Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1909
- Issue
- Heft 29 (23.7.1909)
- Date
- 1909-07-23
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Nr. 29. Oesterr.-ungar. Kantoren-Zeitung Seite 9. Inr Kanlorenbemegung. E in i li t e r e) i a n t e r Federkrieg in Kroatien, von Oberfantor David Meisel, Kartstadt. Am 19. November 1905 waren die Vertreter der kroatischslavouischeu Kultilsgemeiudeu in Agram zusammeugetreteu. um zn dem Gesetzentwürfe, betreffend die Regelung der äußeren .Rechtsverhältnisse der kroatiscli-slavonischen Kultusgemeinden, Stellung zn nehmen. Die Einladungen zu dieser Versammlung wurden für die Gemeinden Kroatiens vom damaligen Agramer Vorsteher, Herrn königl. Rat weiland Josef Siebenschein, für die Gemeinden S l a v o n i e n s vom Essegger Vorsteher, Herrn Dr. Hugo Spitzer, versandt. Während aber letzterer die Vorsteher und Rabbiner aller Gemeinden S l a v o n i e n s einlud, berief ersterer außer den B o r st e h e r u der Gemeinden Kroatiens nur den Agramer Oberrabbiner, .Herrn Dr. Hosea Jakobi und den Agramer Oberkantor und Gemeindesekretär, Herrn Joses Rendi, welch letzterer als S i tz n n g s m i t g l i e d des Gemeindetages zum Schriftführer desselben gewählt wurde. In dieser Versammlung wurde bereits 'die Minderwertigkeit des jüdischen Kantorates, dem das Judentum dasselbe Amt. für die Synagoge übertrug, das die Kirche ihrem Geistlichen überantwortete, zum Gesetze erhoben. Es wurde nämlich das D e f i n i t i v u m der Funktionäre als Postulat ausgestellt. Während aber nach diesem später Gesetz gewordenen Elaborate das Provisorium des Rabbiners nicht länger als 3 Jahre dauern darf, wurde es beim Kantor auf -5 Jahre ausgedehnt. Diese Gesetzesbestimmung ist durch sich selbst eigentlich für den Kantor überflüssig, denn wer einmal fünf Jahre in einer Gemeinde zufriedenstellend wirkt, ist auch ohne Gesetz und ohne papierene Unterlage definitiv angestellt. Ferner ist es, bei der a n e r k a n n t e n B e r e ch t i g n n g des Definitivums nicht einzusehen, warum ein Kantor fünf Jahre warten muß, bis er wissen darf, woran er ist. Die betresieude Gesetzesvorlage, die der erwähnte jüdische Gemeindetag der Regierung unterbreitete, wurde vom kroatischen Landtage mit einigen Aenderungen angenommen und am 7. Feber 1906 von Sr. Majestät sanktioniert. Der von der hohen königl. kroatischen Landesregierung den Kultitsgemeindetl dieser Länder übermittelte Entwurf eines Muster-Statutes ans Basis dieses Gesetzes hat aber nicht befriedigt, aus welchem Grunde über Antrag des äußerst rührigen Essegger Vorstehers, Herrn Dr. Hugo Spitzer, am 18. und 19. April d. I. eine Versammlung der Vertreter der Knltnsgemeinden Kroatien-Slavoniens behufs Redigierung eines anderen Muster-Statutes nach Agram einbernfen wurde. Der derzeitige Präsident der Agramer Kultusgemeinde, Herr königl. Battrat Leo Hönigsberg, lud laut Beschluß des Agramer -Gemeindeausschusses zu dieser Versammlung ein: alle Vorsteher der Kllltnsgemeinden Kroatien-Slavoniens, von beiten einige an ihrerstatt Rabbiner delegierten; die drei Oberrabbiner: Dr. Jakobi-Agram, Dr. Ungar-Essegg und Dr. Ernst-Warasdin, den Agramer Oberkantor und Sekretär Joses Rendi und den von der hohen königl. Landesregierung angestellten Religionslehrer für Mittelschulen, Professor Dr. Gavro Schwarz, der auf diesem Gemeindelage das Amt des Schriftführers bekleidete. 'Oberkantor Rendi teilte der Versammlung mit. daß er in feiner Eigenschaft als Vorsitzender des Exekutiv-Komitees des Verbandes der Kantoren Kroatien-Slavoniens der hohen königl. Landesregierung betreffs der Rechte und Pflichten der Kantoren, die das Statut im Sinne des § 16 des Gesetzes enthalten in u ß, ein Memorandum unterbreitet habe, legte die Abschrift desselben dem Gemeindetage vor und ersuchte tun Berücksichtigung seines Gutachtens. Der Gemeindetag verwarf jedoch die vom Herrn Rendi beantragten notwendigen Punkte, sogar den unerläßlichen Passus bezüglich des Befähigungsnachweises und faßte die Rechte und Pflichten des Kantors in folgendem Satze (§ 26) zusammen: „In den Wirkungskreis des Kantors fällt die Abhaltung des öffentlichen Gottesdienstes in der Gemeinde- Synagoge laut den Bestimmungen der Gebetordnung." Da Herr Rendi