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Die Wahrheit · 1911-06-30 · Heft 25 (30.6.1911) · page 7

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1911
Issue
Heft 25 (30.6.1911)
Date
1911-06-30
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Die Wahrheit Seite 7. Nr. 25. logisch aus dem Slawischen zu erklären ist)j benannt hat/zeigen seine Feinfühligkeit und Gemütstiefe in der Erklärung des Schriftwortes. Seine patriotischen Reden fanden selbst au Allerhöchster Stelle gebührende uub verdiente Anerkennung. Frankls zahlreiche Schüler werden ihrem Lehrer ein dankbares Erinnern nicht versagen, sie, die ihn anläßlich seines GO. Geburtstages ehrten und anerkanntem wie er bestrebt war, die Schwierigkeiten, denen heute der Religionsunterricht vielfach begegnet, zu überwinden, wenn ihm körperliche Schwäche Hindernisse bereitete. /! Bedeutendes hat Fra n k l-G r ü n als Geschichtsschre i b e r der Gemeinden K r e m s i e r und seiner Vaterstadt U n g a r i s ch-B r o d geleistet, ja diese Werke können geradezu als Onellenbücher bezeichnet werden, bei der Fülle des Materials, das sie dem Forscher darbieten. „Was „die Geschichte der Juden in K r e m s i e r" anlangt, so bietet sie einen großen Reichtum an Urkunden und Grabinschriften dar und sie kann demgemäß als eine Kulturgeschichte der I n d e n M ä h r e n s überhaupt angesehen werden. Wir besitzen nicht aüzuviele solcher Geschichtswerke. Das Werk reicht bis in die neueste Zeit und mancher Enkel liest darin wehmütig und -gerührt von den Geschicken seiner Großväter. Mau ersieht auch ans diesem Werke, wie' unsere Ahnen an den Schicksalen ihrer nichtjüdischen Mitbürger teilgenommen und sich stets als treue Bürger, opferwillige Untertanen bewährten, in Freud und Leid immer zu Kaiser und Vaterland standen. Wenn auch das Buch manchmal die historische Schulung vermissen läßt und einer knapperen Zusammenfassung bedürfte, so wird e§ doch als ein 'Werk gerühmt werden müssen, das Zeugnis abgibt von dem Fleiße seines Verfassers, von seiner Objektivität und Vorurteilslosigkeit. Gerne greifen wir immer und immer wieder zu diesem Buche, freuen uns seiner frischen Darstellnugsweise, der Aufrichtigkeit und Wahrheitsliebe, die uns aus ihm so erfreulich .entgegenleuchten. Mittelalter, neue und neueste Zeit finden in diesem Geschichtswerke gleich gründliche Behandlung. Besonders lesenswert sind die Kapitel über den 30jährigen Krieg, die Schwedenzeit, die Zeit des österreichischen Erbfolgekrieges, das glorreiche Jahr 1848, die Friedhofsfrage, die viel Staub anfwirbelte und die unvergeßlichen Tage der Kaisereutrevue vor ^27 Jahren. Auch die Geschichte der Jndengemeinde Ungarisch- Brod bietet manches kulturell und religiös wichtige Moment, namentlich aus der bedeutsamen Zeit, in der der Streit zwischen 'Orthodoxie und Reform die Gemüter erhitzte. Von anderen schriftstellerischen Arbeiten Frankl-Grüns will ich sein Werk über die Parallelen in der Bibel und das über „die Ethik des Iehnda H alev i" hervorheben. Das letztere, auch in der Literaturgeschichte von Wünsche-Winter (Band 3, S. 843) ehrenvoll erwähnt, beschäftigt sich mit der des großen Dichters und Denkers wohlbekannten Schrift, genannt der Chazare „Kusari," die von Dr. G. Brecher heransgegeben wurde. Frankls Büchlein stellt in anschaulicher Weise das Sittengebände des Zionssängersdar und kann besonders im Unterrichte gute Verwendung finden, ebenso wie seine treffliche S ch u l au s g a b e der Psalmen, die jedem Lehrer warm -zu empfehlen 'ist. So ist denn auch die s ch r i f t st e l l e r i s ch e Tätigkeit F r a n k l s eine vielseitige und fruchtbare zu nennen. Sein Glück fand er in seiner literarischen Betätigung, seiner Wirksamkeit in der Gemeinde -und in seiner Famiie, wo seine treffliche Gattin in wahrhaft -jüdischem Geiste au seiner Seite Waltete, zwei wackere Söhne, ein'Professor und ein Arzt, ihm erblühten und eine Tochtep ihn erfreute. Gewiß. er hätte noch gerne weiter gewirkt, aber' die Rücksicht aus seine Gesundheit gebietet ihin, seinem Wirkungskreise sich zu eiitziehen und sich Ruhe zu gönnen. Ihn geleiten die Segenswünscheseiner Gemeindemitglieder, seiner Freunde und Schüler. Möge er recht lange der wohlverdienten Ruhegenießen, möge es ihm gegönnt