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Die Wahrheit · 1909-04-23 · Heft 16 (23.4.1909) · page 5

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1909
Issue
Heft 16 (23.4.1909)
Date
1909-04-23
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 16 Die Wahrheit Lette 5. f) Beschwerden gegen Amtshandlungen des Oberrates. g) Die Entscheidungen über Rekurse gegen die Entscheidungen der Verbandsversammlung. h) Die Wahl des Oberrates, sowie der Kommission zur Revision der Rechnungen des Oberrates. § 21. Der Reichsverband wird alljährlich, sonst aber: a) Ueber Beschluß des vorhergehenden Reichsverbandes, b) Wenn es der Oberrat für erforderlich hält, c) lieber Antrag von mindestens drei Landesverbänden und zwar in der Regel nach Wien einberufeu. Der erste Reichsverband ist von dem Ministerium für Kultus und Unterricht binnen einer im Verordnnngswege festznstellenden Frist einzuberusen. § 22. Der Reichsverband wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und zwei Schriftführer. Das Ergebnis der Wahlen ist im Wege des Oberrates dem Ministerium zur Kenntnis zu bringen. Der erste Reichsverband wird von dem an Jahren ältesten Mitgliede eröffnet. § 26. Der Reichsverband ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder versammelt ist. Derselbe faßt seine Beschlüsse mit absoluter Majorität. Wahlen sind mit Stimmzetteln vorzunehmeu. § 24. Zur Vorbereitung und Berichterstattung über wichtige Verhandlungsgegenstände kann der Reichsverband Ausschüsse mit relativer Majorität wählen. Die vom Reichsverbailde gewühlten Ausschüsse haben das Recht, den Oberrat zur Abordnung eines seiner Mitglieder zu ihren Sitzungen aufzuforderu. § 25. Die weiteren Bestimmungen über den Gang der Verhandlungen hat die von dem Reichsverbailde zu erlassende Geschäfstordnung zu enthalten. § 26. Zu den öffentlichen Sitzungen des Reichsverbandes haben alle Mitglieder des Vorstandes von Kultusgemeinden, sowie alle Mitglieder der Verbandsversammlnngen Zutritt; der Präsident des Reichsverbaudes kauit auch anderen Jllden aitf ihr Ansuchen die Zulassung gestatten. § 27. Die Beschlüsse des Reichsverbaudes sind von dem Oberrate sämtlicher Verbandsvertretnngen, sowie den Vorständen aller Kultnsgemeindetl mitzuteilen. O b e r r a t. § 28. Der Reichsverband wählt für die Dairer von drei Jahren aus seiner Mitte vier Mitglieder und drei Ersatzmänner, welche mit dem vom Verbände Wien entsendeten Rabbiner, ferner dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den zwei Schriftführern als Oberrat zu fungieren haben. Tie Ersatzmänner treten nur im Falle der Verhinderung oder Ausscheidung der ordentlichen Mitglieder in Tätigkeit. § 29. In beu Wirkungskreis des Oberrates fällt: a) Die Wahrung der Rechtsstellung der israelitischen Religionsgesellschaft und ihrer Mitglieder. b) Die Erstattung von fachmännischen Gutachten in allen die israelitische Religionsgesellschaft, oder einzelne Mitglieder derselben betresteudeu Angelegenheiten und Streitfällen, in welchen die Entscheidung der obersten Behörde angernfen wurde, bezw. die Ueberprüfnng des in dem Einzelfalle allenfalls einer Staats- oder Landesbehörde von dem betreffenden Landesverbände bereits erstatteten Gutachtens (§ 16 b). c) Die Verwaltung der allgemeinen, sowie der für spezielle .Zwecke ihm übergebenen Stiftungen und Fonde. Die Ueberwachttng der Verwaltung des Vermögens der Verbände. Die Rechnungsabschlüsfe der Kultnsgemeinden, wie der Verbünde, sind demselben jährlich in, von deni Vorsitzenden beglaubigter Abschrift, vorzulegen. 6) Die Erstattung eines Berichtes au beu Reichsverband über die Verhältnisse der jüdischen Religionsgesellschaft, insbesondere auch in kultureller und wirtschaftlicher Beziehung und die wichtigsten, sie betreffenden Ereignisse seil dem letzten Reichsverbande, insbesondere über die Erledigung der von ihm gefaßten Beschlüsse. e) Die Verfassung der offiziellen Berichtes über den Reichsverband. 