem Kapitel ausgesprochenen Grundsätze des Zivil- und Strafrechtes, wie z. B. der Grundsatz: Aug um Aug, Ohr um Ohr n. s. w. oder des sogenannten Taliougedankeus, der sich ebenfalls im babylonischen Gesetze wiederfiudet, das Gebot der unparteiischen Gerechtigkeit, das Verbot der Pfändung der Leibeskleider und überhaupt die Idee des Existenzminimums, sowie das Verbot der blinden Abstimmung im Sinne der Majorität, das wiederholt eiugeschärfte Gebot der Milde und Gerechtigkeit gegenüber Witwen' und Waisen, gegen Fremde und alle Schutzbedürftige, kurz alle diese Gesetze, vom Geiste der Milde und strenger Gerechtigkeit durchhaucht. waren mir aus meinen Knabenjahren her in der Seele haften geblieben, so daß diese Bibelstellen mir gar oft nicht nur während meiner juridischen Studien über deutsche und römische Rechtsgefchichte, sondern auch während meiner Tätigkeit als Advokat und jetzt wieder lebhaft in der Seele auftauchten. So kam es, daß dieser Vortrag und die Nebeneinanderstellung der mir so bekannten Bibelstelleu mit. den analogen Stellen der Lex Hammnrabi mich besonders interessierte und zu Vergleichen anregte. Es war daher nur natürlich, daß ich diesem Vortrage besonders Aufmerksamkeit zuwaudte. Die Frucht dieses Vergleiches war nun meine erste Arbeit auf bibliftischen Gebiet: „Prozessuale Rechtsgrundsätze der Juden in b iblizistischer und nachbib lizistischer Zeit", die zuerst im Jahre 1904 in der „Monatsschrift der Wiener Israelitischen Union", dann als Separatabdruck im Verlage von I. Kauffmann, Frankfurt a. M., erschien. In dieser Arbeit, in welcher ich zu dieser damals so aktuellen Streitfrage „Babel und Bibel" Stellung genommen hatte, wies ich (Seite 7) unter anderen auf die Richtigkeit des von Müller ausgesprochenen Gedankens hin, daß iu diesen beiden uralten Gesetzen, der sogenannte Taliöngedanke, dann der des Schadenersatzes ° nach gleichem System sich aufbaue. Doch habe ich (Seite 15) eine vom Professor Müller bezüglich des Schadenersatzes nach biblizistischem Recht ausgesprochene Allsicht betreffs des mathematischen Maßstabes d. i. des Duplum, des Qnadruplum, des Quintrnplums (2, 4 oder 5facher Rückersatz vom Diebstahl*) kritisch beleuchtet und die von ihm zllr Aufklärung dieses verschiedenartigen 2X2 dann von 2X2 + 1 gesuchte Konstruierung eines Unterschiedes zwischen Schlachtung und Verkauf des gestohlenen Tieres, sowie die arithmetische Konstruierung eines Zuschlages von 1 wegen der vermeintlichen Revindikationsklage (Eigeiltumsklage) auf Grund des hebräischen Urtextes als einen Lapsus bezeichnet. .(Schluß folgt.) Ans der Wiener Knltnsgemeinde Plenarsitzungen vom 19.. und 26. Jänner 1913 unter dem Vorsitze des Präsidenten Dr. Alfred Stern. Im Ein l a u f e befinden sich: Dankschreiben der „Israel. Allianz" für die zugunsten der notleidenden Juden in den Balkanländern gewidmete Spende von K 5000.—. *) In dem genannten Kapitel Vers 37 heißt es nämlich: Wer ein Rind oder ein Schaf stiehlt, hat für das Rind den 6 fachen, für das Schaf den 4 fachen Wert zu ersetzen. Dankschreiben des Herrn Gustav H. Pick sür'die Glückwünsche des Kultusvorstandes.