sein, noch viele Jahre auf den Schauplatz seiner segensreichen Wirksamkeit znrückzublicken. „A.ud jemiwun besewoh, deschenim weraanannim ^jilrjn^, das Psalmwort, das er einst dem Erzbischöfe von Olmütz zugerufen „kraftvoll zu verbleiben bis ins späteste Alter," auch an ihm möge es sich erfüllen. So ruft ihm das Abschiedswort zu seine getreue Herde, die er durch 34 Jahre leitete, der er das Wort des Herrn kündete, deren Kinder er lehrte und deren Geschichte er den spätesten Geschlechtern schilderte. Ihn grüßt sein „Kerem-Zeir,“ sein lieber, kleiner Weinberg, die Kehilla Kedoscha K r e m s i e r. Dr. M. G—d. Eine GnIscheidmlK des Nermatlnttgsgerichlshofes. Der Berivaltnngsgerichtshof hat vor kurzem eine Beschwerde des Ignaz Adler in Franzensbad, betreffend die Errichtung eines ihm von der dortigen Kultusgemeinde verweigerten Privatbethauses abgewiesen. Von weitgehendem Interesse sind die Entscheidungsgründe, welche sich übrigens vollkommen den Ausführungen des Vertreters der Franzensbader Knltusgemeinde, Hof- und Gerichtsadvokat Dr. Gustav Kohn in Wien, anschlossen. Wir geben dieselben im Nachstehenden wieder: Dem Ansuchen des Ignaz Adler in Franzensbad „nm die Bewilligung einer Andachtsverrichtnng nach sephardischem Ritus in seinem Hanse" hat die israelitische Knltusgemeinde in Franzensbad laut Sitznngsbeschlnß vom 23. Februar 1908 keine Folge gegeben. Die gegen diese Ablehnung gerichtete Beschwerde des Ignaz Adler hat die k. k. Bezirkshanptmannschast in Eger als unbegründet abgewiesen, weil die Knltusgemeinde Gründe namhaft gemacht hat. welche nach dem Franzensbader Knltnsgemeindestatnte (§ 63 b und c) zur Versagung der Zustimmung berechtigten. Die Statthalterei in Böhmen wies den gegen diese Entscheidung der Bezirkshanptmannschaft überreichten Rekurs des Ignatz Adler mit der Entscheidung vom 17. Oktober 1908, Z. 182.216, als unstatthaft mit dem Beifügen zurück, daß auch sie sich in Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes nicht be- - stimmt finde, eine abändernde Verfügung zu treffen, welche Entscheidung mit dem angefochtenen Erkenntnisse des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 21. Mai 1909, Z. 53.048 gegen den Rekurs des Ignaz Adler bestätigt wurde. lieber die gegen dieses Erkenntnis Hiergerichts eingebrachte Beschwerde des Ignaz Adler hat der Verwaltungsgerichtshof Nachstehendes erwogen: § 25 des Gesetzes vom 21. März 1890, N.G.Bl. Nr. 57 betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der isr. Religionsgenossenschaft, verfügt, daß die Errichtung und der Bestand von Privatbethäusern, sowie die Veranstaltung von Zusammenkünften §u gottesdienstlichen oder rituellen Hebungen von der Zustimmung der Knltusgemeinde abhängig ist. deren Anfsicht sie auch unterstehen, und verfügt weiters, daß die Statuten genaue Bestimmungen darüber zu enthalten haben, unter welchen Voraussetzungen diese Zustimmung zu erteilen sei. Solche Bestimmungen sind nun auch tatsächlich im Statute der isr. Knltusgemeinde Franzensbad (§ 63 n. f.) enthalten: Das zitierte Gesetz räumt aber den Parteien kein Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer solchen Zustimmung an die politischen Behörden ein, vielmehr kann sich die Partei, welche glaubt, daß ihr die Zustimmung entgegen den statutarischen Bestimmungen von der Knltusgemeinde mit Unrecht verweigert wurde, lediglich auf den § 30 leg. cit. berufen, welcher die Staatsbehörde anweist, darüber zu wachen, daß die Organe der Knltusgemeindeu ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen der Gesetze, sowie den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Auordnungeu der staatlichen Behörden Nachkommen, zu welchem Ende die Behörden Gesetzorgaue beheben können. Hieraus folgt, daß Parteien, welche durch Entscheidungen oder Verfügungen der Kultusgemeinde in diesem Belange verletzt zrt sein glauben, lediglich befugt sind, das staatliche Anfsichtsrecht anzurnfen. Dieses Aufsichtsrecht erfolgt aber, wie der Gerichtshof auf anderen Rechtsgebieten wiederholt und speziell betreffend das zitierte Gesetz in seinem Erkelmtnisse vom 7. April 1908, Z. 3469 (Sammlung Nr. 5882 A) im Besonderen ausgesprochen hat, lediglich im öffentlichen Interesse,

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