in diesem Paragraphen einen wichtigen Satz, der seiner Meinung nach vom Gemeindetage angenommen wurde, vermißte, erließ er in mehreren Agramer Journalen einen diesbezüglichen Aufruf. Derselbe wurde in der in Essegg erscheinenden „Jüdischen Rundschau" („£idovska smotra") in einer Notiz widerlegt, die folgendermaßen schließt: „Wäre es nicht richtiger gewesen, wenn sich Herr Rendi, der gleichzeitig Sekretär der Agramer Gemeinde ist, anstatt in der Zeitung eine „Aufforderung" ergehen zu lassen, an das Bureau des Gemeindetages, an den Schriftführer. Herrn Prof. Dr. Gavro Schwarz und vielleicht auch an den Referenten, Herrn Dr. Hugo Spitzer, Vorsteher in Essegg, gewendet hätte, um die Sache ins klare zn bringen?" Hierauf erwiderte Rendi in der „Jüdischen Rundschau" in einem Artikel, in dem es unter anderem heißt: „Ihr Herr Berichterstatter fragt, ob es nicht richtiger von mir gewesen wäre, mich an das Bureau des Gemeindetages und an den Herrn Referenten desselben zn wenden. Ich will ihm verraten. daß ich hier in Agram mein möglichstes tat, um eine Richtigstellung des § 26 des neuen Muster-Statutes herbeizuführen und daß mir von kompetentester Seite auch zngesichert wurde, daß das künftige Agramer Statut den jetzigen Besitzstand der Vertreter des Gottesdienstes zumindest nicht verringern werde. Damit war mir jedoch nicht geholfen. I ch habe mich über nichts zu beklagen und verlange nicht das geringste für ich. Ich muß mich aber mit den anderen Vertretern meines Amtes identifizieren und glaube beanspruchen zn dürfen, daß man es den Manen Snlzers, Friedmanns, D e u t s ch s rc., allen jenen großen Männern/ denen die Jndenheit den ihr zur hohen Ehre gereichenden, modernen, geregelten Gottesdienst verdankt, nicht anlne, das jüdische Kantorat zu degradiere n. Und das geschieht leider in jenem Muster-Statute, die die „Jüdische Rundschau" publizierte. Nicht nur in dem erwähnten ß 26, sondern auch, wie Ihre geschätzten Leser aus dem weiteren ersehen werden, in den §§ 10, 20 und 27. Warum ich mich aber nicht an den Herrn Referenten des Gemeindetages wandte? Das könnte ich. wenn er es wünscht, nur ihm privatim mitteilen. Eine solche Mitteilung würde ihm gewiß über so manches die Augen öffnen und ihn all jenen treuherzigen Mann erinnern, der, als ihm der Unterschied zwischen Poesie und Prosa klar wurde, erstaunt ausrief: „Nun rede ich schon volle 70 Jahre Prosa, ohne davon gewußt zn haben." Das eine darf ich aber laut sagen: Wenn der Herr Referent des Gemeindetages. bei seiner großen Tüchtigkeit und dem seltenen Einflüsse, den ihm diese Tüchtigkeit verleiht, für uns das Säulchen seines Thermometers nur bis zur Hälfte jener Zahl der Wärmegrade gebracht hätte, mit denen er andere Interessen vertrat, die Kantoren dieser Länder hätten in dem zweiteil „Muster-Statute", wenn schon nichts gewonnen, wenigstens nichts verloren. Quod bene notandum. Erlauben Sie mir noch, sehr geehrter Herr Redakteur, daß ich meinen Herren Kollegen, den jüdischell Kantoren Kroatien- Slavoniens zurufe: „Genug der Aufregung, genug des unseligen Haders. Die Neuerungen des in der „Jüdischen Rundschau" veröffentlichten Entwurfes eines Mnster-Sratutes, die Eure Herzen verwundeten, dürften in Elieren Gemeinden kaum Gesetz werden. Der § 26, der Kantor-Paragraph, der den Anforderungen der §§ 16 und 26/3 des Landesgesetzes vom 7. Feber 1906 absolut nicht entspricht, am allerwenigsten. Wenn aber doch, dann beredet Euch, daß es so am besten sei. Der § 10 dieses Statutes nimmt den meisten von Elich sein bisheriges, ihm laut Religionsgesetz und ans Grund der Gesetze der Logik gebührendes. weitestes, höchstes Forilm in der Gemeinde und verletzt damit noch ein zweites jüdisches Prinzip (maalin bakodesch ween moridin)? Bedenket, daß eine solche Bestimmung viel weniger Eueren als den Interessen Elierer Gemeinden zll schaden geeignet ist und daß sich die Gemeinden selbst dagegen wehren werden. Der § 20 setzt Euch an die vierte Stelle herab, während der allgemeine österreichische Gemeindebund beschlossen hat, überall den Kalltor, den Vertreter des Amtes, auf dessen Schultern der Gottesdienst ruht, gleich nach dem Rabbiner zu nennen? Ihr müsset ja aus der Geschichte des Judentums wissen, warum die L e w i t e u, die