Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1913
- Issue
- Heft 5 (31.1.1913)
- Date
- 1913-01-31
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Lette 4. Die Nr. 48, lautet sogar deutlich genug: „Der Unterricht in den übrigen (profanen) Lehrgegenständen^ in diesen Schulen ist unabhängig von dem Einflüsse jeder Kirche oder Neligiousgenossenfchafr." Die nahezu am Nullpunkte stehende Opferwilligkeit der österreichischen Regierung dem Volksschulweseu gegenüber überautworlete aber die öffentliche Volksschule vollständig der autonomen Gewalt der Gemeinde- und Laudesvertretungen, welche nun, da sie die Schnüre des Geldsäckels in der Hand halten und ihre autonomen Rechte eifersüchtig der Staatsgewalt gegenüber wahren, nahezu allmächtig das Bolksschulwesen beherrschen. Die in Oesterreich übermächtig? katholische Kirchengewalt, welche bekanntlich den freisinnigen Staatsgrundgesetzen und dem Reichsvolksschnlgesetze den entschiedensten Widerstand und offenen Kampf entgegensetzte, suchte nun die Gemeitide- und Landesvertretungen uiöglichst in ihrem Sinne zu beeinflussen, was ihnen wegen des gegenwärtig noch rückständigen Wahlrechtes genannter Vertretungen leichter als in der Reichsvertretung gelang und die Aufprägung des katholisch-konfessionellen Staatscharakters der gesetzlich noch immer interkonfessionellen öffentlichen Volksschulen Oesterreichs wurde nach der im Jahre 1883 von den reaktionären Parteien durchgesetzten Annahme der berüchtigten „Schulgesetznoveüe" derart vollständig durchgeführt, daß der niederösterreichische Landesschulrat es gegen Ende des verflossenen Jahrhunderts bereits wagetl konnte, durch Erlässe geltende Staatsgrundgesetze zu durchbohren. So verla utbarte der Entschluß des niederösterreichischen Landesschulrates vom 3. August 1898, Z. 151, eine Erklärung des bischöflichen Ordinariates Wien mit folgendem Wortlaute: ..Der Religionsunterricht bildet nur einen Teil der Aufgabe der Volksschule, der andere, wichtigste Teil der Schulausgabe betrifft die sittlich-religiöse Erziehung, bei der neben dem Elternhaufe auch der gesamte S ch u l u n t e r richt Mitwirken soll:" Die Landesgesetzgebungen legten das Reichsvolksschulgesetz skrupellos nach ihrem Geschmacke aus, so z. B. wurde der § 60 des Reichsvolksschulgesetzes, welcher den Landesschulbehörden das Ernenn un gsrecht, den Schulerhaltern aber nur ein Präsenta tionsrech t (Vorschlagsrecht) zubilligt, in den niederösterreichischen Landesgesetzen derart gewendet, daß aus diesem Präseutationsrechte tatsächlich für Stadtvertretungen mit eigenem Statute ein uneingeschränktes Er n e u nn g s r e ch l wurde, während das Ernennungsrecht des Landesschulrates — eskamotiert erscheint. Der gegenwärtig geltende § 8 des niederösterreichischen Landesgesetzes lautet nämlich: „In Wien wählt der S t a d t r a t innerhalb sechs Wochen, ohne au den Vorschlag der Ortsschulbehörde oder eine von ihr aufgestellte Reihenfolge der Kandidaten (§ 5) und ohne an das Gutachten der B e zirks s ch u lb e h ö r d e gebunden zu sein, den ihn am meisten geeignet e r sch e i n e n d e n B e w e r b e r aus und zeigt ihn unter Vorlage der ihn betreffenden Akten sofort der Landesschulbehörde au". Nachdem das Gutachten der Bezirksschillbehörde wesentlich auf der Di en stesq na l i f i k a ti o n fußt, so ist wohl nachgewiesen, daß der Wiener Stadtrat die Lehrerernennungen willkürlich vornehmen kann. Weder der §55 noch der § 66 des Reichsvolksschulgesetzes wurden bis zum heutigen Tage von den Landesgefetzgebungen sinngemäß ausgeführt und der weitaus größte Teil der Wiener und ganz besonders die Landlehrerschaft darbt noch heute und befindet sich in einem r e ch t s u n s i ch e r e n Zustande. Alle österreichischen Schulbehörden befinden sich in der Ge w a l t der S ch u l e r h a l t er, denn sie sind derart zusammengesetzt, daß der Gemeinde- oder Landesvertretung in denselben die Majorität gesichert erscheint. Das Diensturteil der Bezirksschulbehörde basiert nach dem niederösterreichischen Landesgesetz vom 26. August 1910 nicht mehr nur auf das Verhalten in der Schule, sondern auch außer der Schnle, was sehr gefährlich erscheint und