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Die Wahrheit · 1909-04-23 · Heft 16 (23.4.1909) · page 4

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1909
Issue
Heft 16 (23.4.1909)
Date
1909-04-23
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4. Di? Wahrheit Nr. 16. b) Die von der Staatsverwaltung einzuholende Begutachtung bei vorgebrachten Ansuchen wegen Aenderung der Abgrenzung von Gemeindesprengeln oder Bildung neuer Knltnsgemeinden. c) Die Erledigung der von der Verbandsleitnng oder dem Oberrare ihr zugehenden Vorlagen. 6) Die Verhandlung über die aus dem Sprengel des Landesverbandes einlaufeuden Beschwerden wegen Verletzung der den Glaubensgenossen gewährleisteten Rechte; die hierüber gefaßten Beschlüsse sind als Anträge an den Oberrat zu leiten. e) Die Feststellung des Voranschlages für die Erfordernisse des Verbandes, sowie die Beschaffung der Mittel zur Bestreitung dieser Auslagen. f) Die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen über die Fonde und Stiftungen, welche dem Landesverbände als solche gehören, oder von demselben verwaltet werden. g) Die Errichtung, Verwaltung und Erhaltung von solchen Institutionen, welche zur gemeinschaftlichen Benützung der zu ihrem Sprengel gehörigen Kultnsgemeinden dienen, nach Znlaß der Mittel. li) Die Feststellung der Lehrpläne für den Religionsunterricht, sowie der Qnalisikation der Religionslehrer vorbehaltlich der Genehmigung des Oberrates, unter Anfrechterhaltnng der diesbezüglich der Staatsverwaltung gesetzlich eingeränmteu Jngerenz und unbeschadet der diesbezüglich den einzelnen Kultnsgemeinden durch ihre behördlich genehmigten Statuten eingeräumten Rechte. i) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen der Verbandsleitung. ß 8. Die Verbandsleitung ist berechtigt, zur Beschaffung der Mittel für ihre Auslagen Umlagen zu beschließen, die von den dem Verbände angehörigen Kultnsgemeinden nach einem für alle diese Kultnsgemeinden gleichen Prozentsätze von dem in jeder Gemeinde zur Einhebung gelangenden Gesamtkultusbeiträgen zu bemessen sind. Zur Ausführung des Beschlusses ist die Zustimmung des Oberrates erforderlich. § 9. Die erste Einberufung der Verbandsversammlung erfolgt binnen einer im Verordnungswege festzustellenden Frist, durch die politische Landesstelle, in deren Bereich die Versammlung zu tagen hat; diese hat auch die ersten Wahlen der Delegierten einzuleiten. In Zukunft hat die Einberufung der Verbandsversammlung durch den Vorsitzenden unter gleichzeitiger Anzeige an den Oberrat zu erfolgen. § 10. Diese Verbandsversammlnng tritt wenigstens einmal im Jahre zusammen und überdies immer dann, wenn dies von einer vorhergegangenen Versammlung beschlossen wurde, oder wenn es die Verbandsleitung für notwendig sindet, oder über Antrag von mindestens ein Drittel der Delegierten. § 11. Bei der Einberufung sind die von der Verbandsleituug vorbereiteten Gegenstände der Verhandlung zu bezeichnen und insoweit tunlich, die Anträge der Leitung mit ihrer Begründung mitzuteilen. § 12. Die Verbandsversammlnng ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind, dieselbe wählt für die Dauer vvti drei Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, ferner einen Schriftführer und zwei Verifikatoren. Dieselbe faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Majorität. Wahlen sind mit Stimmzetteln vorznnehmen. Die erste Versammlung tvird von dem an Jahren ältesten Mitgliede eröffnet. § 13. Das Protokoll über die Versammlung ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und den beiden Verifikatoren zu unterfertigen und dem Oberrate binnen 14 Tagen zur Einsicht vorzulegen. Die Beschlüsse der Versammlung sind erst bann vollzugsfähig, wenn sie von dem Oberrate bei Erledigung des Protokolls nicht binnen 14 Tagen beanständet wurden. § 14. Nach erfolgter Genehmigung des Protokolles hat der Vorsitzende die gefaßten Beschlüsse sofort auszuführen und dieselben allen zugehörigen Kultusgemeinden mitznteilen, kann jedoch von denselben auch den Vorsitzenden der übrigen Verbände Mitteilung machen. V e r b a n d s l e i t u n g. § 15. Die Verbandsversammlnng wählt weiters für.die Dauer von drei Jahren vier Mitglieder und zwei Ersatzmänner, welche mit dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schriftführer die Verbandsleitung bilden. