Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1912
- Issue
- Heft 39 (10.10.1912)
- Date
- 1912-10-10
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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£><Ut 4. Die Wahrheit. Sir 39. gebotes hervorgegangeneu Erschwerungen keinen Anspruch ans Giltigkeit. Jede Werktagsarbeit aber soll nnterbleiben. Solange die volle Erfüllung dieser Forderung an den Wirtschaftlichen Verhältnissen scheitert, ist der häuslichen Ruhe, dem Besuche des Gottesdienstes und der Feier des Freitagsabends und dem Vorabende der Feste erhöhte Pflege znzuwenden. Ihre feierlichen Bräuche: das Anzünden der Lichter, der Ellernsegen,der Dankesspruch über Wein und Brot. Seder-undChanukkah- Feier sollen in ihrer alten Bedentnrig in unseren Häusern sortleben und mit neuer Weihe umgeben werden. 2. Das tägliche häusliche Gebet ist als eines der wertvollsten Mittel zur Förderung religiösen Lebens zu pstegen. 3. Den bedeutsamen Momenten des Familienlebens die religiöse Weihe zu geben, ist heilige Pflicht. a) Die Zugehörigkeit zum Jndentnrn ist durch die Geburt gegeben. Die Beschneidnng selbst bleibt eine geheiligte Institution. Wer von den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften mit lanlerem ^erjeii und in wahrhaftigem Bekenntnis dem Jndentnm sich znwenden will, dem soll das Judentum als Menschheitsreligion seine Pforte öffnen. b) Für Knaben und Mädchen soll nach vorbereitendem Unterricht eine gottesdienstliche Einsegnungsfeier als Eiuführnng in die Gemeinde statlfiuden. c) Die Eheschließung erhält ihre Weihe nur durch religiöse Trauung. Die an den Bestand des Tempels gebundenen Priestergesetze und die für das alle jüdische Slaatswesen erlassenen Bestimmungen des Familien- und Erbrechtes bilden kein Hindernis für die religiöse Trauring. Die rituelle Ehescheidung soll auf dem Grundsätze der Gleichberechtigung von Mann und Frau beruhen und nach erfolgter bürgerlicher Scheidung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe gegen böswillige Hemnisse gesichert sein, die von dem einen oder anderen Ehegatten bereitet werden können. Die Form der rituellen Ehescheidung ist zu vereinfachen. d) Die Liebesdienste an Sterbenden und Toten sind heilige Pstichten und sollen daher in jedem Falle, ohne Rücksicht auf Lebenswandel, Todesarl und Bestarmugsmeise erwiesen werden. Im Todesjahr nnd an den Jahrzeittagen der nächsten Angehörigen soll die Pietät in den alten Bräuchen der Erinnerung, in der Teilnahme am Gottesdienst mit seinem Kaddischgebete und in frommen Spenden sich bekunden. X. Wer diesen unerläßlichen Forderungen genügt, ist als religiöser Jude auznsehen. Die Beobachtung aller weiteren, den Einzelnen betreffenden traditionellen Vorschriften überläßt das liberale Judentum dem religiösen Empfinden des Einzelnen; es verwirft die Bewertung der Frömmigkeit nach dem Maß der äußeren Uebnngeu und erkennt als wertvoll nur an, was für den» Einzelnen die Kraft hat. fromme Gesinnung hervorzurufen, die sittliche Tat zu fördern nnd religiöse Wahrheiten und Erlebnisse in anschauliche Erinnerung zu bringen. XI. Unerläßlich für das religiöse Leben der jüdischen Glaubensgemeinschaft in Gotteshaus, Schule und Gemeindeleben sind die folgenden Forderungen: 1. Der würdigen Ausgestaltung des öffentlichen Gottesdienstes ist die ernsteste Sorgfalt znzuwenden. Wie der Sabbatvormittag. so soll auch der Freitagabend, vor allem in den größeren Gemeinden, -durch einen feierlichen Gottesdienst mit Predigt ausgezeichnet werden. Sein Beginn soll, unabhängig von der kalendarischen Berechnung, von jeder Gemeinde nach ihren Bedürfnissen festgesetzt werden. Den hochheiligen Festen Roschhaschouoh und Jomkippur ist ihr herkömmlicher Charakter zu wahren, desgleichen dem Pesach-, Schowuos- und Snkkossefte, die vorzugsweise an den biblisch angeordneten Tagen durch festlichen Predigtgottesdienst auszuzeichnen sind. Channnkkoh, Purim nnd Tischobeaw sind als geschichtliche Erinnerungstage durch eine ihrer Bedeutung entsprechende Feier zu begehen. 