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Die Wahrheit · 1909-04-23 · Heft 16 (23.4.1909) · page 6

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1909
Issue
Heft 16 (23.4.1909)
Date
1909-04-23
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Sette 6. Die Waheheil Nr. 16. gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig ordnet und verwaltet, war wohl die schwierigste Frage, die Rechtsverhältnisse der Inden, gelöst. Es brauchte nicht mehr ans die alten Jndenordnnngen und Judenpatente zurückgegriffen werden. Die Frage der inneren Organisation harrte jedoch noch bis zuin Erscheinen des Gesetzes vom 21. März 1890 der gesetzlichen Regelung. Dieses Gesetz knüpfte an die bestehenden und historischen Verhältnisse an und schuf die Knltusgemeinde als Grundlage der israelitischen .Religionsgesellschaft. Allein schon bei der Beratung des Gesetzentwurfes faßte die Kommiffion des Herrenhauses die Einführung höherer Organisationsformen ins Auge, ohne daß diese bisher geschaffen worden wären. Das Bedürfnis nach einem die Knltusgemeinde äußerlich umschlingenden Baude machte sich immer mehr und mehr geltend. Zahlreiche Belange, deren Regelung im Interesse der Erhaltung des Judentums sich als unabweisbar notwendig herausgestellt hatte, mußten ungeregelt bleiben, weil die einzelneil Kultusgemeinden zu schwach waren, diese Angelegenheit zu ordnen, eine Verbindung mit den anderen Kultusgemeinden jedoch fehlte. Um nur einige dieser Fragen anzuführen, sei erwähnt, daß Oie Regelung des Religionsunterrichtes, die Heranbildung von tüchtigen Religionslehreru, insbesondere für die Volks- und Bürgerschulen, die Entlohnung und Versorgung der Rabbiner und der übrigen Kultusbeamten, die Schaffung eines jüdischen Archivs usw. dringend notwendig geworden sind, wenn das Judentum nicht dauernden Schaden leiden soll. An die Lösung dieser Frage konnte jedoch bisher nicht herangetreten werden, weil das gemeinsame Organ fehlte, welches die gesetzliche Autorität Hütte, diese Frage zu lösen und durchzuführen. Aber auch die besonders in den letzten 25 Jahren wiederholt erfolgten und noch immer erfolgenden Angriffe ans das Judentum und dessen Bekenner lassen es als dringend notwendig erscheinen, daß die Juden eine autoritativ ausgestaltete Repräsentanz erhalten, tue berechtigt wäre, im Namen der gesamten Judenschast Oesterreichs das Wort zu ergreifen. Ein weiterer Umstand-, dessen Bedeutung nicht unterschätzt werden darf, spricht für die gesetzliche Regelung einer Gesamlorganisalion. Die staatlichen Behörden entscheiden in zahlreichen Kultusfachen der Juden, ohne jede Kenntnis der einschlägigen Verhältnisse und ohne daß ein Jude berechtigt wäre, in autoritativer Weise sein Gutachten abzugeben. Gewiß wird ein gewissenhafter Referent sich bei einem Juden informieren, wenn er seine Entscheidung treffen soll, allein dem Gutachten eines solchen unverantwortlichen Beirates, den sich der Referent nach seinem Belieben aussucht, kann, auch wenn die verschiedenen im Judentume herrschenden Strömungen außer Acht gelassen werden, doch nicht jenes Vertrauen eutgegengebracht werden, das eine hiezu eingesetzte Körperschaft genießen würde. Der Mangel eines gemeinschaftlichen Verlretungskörpers, wie ihn die katholische Kirche in ihren Konsistorien und die protestantische Kirche in ihrem!. k. Oberkirchenrate besitzt, hat auch für die Staatsverwaltung den Nachteil, daß die Staatsbehörden vielfach mit Verhandlungen und Entfcheidungeu befaßt werden, die über den Rahmen der dem Staate zustehenden obersten Aufsicht über alle von ihm als gesetzlich zuläßigen Kulte hinausgehend, rein interne Angelegenheilen der israelitischen Religionsgesellschaft betreffen. Durch solche Verhandlungen werden die Stalsbehörden und auch die mit eigenem Statute versehenen Gemeinden mit Agenden überlastet, die ihnen Schwierigkeiten bereiten, weil die mit der Erledigung dieser Agenden betrauten Beamten der jüdischen Kultusverfassung und Gesetzgebung fremd gegenüber stehen und sich mit Gutachten von Rabbinern und Kultnsgemeindevorständen behelfen müssen, deren Kompetenz zur Abgabe solcher Gutachten nicht gesetzlich festgesetzt ist. Ans diesem Grunde hat auch die Regierung stets einen Wert darauf gelegt, eine