Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1911
- Issue
- Heft 24 (23.6.1911)
- Date
- 1911-06-23
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Segen ausstrenen und sein Rnhm wird, in allen Gauen unseres Vaterlandes ertönen. , . Die Vorstände der anderen Kultusgemeindeu -aber mögen bedenken, daß sie eine schwere Verantwortung auf sich laben, wenn sie achtlos an den bedrohlichen Erscheinungen der Gegenwart vorübergehen.. Die Tausbewegung unter den jungen Leuten ist denn doch etwas, das zilm Nachdenken und energischen Tun heraussordert. Das erste ist die genannte Reform des Religionsunterrichtes und die talkräftige und moralische Unterstützung bei der Erhaltung der Wiener Religionslehrerbildungsanstalt, da für Wien der Bedarf vorläufig gedeckt ift; Jetzt ist die richtige Zeit dazu, möge sie nicht versäumt werden. Caveant consules. E nt er für Viele. DieKemutenfm sorge wnsdemDenlschlsraelilische» Gemeindetag. Deutschland erfreut sich im Gegensatz zu Oesterreich, einer das gesamte Reich und alle Strömungen innerhalb des deutschen Judentums umfassenden jüdischen Gemeindeorgauisation und dieser ist es auch zu danken, wenn die Fürsorge für die jüdischen Gemeindeangestellten draußen viel ernster aufgesaßt wird als bei uns, und aus dem außerordentlichen Israelitischen Gemeindetag, der vorige Woche in Berlin stattfaud wurde ein breiter Teil der Tagesordnung dieser Frage gewidmet. Der Abgeordnete Dr. Potthof sprach über den Entwurf eines Reichsversicherungsgesetzes für Angestellte und nach sehr interessanten Ausführungen über den Charakter der staatlichen Sozialfürsorge und nach einer Darstellung der insbesondere für die jüdischen Gemeindebeamten in Betracht kommenden Bestimmungen des erwähnten Entwurfes gelangte er zu den folgenden Themen. 1. Eine gesetzliche Einrichtung, .welche allen Arbeitnehmern aus ersparten Erträgnissen ihrer Arbeilstätigkeit eine bescheidene Rente für den Fall der Invalidität, des Alters Und für die Hinterbliebenen sichert, ist eine soziale Notwendigkeit. 2. Da die neuen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnuug den Bedürfnissen der Privatangestellten noch weniger genügen, als denen der Arbeiter, ihre wesentliche Verbesserungaber aus längere Zeit ausgeschlossen erscheint, so ist die'Absicht des Bundesrates und Reichstages, die Reichsversicherungsordnung durch eine besondere Versicherung für die Angestellten zu ergänzen, gegenwärtig richtig. 3. Die einheitliche Einbeziehung aller Angestellten. der Jüdischen Gemeinden, ohne Rücksicht auf die besondere Art ihrer Tätigkeit, Vorbildung oder Gehaltshöhe, ist zu empfehlen. - 4. Da alle Gehaltsklassen bis 2000 Mark der Privatbeamten-Versicherung in Beiträgen und Leistungen ans eine Ergänzung durch dieReichsversicherungsordnnng berechnet sind, und da die freiwillige Fortsetzung der a l l g e mein e n InvalidennndHinterblie-; benen-Versicherung (mit Reichsznschuß) auch nach Ueberschreitung der Gehaltsgrenze von 2000 Mark sehr vorteilhaft ist, fa empfiehlt es sich auch eine möglichst einheitliche Einbeziehung aller Angestellten der j ü d i s ch e n Gemeind e n in die Reichsversicherungs-Ordnnng. 5. Die Interessen der Gemeiudebeamten auf Veränderung des Entwurfes liegen in der gleichen Richtung wie die Juteresseir der übrigen Angestellten. 6. Soweit die Beamten selbst, oder durch ihre Gemeinden, eine Kapitals- oder Rentenversicherung ans den Lebens- oder Todesfall abgeschlossen haben, empfiehlt es sich, diese rechtzeitig ans den Prämiensatz des Versicherungsgesetzes zu bringen (dieser Prämiensatz beträgt 4 % des Gehaltes der Angestellten und 4 °/0 Beitrag des Arbeitgebers), damit sie zur Befreiung der neuen Versicherungspflicht ausreicht. 