- Dankschreiben des Vorstandsmitgliedes k. k. Kommerzialrat Leopold Simon für die Kondolenz des Kültusvorstandes an-- läßlich des Ablebens seines Bruders, des Herrn Hermann Si mo n. Ferner befinden sich im Einlaufe: Mitteilung Sr. Exzellenz des Herrn Bürgermeisters Dr. Richard Weiskirchner von seinem erfolgten Amtsantritte. - Ein Dankschreiben des Herrn k. k. Schulrates, des Prof. Dr. Moriz Tsch iaßny, für die Glückwünsche des Vorstandes anläßlich der Ernennung zum k. k. Schulrat. Dankschreiben der Frau Therese Saborsky für die Kondolenz des Vorstandes anläßlich des- Hinscheidens ihres Gatten, des Herrn kais. Rat Albert Saborsky. Gemäß dem Referentenantrage des Leiters der Sekretariats- Abteilung für Rechtsangelegenheiten, Herrn Dr. Leopold Ste rn, wird nach Aufhebung des Plenarbeschlusses vom 6. Feber 1912 beschlossen, das Kultusgemeindestatut durch Ausuahme einer Bestimmung zu ergänzen, welche lautet, wie folgt: „Sämtliche Angestellte der Knltnsgemeinde, mit Ausnahme der in die Kategorie der provisorischen Diener gehörenden Bediensteten, haben gegenüber der Knltnsgemeinde von dem Zeitpunkte ihrer wenn auch provisorischen Anstellung angefaugen — unbeschadet bereits erworbener oder etwa in Hinkunft zuzugestehender weiter gehender Rechte — Anspruch auf Invaliden- und Alterspensionen, sowie auf Pensionen zu Gunsten ihrer Hinterbliebenen im umfange der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Dezember 1906. R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1907, eventuell etwaiger anderer an Stelle dieses Gesetzes tretender gesetzlicher Bestimmungen." Ueber das neue Kinderspital macht der Präsident folgende Mitteilung: Laut einer dem Vorstände zngegaugenen Verständigung des Obersthofmeisteramtes hat der Kaiser in Stattgebuug des Majestätsgesuches des Vorstandes mit Entscheidung vom 24, Jänner 1913 die entgeltliche Ueberlässnng der im Angarten gelegenen sogenannten Wasserwiese im beiläufigen Ausmaße von 17.000 Quadratmeter an die israelitische Knltnsgemeinde zum Zwecke der Erbauung eines Kiuderspitales genehmigt. Diese Entscheidung wird mit lebhaftster Freude zur Kenntnis genommen imb beschlossen, den geziemenden Dank der Gemeinde an die Stufen des Thrones gelangen zn lassen. Das Obersthofmeisteramt erklärt in der erwähnten Verständigung den gegenständlichen Platz im Ausmaße von 16.932. Quadratmeter um den Preis von K 1,200.000.— der Kultusgemeinde känfiich zu überlassen und teilt weiter mit, daß die Gemeinde Wien gegen die iu Aussicht genommene Errichtung eines Kiuderspitales auf dem in Rede stehenden Grunde im Prinzipe kein Bedenken erhebe, womit auch die vom Vorstande für die Erwerbung des Grundes gestellte Voraussetzung erfüllt erscheine, daß die Errichtung des Spitales auf diesem Grunde ohne voransgehende Parzellierung desselben und ohne Abtretung von Teilflächeu zn Straßenzwecken genehmigt werde. Kaiserl.Rat Jonas Weil konstatiert in einer Interpellation an'den Präsidenten die Unzulänglichkeit des Saales im Jngenieur- und Architekten-Verein für die von . der Kultusgemeinde veranstalteten Vorträge,, und es ereigne sich sehr oft, daß einem großen Teil des Publikums infolge Ueberfüllung der Einlaß verweigert werden müsse. Der Vorsitzende erwidert hierauf, daß für Heuer eine Aenderung diesbezüglich nicht-möglich sei, jedoch für nächstes Jahr werde auf die vorgebrachte Beschwerde Bedacht genommen' werden. Herr Amtsleiter Rudolf Kraus referiert über „Periodische Unterstützungen"-: Für das Jahr .1913 ist diese Post mit K 80.000.— (um K 10.000.— mehr als- 1912) bndgetiert worden. Aus dieser Post erhalten Arme ans Grund der Erhebungen Monats- oder Quärtalsgaben in verschiedenen Einzelbeträgen; es sind zumeist alte, jedenfalls minder oder vollständig erwerbsunfähige Personen, die eine solche Gabe beziehen. Das Vertreter-Kollegium benntragt pro 1913 die Weiterbelassung von!K 65.032.— für 658 Parteien; von diesen sollen 91 Parteien einen gegenüber^ dem Vorjahre erhöhten Betrag

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