Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1909
- Issue
- Heft 16 (23.4.1909)
- Date
- 1909-04-23
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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H. eition : 11/, -JiiHumuirtii: -7;; 'SrlfDDuu bff'tmufits! 1551!« ji K. I. österr. Postiparkajsa- Siflecf-jVouto 'Jiv. 1Ü0.91S. ■i nlev.it;: Die viermal griDulteiic jj NonvarelNe-Zeile 2n Hrller.!j AdoiniciiieiilS- II. n»>ci llouSdeirä-ie ü»d n, ,»olva: |j mb (lnuOii:. ji Unabhängige Keitschnft für jüörsche IntereA'en^ Erscheint jeden A r e i t n n- Nolle« lei W »lirheiL!“ »KlllliIOl 14 . . Jt 14 — .■>iiihj;U)via: R 7 FlN önltii'Sbdiuite: 1,1 » >» jVni '.>hi*limö : ■"^iMlittUU . . . ü Willi li »lunn jbri n iVc* II r. 16. 23 April Inhalt: Gesamtolganisation der Juden Oesterreichs. — Bereiu für ’Statim! der Juden. — Muceriulistifche Nachzügler in der Tageslireraiur und das Judeumul. — Das Leben und Wirken der Inden Oesterreichs in varinärzlichen Zeilen. — Verschiedene Nachrichren. — Austrirre ans dein Jndentnin. — Der traditionelle Gesang. — Feuilleton: Eine gebildete Frau. Gel'amtorganisatian der Inden Oesterreichs. Mit Rücksicht auf das große Interesse, welches die Frage der Organisation der österreichischeil Inden in den weitesten Kreisen erregt, veröffentlichen wir tu nachstehendem den ans dem bevorstehenden Bundestage zur Vorlage gelangeliden „Entwurf eines Gesetzes für den Ausbau der Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religiousgesellschaft."; § 1. Die Vertretung und Verwaltung der israelitischen j Religiousgesellschaft gliedert sich »ach den drei Abstufungen: a) der Kultnsgemeinde, b) Landesverbände, c) des Reichsverbandes. § 2. Die Verwaltung der Angelegenheiten der Kultnsgemeinde und deren Wirkungskreis erscheinen dnrch das Gesetz vom 21. März 1890. R.-G.-B. Nr. 57 sestgestellt. Die Organe der Landesverbände sind: a) die Verbandsversammlnng, b) die Berbandsleunng. Die Organe des Reichsverbandes: a) die Reichsverbandsversammlnng, b) der Oberrat. Landesverb a n d. ß 3. Die Gesamtheit jener Knltnsgemeinden, welche zum Zwecke der Leitung, Verwaltung und Vertretung ihrer genn-iusamen Angelegenheiten verblinden sind, bildet einen Landesverband. Jede Knltusgemeiude muß einem Landesverbände augehören. Eine nengegründete Gemeinde fällt jenem Verbände zu, zu tvelchem die Glaubensgenossen, welche die neue Gemeinde bilden, oder doch die Majorität derselben, gehört haben. § 4. Landesverbände werden errichtet: 1. In Wien für die' Knltnsgemeinden in Niederösterreich. Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten. Krain, Tirol tlild Vorarlberg. 2. In Triest für Stadt und Gebiet Triest. Istrien, Görz, Gradiska und Dalmatien. 3. In Czernorvitz für die Bukowina. 4. In Lemberg für Ostgalizien (ehemaliges Verwaltungs- . gebiet Lemberg). i 5. In Krakau für Westgalizien (ehemaliges Verwaltungsi gebiet Krakau).! 6. In Prag für das Königreich Böhmen. z 7. In Brünn für Mähren. j 8. In Troppau für Schlesien.! § 5. Die Umgestaltung der Landesverbände durch Ausj scheidnng und Zuweisung einzelner Gemeinden, ebenso die Ansj Hebung bestehender und die Bildttng neuer Landesverbände erfolgt aus Ansuchen der betreffenden Gemeinden nach Einvernahme der zuständigen Verbandsvertrerungen dnrch den Reichsverband unter Anzeige an das k. k. Ministerium für Knltits und Unterricht. V e r b a n d s v e r s a m m l u n g. 6. Die Verbandsver'ammlnng besteht ans den Delegierten, der dem Verbände zngewiesenen Knltnsgemeinden und dem Gemeinderabbinee am Sitze des Verbandes. Sind am Sitze des Verbandes mehrere Gemeinderabbiner angestellt, so hat der Vorstand der Knltusgemeiude am Sitze des Verbandes das Recht, auch zwei Rabbiner zur Teilnahme an der Verbandsversammlung zu bestimmeti. Die Delegierten werben von den Vorständen (§ 9 des Gesetzes vom 21. März 1890, Nr. 57. R.-G.-B.) der dem Landesverbände angehörigen Knltnsgemeinden für eine Fnnkrionsdaner von je drei Jahren gewählt. Das passive Wahlrecht ist alt dieselben Bedingungen geknüpft, wie das Wahlrecht in t>ie Vertretung der betreffenden Knltnsgemeinden. Ans je 300 Knlrnswähler entfällt ein Delegierter. Eill Bruchteil über 150 wird für voll angenommen, ein solcher unter 150 nicht berücksichtigt. Maßgebend für die Berechnung der Zahl der zu wählenden Delegierten ist die Liste der Klilciiswähler in dem Verwaltnngsjahre. in dem die Wahl der Delegierten vvrgerrvmmen wird; jedoch hat jede Kultnsgemeinde. welche mindestens 100 Knltnswähler hat. einen Delegierten zurecht. Kntlnsgemeinden mir weniger als 100 Kultnswäblern werden im Verordnnngswege mit anderen Gemeinden behufs der Delegiertenwahl vereinigt. Aendernngen dieser Zusammenlegung von Knltnsgemeinden' mit Rücksicht ans einen eingerrelenen Bevölkerrurgswechsel beantragt der Landesverband bei dem k.!. Ministerium für Kultus und Unterricht, welches über diese Anträge endgilttg entscheidet. Das Amt eines Delegierten ist mit der Mitgliedschaft in dem Vorstande einer Kultnsgemeinde vereinbar. Alljährlich scheidet ein Drittel der Delegierten ans; in den ersten zwei Jahren werden die ansscheidenden Delegierten dnrch das Los bestimmt, dieselben sind wieder wählbar. § 7. In den Wirkungskreis der Verbandsversammlung gehören: a) Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz bei Streitigkeiten zwischen zwei Knltnsgemeinden im Sprengel des Laridesverbandes, zwischen Knltnsgemeinden, Stiftungen und Fonden, soweit diese Streitigkeiten nicht vor die ordentlichen Gerichte gehören.