7. Die Begründung einer besonderen Ersatzkasse für jüdische Gemeindebeamte dürfte weder empfehlenswert noch erreichbar sein. -Herr! Reichsratsabgeordneter Potthof machte sodann auf einige besondere Bestimmungen noch aufmerksam, so ans den besonderen Beriff der Berufs-Invalidität,. den. die Reichsversicherungsordnug nicht kennt. So würde z. B. ein Kantor, der seine Sliunne verliert, dadurch nicht etwa arbeilsuusähig im Sinne des.Gesetzes, die Versicherung sei nur eine Stäudesversichermig. Er verweist des Ferneren darauf, daß die Reute nach 10 Jahren mit etwa 20 % des Gehaltes beginen würde und mit 40, 50, 70, und sogar 80 % nach 40jähriger Dienstzeit enden würde. Wenn behauptet werde, daß die Privalversicherung z. P. bei der Viktoria günstiger sei, dann übersehe man dabei den springenden Punkt, daß die Privatversichernngs-Gesellschaft die Rente doch nur zahle, wenn man selbst bis zum 65. Lebensjahr auch die Versicherungsprämie zahlt, das Gesetz aber die Rente immer gewährt, auch vor dem 65. Lebensjahre. Ein weiterer Vorteil, der Privatoersicherungsgesellschaften sei, daß sie immer nur gute Risiken, sich auswählen kann, während die staatliche Versicherung . auch die schlechten Risiken in^Rechnung stellen müsse. . Soweit die jüdischen Geistlichen nicht, wie in Süddentschlaud, .Staatsbeamte seien, frage es sich nur, ob man prinzipiell an den Bundesrat petitionieren soll, alle Beamten der jüdischen. Gemeinde außerhalb des Gesetzes zu stellen, so daß sie von der staatlichen Versicherungspsiicht nicht ergriffen werden. Die Möglichkeit dazu bietet das Gesetz. Aber mau müsse nicht vergessen, daß eine einzelne Gemeinde zu diesem Recht der Befreiung nicht gelangen werde, wenn sie nicht zwei Voraussetzungen erfülle. Zunächst mutz sie Ruhegehalt und Relikteuversorgung nach, den Sätzen für die Staatsbeamten gervähren mib ferner müßten die Beamten lebenslänglich angestellt sein, denn sonst wäre ja die Möglichkeit gegeben, daß der Beamte , in eine andere Gemeinde kommt, welche die vom Gesetz verlangte Leistung bezügl. Ruhegehalts- und Relikteuversorgung Nicht gewährt. : Die bestehende Friedrich-Wilhelm-Viktoria-Stiftuug werde .durch das Privatbeamten-Versicherungs-Gesetz aber nicht gegenstandslos werden, im Gegenteil man soll sie dazu benutzen, die Durchführung des Gesetzes zu erleichtern. \ . Der Vortrag rief eine lebhafte Debatte und teilweise auch 'lebhaften Widerspruche hervor. Insbesondere stellte Waisenhäüsinspektor P eritz-Königsberg die Frage : Sollen die jüdischen Gemeiudebeamten vom Gesetze mit erfaßt werden oder sollen sie ihre eigenen jüdischen Beamtenkassen haben. Er steheim .Gegensatz zu Reichstagsabg. Potthoff ^aus dem Boden. der eigenen jüdischen Beamtenpeusionskasse. Das Gesetz gewähre zu wenig, nur eine armselige Versorgung. Neben dem Gesetz aber mit den hohen Beiträgen würde eine Zuschußkasse kaum noch zu erhalten sein. Er verlangt die Gleichstellung der Beamten der jüdischen Gemeinden mit den Staatsbeamten. Er wünscht eine Abstufung der Beiträge der Gemeinden' für die Versicherungszwecke der Beamten nach der Leistüngssähigkeit der einzelnen Gemeinden. Die Vorteile der Privatversicherilug seien übrigens in der Begründung des Gesetzentwurfes vom Gesetzgeber selber anerkannt. Er schlägt schließlich -die solgende Resolution vor: „Der XII. Gemeiudetag beschließt die Einsetzung einbr besonderen Kommission zur weiteren Beratung des neuen Angestellten-Versicherungsgesetzes und zur Bestimmung und /Durch-' sührung aller in der Sache im Interesse der jüdischen Gemeinden und Beamten zu ergreifenden Maßnahmen." Herr L o e b-Frauksurt verlangt gleichfalls völlige Gleichstellung der Rabbiner mit den Geistlichen der anderen Konfessionen, eine Auffassung, die dann besonders kräftig -auch -von Herrn Rechtsanwalt Dr. Mendel zum Ausdruck gebracht wurde, der schließlich den folgenden Antrag stellte.- 1 ■ „Der deutsch-israelitische Gemeindetag ist der Ansicht, daß die von dem Entwürfe eines Reichsversichernngsgesetzes für Privataugestellte gewährten Ansprüche auf Invalidität, Alters- und - Relikten-Versorguug in keiner Weise für, die. jüdischen Gemeiudebeamten ausreiche, die bei gleicher Vorbildnug moralisch auch die gleichen Versyrgnngsansprüche haben wie die Diener der anderen Religionsgemeinschaften. Der Gemeindetag bittet den Ausschuß -des D.J.G.B. an den Bundesrat eine Petition zu richten, im § 9 .Absatz 2 des Gesetzentwurfs die Versieh erungs-. freiheit nicht nur, wie bereits geschehen, den Rabbinern zukommen zu lassen, sondern diese auch auf die Lehrer, und Religionsdiener . bezw. Kultusbeamten der als öffentlich rechtlich. anerkannten Beligionsgesellschaften auszudehneu. Der Gemeiudetag bittet