die staatsbürgerlichen Rechte der Lehrerschaft im hohen Grade bedrohen kann. Wadrheil. Rr. 5. Als die Wiener Lehrerschaft im Jahre 1905 in den Personalstatus gereiht wurde, fanden sich nicht nur die antiklerikalen, sondern auch die jüdischen Lehrpersonen vorzugsweise benachteiligt. Ebenso standen die Verhältnisse bezüglich der Lehrpersonen zweiter Klasse, deren Ernennung zu Lehrern erster Klasse oder zu definitiven Lehrkräften längst überfällig war. Ein rechtliches Unding ist es aber auch, daß die Kindeseltern im Schulbelange ebenso rechtlos erscheinen, wie die entrechtete und versklavte Lehrerschaft. Das Gemeinde- und Landtagswahlrecht hat auf die Einflußnahme auf einzelne Schulen gar keine Wirkung und viele Kindeseltern, welche gleichwohl zu den Schnllasten wacker beitragen, besitzen oft gar kein Wahlrecht. Es ist aber ein unleidlicher, ungerechter Zustand, wenn Kindeseltern, die in erster Linie an dem Schnlznstande bestimmter Schulen interessiert sind, in dieser Richtung ganz rechtlos erscheinen. Es ist eine empfindliche Lücke in der S ch u l g e s e tz'g e b n n g, daß den Kindeseltern in den Schulbehörden gar keine Vertretung eingeräumt wurde. Sie müssen doch naturgemäß etwaige Schnlmängel eingehender als solche Schnlvertreter kennen, die in derselben gar nicht beteiligt sind. Die jüdischen Kindeseltern, die notorisch das größte Schulinteresse zeigen, sollten ein solches Recht energisch nnstreben. Sie sollten vorerst für jede Schule, in welcher ein bedeutender Bruchteil jüdischer Schüler vorhanden ist, Eltern vereine ins Leben rufen, deren Arbeiten sich nicht nur auf humanitäres Wirken beschränkt, sondern sich eingehend über die besonderen und allgemeinen Schnlverhältuisse zn informieren sucht.. Solche Elternvereinignngen wären dann wohl.ein wirksames Hemmnis gegen willkürliche Schülerümschnlnngen und willkürliche Schnlleitereruennnngen auf Grund des § 48 des Reichsvolksschnlgesetzes. Haben sie gegenwärtig auch noch keine' Vertretung in den Schulbehörden, so könnte mau wohl solche zielbewußte Ansuchen und Anfzeigungen vorhandener Mängel, die von zahlreichen Kindeseltern und stenerzahlenden Staatsbürgern erhoben.werden, nicht konsequent ignorieren. So viel ist sicher, daß das Interesse der Kindeseltern an dem Wohle der Schule in der Regel identischer ist als das Interesse ganz unbeteiligter Orts- oder Bezirksschulräte. - Jüdische Kindeseltern mögen daher im Interesse ihrer Kinder ungesäumt solche Ellernvereinignngen gründen! Alle Freunde der Gerechtigkeit und des Fortschrittes würden gewiß solche Bestrebungen unterstützen. Ungerechte Präteriernngen fleißiger und tüchtiger jüdischer oder antiklerikaler Lehrpersonen würden dann sicherlich nicht in solchem Maße ferner gehandhabt werden, als dies gegenwärtig geschieht. R. L. Inder» und Antisemiten. Bon Dr. Kahan, Zuaiin. Kein Volk kann sich rühmen, die menschliche Kultur so beeinflußt zu haben, wie die Juden. Gott, Moral und Sittlichkeit hat die europäische Welt den Inden zu verdanken. „Unser heutiges Denken nnd Fühlen, unser Tun und Treiben wird bei weitem mehr beeinflußt von der Gedanken- und Gefühlswelt, welche Israel erzeugt hat, als von der Roms und Griechenlands. Unsere gesamte heutige Kultur ist tief dnrchsäitigt mit Richtungen und Trieben israelitischer Herkunft." So schreibt der berühmte protestantische Gelehrte B. Stade in seiner „Geschichte des Volkes Israel" Seite 3. „Die Inden sind und, bleiben das merkwürdigste Volk, und wenn mau sich auf die Symbolik einer Vorsehung einlassen will, darf man sie wohl das auserwählte Volk Gottes nennen". So schreibt M. I. Schleiden, der Begründer der wissenschaftlichen Botanik, in seiner Schrift „ D i e B e d e u t u n g d e r Jude n für Erhaltung und Wiederbelebung der Wissenschaften im Mittelalter" Seite 5. Ja, die Antisemiten selbst geben die nngeheuere Bedeutung der Juden für die menschliche Kultur zu, indem sie behaupten, die Welt sei verjudet und man müsse sie von dem jüdischen Einfluß befreien. Nur will es ihnen noch immer nicht recht gelingen, zu beweisen, daß der jüdische Einfluß s ch l e ch t, für die Beeinflußten verderblich sei, so daß seine .Beseitigung mit aller