Organisation der israelitischen Religionsgesellschast ins Leben zu rufen und haben bereits in den Jahren 1850, 1862 und 1885 über Initiative der Regierung Verhandlungen stattgefunden, welche jedoch 51t einem Resultate nicht führten und lediglich schätzbares Material blieben. Wenn nun neuerlich der Versuch unternommen wird, diese von allen Juden Oesterreichs als dringendstes Erfordernis bezeichuete Organisaliou der israelitischen Religionsgesellschaft ins Leben zu rufen, so muß hiebei in erster Linie die gesetzlich festgestellte Autonomie d e r K n l t n s g e m e i n d e gewahrt werden. Ebenso darf durch das zu schaffende Gesetz die staatsgruudfätzlich gewährleistete Gewissensfreiheit nicht augetastet werden und aus diesem Grunde, sowie mit Rücksicht auf die verschiedenen Strömungen in konservativer und fortschrittlicher Richtung sind in dem Entwürfe Entscheidungen über Ritualfragen ausgeschlossen. Die wesentliche Stellung, die der Rabbiner in der Kultusgemeinde eiunimmt, im Gegenteil zu der Geistlichkeit der christlichen Bekenntnisse bringt es mit sich, daß in der in Aussicht genommenen Organisation das Laienelement überwiegt, wobei jedoch als selbstverständlich vorausgesetzt wird, daß, wie dies schon durch das Gesetz vom 31. März 1890 und durch die Statuten der Kultusgemeinde bestimmt erscheint, in Fragen des Ritus, soweit sie auch von den geplanten Oberbehörden nicht ilmgangen werden können, speziell in Fragen des Religionsunterrichtes, keine Entscheidung getroffen, kein Gutachten abgegeben werdei' soll, ohne vorherige Anhörung des Rabbinates, das insbesondere in dem Reichsverbande eine ausreichende Vertretung findet. Im allgemeinen schließt sich der vorliegende Entwurf dem kaiserlichen Patente vom 8. April 1861, Nr. 41 R.-G.-Bl., über die Regelung der Verhältnisse der evangelischen Religivnsgesellschaft an, doch wurde statt der dort normierten Vierteilung der kirchlichen Behörde eine Dreiteilung angenommen, entsprechend der Teilung der politischen Verwaltung in Oesterreich zwischen Gemeinde, Land und Staat. Die Frage, auf welchem Wege die in Aussicht genommene Organisation ins Leben gerufen werden soll, muß der Regierung zur Lösung überlassen werden. Wenngleich es wünschenswert wäre, daß diese Organisation, im Wege des Gesetzes geschaffen wird, so können andererseits die Schwierigkeiten, welche einer parlamentarischen Erledigung eines solchen Gesetzes sich in den Weg stellen, nicht außer Acht gelassen werden. Andererseits ist die Schaffung einer Organisation eine ungemein dringliche und könnte dieselbe, wie dies in anderen Belangen schon wiederholt geschehen ist, von der Regierung vorläufig provisorisch geregelt werden und erst auf Grund der hiebei gemachten Erfahrungen in einem späteren Zeiträume der gesetzlichen Regelung zugeführt werden. Die Aufgabe dieser Orgausation der israelitischen Religiousgeseüschaft ist in erster Linie die, ein einigendes Band um die Kultnsgemeiudeu in Oesterreich zu schließen. Es hat deshalb der Entwurf alles das, was die Gemeinden trennen oder zu entzweien geeignet wäre, nicht in den Kreis der Regelung einbezogen und nur das, was die Juden Oesterreichs zu einigen vermag, in die Kompetenz der Organisation ausgenommen. Ucrein für Statistik der Inden. Zentrale: Berlin-Halensee, Ringbahnstraße 125. Bureau: Charlottenburg, Witzlebenstraße 19. Gelegentlich der jüngst in Berlin stattgehabten Hauptversammlung des Vereines für Statistik der Juden konnten die stetigen erfreulichen Fortschritte dieser Orgauisanou festgestellt werden. Aus dem Bericht des Vorsitzenden Dr. Alfred N 0 s s i g ging hervor, daß das vom Verein geschaffene Bureau für Statistik der Juden im vorigen Jahr zwei größere Arbeiten veröffelitlicht hat: ..Die Juden in Oesterreich" von Dr. Jakob Thon und Die Juden in "Rumänien" von Dr. Arthur Rilppiu. Beide Schriften bringen zum ersten Male das gesamte amtliche Material, das über die Juden der betreffenden Länder vorhanden war, in übersichtlicher systematischer Bearbeitung. Eine bereits früher im Auftrag der Großloge des U. O. B. B. vollendete Arbeit über „Die Juden in Hessen" befindet sich zur Zeit im Druck und wird demnächst erscheinen. Im Laufe des

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