2. Die Dauer des Gottesdienstes am Sabbat und an den Feiertagen, ausgenommen ben Versöhnnngstag, ist erheblich zu kürzen. Die Wiederholung von Gebeten ist möglichst zu vermeiden. 3. Unter Festhaltung der hebräischen Sprache für die im Mittelpunkt des Gottesdienstes stehenden Gebete ist der deutschen Muttersprache in Gebet und Gesang ein breiter Raum zu gewähren. 4. Ans den Gebeten find diejenigen Wünsche zu entfernen, die nicht Wahrheit in unserem Herzen sind. Die beiznbehaltenden hebräischen Gebete müssen nach Inhalt mit) Form mit dem religiösen Denken und Empfinden der Gegenwart in Einklang stehen. 5. Um die Gemeinde in erhöhtem Maße für tätige Mitwirkung am Gottesdienste zu gewinnen, soll einstimmiger hebräischer nnd deutscher Gemeindegesang, womöglich unter Begleitung von Orgel oder Harmonium. eingeführt werden. 6. Die Thora ist. in ein- oder dreijährigem Zyklus, hebräisch und hierauf in deutscher Uebertragnng, die Haphloroh in einer freien Auswahl deutsch zu verlesen. 7. Der Werktagsgottesdienst ist nach denselben Grundsätzen wie der Sabbath- und Festgottesdienst würdig zu gestalten. 8. Die Abhaltung des Gottesdienstes ist unabhängig von der Zahl der Betenden. 9. Zur Unterstützung der hänslichen religiösen Erziehung ist am Sabbath entweder am Vorabend oder am Nachmittag ein besonderer Jngendgottesdienst mit religiöser Ansprache abzuhalten. Für die Hanptfeiertage ist aus Befreiung der Schuljugend vom Unterricht hinznwirken. 10. Der Neligioilsunterricht soll die heramvachsende Jugend zu sittlicher Lebensführung imb religiöser Weltanschauung, zu Ueberzeugnngstreue nnd lebendiger Anteilnahme um religiösen Leben der Gemeinde erziehen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat er die Aufgabe, das alte, heilige Schrifttum Israels auch in seiner Ursprache kennen nnd lieben zu lehren und seine unvergängliche religiöse Bedeutnng anszuzeigen, Verständnis für die Entwicklung der jüdischen Religion anznbahnen, Begeisterung für die Geschichte des jüdischen Volkes wachznrnsen. unter unbefangener Anerkennung der, Wissenschaft in die Fragen der Weltanschauung nnd in die religiösen Probleme der Gegenwart einzuführen,, vorhandene Gegensätze zu traditionellen Glaubensvorstellnngen, und Erscheinungsformen mit Würdigung ihrer historischen Bedeutung taktvoll zu behandeln und mit der Treue znm Väterglanben die Liebe znm Vaterlande und den, Sinn für die Aufgaben der Menschheit zu wecken. (Schluß folgt.) Jüdischer Adel in Ungarn. '(Schluß.) Zn den ältesten adeligen Jndenfamilieu Ungarns zählen die Ullmanns (Linie: Ritter v. Ereny), die Domonys de eadem, die Eisenstädter v. Bnzias. die Back v. B e g a v a r, die Goldberger v. Buda, die Fischer v. Farkashaza. die. Kraus v. Megy er, die, Posner, die Moskovitz v. Zemplen und die Ullmanns (Linie: v. Baranyavar) Die Familien von Teleßky und Tüköry v. A l y g e st heben wir gleich hier heraus; sie sind längst keine Inden mehr. Auch die Piros v. Hamor und die Pajzs v. Racalmas zählen hieher, wenngleich seit noch nicht so langer Zeit. Dasselbe gilt von dem Präsidenten der Pester ungarischen Kommerzialbank, Magnatenhansmitglied v. Lanczy und von dem Generaldirektor der Valerländischeit, Bank Edmund v. Sz itanyi. Die zwei bedeutendsten Ullmanns sind der Generaldirektor der Ungarischen Kreditbank Magnatenhansmitglied Adolf v. Ullmann und der Architekt Julius R. v. Ullmann. Ersterer ist eine der Finanzgrößen Ungarns, letzterer einer der bedeutendsteit Baukünstler des Landes, dabei ein preisgekrönter Meisterschütze und Fechter, der bei seinen tausend Geschäften. und Beschäftigungen noch immer Zeit findet, Lebemann zu sein, insbesonders den Homer im Original zu lesen und noch viel geheimer mehr Wohltätigkeit zu üben, als zwanzig wohltätige Vereine znsammeugenommen. Von dem bekanntesten Vertreter der Familie D o m o n y. dem Direktor.,