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist zugleich Vorsitzender der Verbandsleitung. Die Ersatzmänner treten nur im Falle der Verhinderung der Mitglieder in Funktion. § 16. In den Wirkungskreis der Verbandsversammlung gehören: a) Die Vorbereitung der der Verbaudsversammluug zu machenden Vorlagen und die Ausführung der von derselben gefaßten und von dem Oberrate genehmigten Beschlüsse. b) Die Erstattung von Gutachten an Staats- und Landesbehörden als fachmännischer Beirat in allen bei demselben anhängigen, die jüdische Religionsgesellschaft oder einzelne ihrer Mitglieder betreffenden Angelegenheiten. o) Die Verwallung der Fonde, welche dem Verbände als solchem angehören. 6) Die schiedsrichterliche Tätigkeit in allen Fällen, in welchen dieselbe von Glaubensgenossen oder von Kultusgemeinden angerufeu wird. § 17. Die Verbandsleitnng wird von dem Vorsitzenden zu den Sitzungen in der Regel in seinem Wohnorte nach Bedarf einberufen. Die Geschäftsordnung für dieselbe hat die Verbandsversammlung festzustellen. Der R e i ch s v e r b a n d. § 16. Der Reichsoerband besteht aus: a) Je fünf Delegierten, der Verbünde 2, 3, 4, 5, 7, und 8 und je 10 Delegierten der Verbände 1 nnb 6, welche der Verbandsversammlung angehören müssen, b) Je einem von jedem Verbände zu entsendenden Rabbiner. § 19. Für die gewählten Mitglieder des Reichsverbandes ist das zurückgelegte 30. Lebensjahr erforderlich. Das Mandat der gewählten Mitglieder hat für sechs Jahre Giltigkeit. Für jedes dieser Mitglieder des Reichsverbandes ist ein Ersatzmann für den gleichen Zeitraum zu wählen, welcher dann einzuberufen ist, wenn das Mitglied aufgehört hat, Mitglied des Reichsverbandes zu sein, oder wenn bei andauernder Verhinderung desselben, von welcher der Versammlung schriftlich Anzeige zu machen ist, der Reichsverband die Einberufung des Ersatzmannes beschließt. § 20. Zum Wirkungskreise des Reichsverbandes gehören: a) Anträge an die Staatsverwaltung in Angelegenheiten, welche die öffentliche Rechtsstellung der jüdischen Glaubensgenossen im Staate betreffen, einschließlich des Rechtes der Beschwerdeführung in Fällen von Verletzung dieser Rechtsstellung. b) Die Sorge für Ausbildung von Rabbinern, Religionslehrern und sonstigen Kultusfunktionären, (Kantoren, Kanzleibeamten, Schächtern und dergl.), sowie Festsetzung der von den Bewerbern um diese Aemter nachzuweiseuden, allgemeiueil fachlichen. und insbesondere theologischen Bildung, unter Bedachtnahme auf die kulturellen Verhältnisse der einzelnen Landesverbände und unter Beobachtung der diesbezüglich bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Die Organisierung von Lehranstalten für die Ansbildung von Rabbinern, Religionslehrern und anderen Kultusbeamten und die Feststellung von Lehrplänen und Prüfungsordnungen bedürfen zu ihrer Giltigkeit der staatlichen Genehmigung. o) Die Aufstellung einer allgemeinen Verwaltungsordnuug für das Vermögen der Kultnsgemeinden und der Verbände, sowie die Erlassung näherer Bestimmungen über das Rechnungswesen, zur Richtschnur für die Geschäftsführung derselben. ä) Die Gorge für die standesgemäße Besoldung sämtlicher Kultnsgemeindebeamten und ihrer Angehörigen, Altersversorgungen nach Analogie der diesbezüglich den Staatsbeamten eingeräumten Rechte. e) Die Beratung des vom Oberrate an den Reichsverband erstatteten Berichtes (§ 30) und die Erteilung des Absolutorinms über die Rechnungen der vom Oberrate verwalteten Stiftungen und Fonde.

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