1) Die Genehmigung der von den Landesverbänden festgestellten Lehrpläne für den Religionsunterricht, sowie der Bestimmungen über die Qualifikation der Religionslehrer. g) Die Vorbereitung der dem Reichsverbailde zu machenden Vorlagen und die Ausführung der von demselben gefaßten . Beschlüsse. b) Die Einberufung des Reichsverbaudes. § 30. Der Oberrat ist das vermittelnde Organ zwischen der jüdischen Religionsgesellschaft und den Obersten Staatsbehörden, ferner zwischen dem Reichsverbailde und den Landesverbänden. § 31. Der Oberrat ist berechtigt, Rabbiner oder im Schuldienste stehende hervorragende Mänrrer als außerordentliche Mitglieder zur Abgabe eines Gutachtens in prinzipiell wichtigen Fragen zu seinen Sitzungen einzuladen. § 32. In dringenden Fällen kann der Oberrat Verfügungen, welche dem Reichsverband Vorbehalten sind, mit provisorischer Geltung treffen und hat der nächste Reichsverband über die Zweckmäßigkeit und den Fortbestand einer solchen Verfügung zu entscheiden. ß 33. Der Vorsitzende des Reichsverbaudes. ferner der Stellvertreter desselben und die beiden Schristsührer bekleiden diese Würden auch im Oberrate. Die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Mitglieder des Oberrates erfolgt durch den Präsidenten. Die Geschäftsordnung beschließt der Oberrat selbstständig. § 34. Die Ausfertigungen des Oberrates sind vom Prä' sideuteu und vom Schristsührer zu uittersertigen. § 35. Die Mitgliedschaft an dem Landesverbände, sowie an dem Reichsverbailde geht unter den Voraussetzungen des £ 31. des Gesetzes vom 21. März 1890, Rr. 57, R.-G.-B. verloren. Allgemeine B e st i m m u n g e u. § 36. Sämtliche in dieser Verordnung vorgesehenen Aemter sind unbesoldete Ehrenämter. Diejenigen Mitglieder der einzelnen Korporationen, welche nicht am Sitznngsorte wohnhaft sind, erhalten aus den Mitteln der bezüglichen Korporationen eine angeulessene. in der Geschäftsordnung sestznstellende Entschädigung der Reise und Aufeilthaliskosten. § 37. Rekurse gegen alle Entscheidlingen der Knltusgemeinden, soweit dieselben nicht dllrch das Knltnsgemeiudestalut auf anderem Wege endgiltig zur Entscheidung gelangen, ebenso Rekurse gegen die Enlscheidnngen der Verbände sind bis zum Reichsverbailde zulässig; dieselben sind inrierhalb 30 Tagen vom Tage der Zustellung, den Zitstellnngstag nicht mit eingerechnet, bei der Instanz, welche die erste Entscheidung gefällt hat. einznbringen. § 38. Zur Bestreitung von Auslagen des Oberrates und des Reichsverbandes kann der letztere von den einzelnen Landesverbänden Umlagen einheben, welche gleichmäßig nach einem bestimmten dem Bedarfe entsprechenden Perzeutsatze der in jedem Verbände von der Gesamtheit der ihm ungehörigen Kultnsgemeinden entrichteten Knltnsstener zu bemessen sind. Die Landesverbände beschaffen diese Mittel nach der Bestimmung des § 8 dieses Gesetzes. Beschwerden gegen die Dvhe dieser Umlagen können binnen 30 Tagen an das k. k. Mluisterium für Knltns und Unterricht gerichtet werden, welches über dnselben endgültig entscheidet. § 39. Zum Vollzüge der in gesetzlicher Weise von den Verbänden wie von dem Reichsverbande beschlossenen Umlagen kann die politische Exekntivir in Anspruch genommen werden.! Molivenbericht. Ein Jahrhundert wird bald verstrichen seilt, seitdem mit der Allerhöchsten Entschließung vom 5. Oktober 1817 der Hofkanzlei die Weisung zuteil wurde, die Gesetze, nach welchen die Juden in der ganzen Monarchie zu behandeln wären, in Erwägung zu ziehen. Wohl wurden infolge dieser Allerhöchsten Entschließung einzelne Fragen der Lösung zngeführt, im großen und ganzen begnügte man sich jedoch mit der Lösung jener Fragen, die dringendster Natur wareu, hervorgerufen durch die im Laufe der Zeit geänderte rechtliche Stellung der Juden. Als mit dem! Staatsgrundgesetze vom 21. Dezember 1867 ausgesprochen wurde,! daß vor dem Gesetze alle Staatsbürger gleich sind und daß jede

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