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Die Wahrheit · 1909-01-08 · Heft 2 (8.1.1909) · page 4

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1909
Issue
Heft 2 (8.1.1909)
Date
1909-01-08
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4. Di? Wahrheit Nr. 2. Angst und Bangen, den grausen Tod vor Augen, wurden Greise und Männer, Mütter und Kinder gejagt und gepeinigt, ohne Erbarmen zu finden. Es waren ja bloß Inden! 4- 4- _ . * . In Düditalien gibt es sehr wenige Juden und unter den Opfern werden sich kaum einige finden. Aber w i r fragen nicht darnach. Auch wir werden mit vollen Händen geben, auch wir sind starr vor Schauder und Entsetzen; denn Menschen sind es, die das Unglück getroffen! Die Religion, die das Dogma der Nächstenliebe und der Liebe zum Feinde als ihr Heiligstes auf dem Banner trägt, hat ein doppeltes Maß für das Unglück der Menschheit. Wir nicht. Wir fragen nicht viel und grübeln nicht lange, wo es sich um M e n s ch e n handelt, die das Schicksal so hart getroffeil. Wir helfen und geben, w o H i l f e n o t t u t, denn wir kennen fein doppeltes Maß? _ A. H. L. Die Verpflichtung Ausgetretener zur Knltnsstener. Ueber Einschreiten der Wiener Knltusgemeinde ist vor kurzem in der Frage, ob ein zu Beginn des Jahres ans dem Religionsverbande Ausgetretener für die Dauer des ganzen Jahres an die Kultusgemeinde, der er bisher angehörte, die Kultussteuer zu entrichten hat, eine oberstgerichtliche Entscheidung erflofsen. Da dieselbe für sämtliche Knltnsgemeinden von prinzipieller Bedeutung ist, geben wir das Urteil in vollem Wortlaut wieder: Im Namen Sr. Majestät des Kaisers! Der k. k. Verwaltnngsgerichtshof hat unter dem Vorsitze des k. k. Senats- Präsidenten Freiherrn von I a c o b i, in Gegenwart der Räte des k. k. Verwalmugsgerichtshoses Dr. Schimm, Freiherrn von Weiß, Dr. Weingarten und Dr. Binder, dann des Schriftführers k. k. Bezirkskommissärs Ritter von Thaa' über die Beschwerde der israel. Knltusgemeinde in Wien gegen die Entscheidung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 8. Oktober 1907. Z. 30533. betreffend die Einhebnng einer Kultnsumlage von N. N., nach der am 31. Oktober 1908 dnrchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Referenten, sowie der Ausführungen des Dr. Adolf Stein, Hof- und Gerichtsadvokaten in Wien, in Vertretung der Beschwerde, dann der Gegenausführnngen des k. k. Ministerial-Vize-Sekretärs Dr. Rittner, in Vertretung der belangten Behörde, und des Dr, Hans Helversen, Hof- und Gerichtsadvokaten in Wien, in Vertretung des mitvelangten N. N. in Wien, zu Recht erkannt: Die angesvchtene Entscheidung wird als gesetzlich nicht begründet aufgehoben. E n t s ch e i d u n g s g r ü tt d e: Es handelt sich im vorliegeitden Falle um die Frage, ob N. N., welcher im Lause des Monates Jänner 1905 ans der mosaischen Relegion ansgetreten ist, der Israel. Knltusgemeinde Wien den ganzen Jahresbetrag der Knltnsstener für das Jahr 1905 zu entrichten habe, wie die beschwerdeführende Wiener Kultusgemeinde behauptet, oder ob nur der auf die Zeit bis zum Austritte verhältnismäßig entfallende Teil des Jahresbetrages zu entrichten sei. welch letzteren Standpunkt N. N. einnimmt. Das Ministerium für Kultus und Unterricht hat mit der angefochtenen Entscheidung abgelehnt, den Restbetrag exekutiv einhebeu zu lassen, und zwar unter Berufung auf Artikel V und IX des Gesetzes vom 25. Mai- 1868, R.-G.-Bl. Nr. 49, weil durch den Austritt N.'s das Recht der Knltusgemeinde, ihn zur Leistung heranzuziehen, verloren gegangen sei und er als Nichtisraelit zur Leistung nicht verpflichtet werden könne. Der Gerichtshof ist bei seinem Erkenntnisse von folgender Rechtsanschauung ansgegangen: Es kann weder ans Artikel V noch aus Artikel H des interkonfessionellen Gesetzes vom 25. Mai 1868 gefolgert werden, daß der Austritt einer Person aus einem Religionsbekenntnisse auf jene konkreten Beitragsleistungen znrückwirke, welche schon vor dem Austritte zu Recht bestanden haben, oder mit anderen Worten, daß Leistungen, bezüglich derer die Leistungspflicht schon bestanden hat, nicht mehr zu prästieren sind, nich. mehr eingehoben werden dürfen, oder eventuell pro rata temporis zurückgezahlt werden müßten, wenn inzwischen der Religionswechsel erfolgt. Diese Rechtsanschannng ist in dem h. g. Erkenuluisse vom 7. April 1908, Z. 3467, ausgesprochen und rvird hinsichtlich der Begründung auch dieses Erkenntnis gemäß § 44' der Geschäftsordnung dieses Gerichtshofes vom 22. August 1907, R.-G.-Bl. Nr. 209, verwiesen. Die Frage, ob N. N. schon vor seinem Austritte ans der mosaischen Religion verpflichtet war, den Beitrag für das ganze Jahr 1905 zu entrichten, ist aus den Bestimmungen des auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israel. Religionsgesellschafr erlassenen Statutes der Wiener Kultnsgemeinde zu entscheiden. Nun bestimmt § 95 des Statutes, daß zur Zahlung einer Knltnsstener jeder Angehörige der Gemeinde, welcher ein eigenes Vermögen, einen Eriverb oder ein Einkommen besitzt, ohne Unterschied des Alters, des Geschlechtes und ohne Rücksicht aus die Dispositionsfähigkeit verpflichtet sei, ferner, daß die Knltnsstenerpflicht eines in Wien seinen Wohnsitz nehmenden Israeliten vom 1. Jänner des nächstfolgenden Verwaltnngsjahres zu beginnen hat und daß die Kultussteuerpflicht eines Israeliten, der seinen Wohnsitz in Wien aufgibt und dies mindestens einen Monat vor Ablauf des Verwaltnngsjahres dem Knltnsvorstande mitteilt, mit Ablauf dieses Jahres zu entfallen hat. Aus diesen beiden letzteren Bestimmungen muß gefolgert werden, daß wenigstens, insoweit es sich um Uebersiedluugen handelt, die Beitragspflicht sich immer auf ein ganzes Verwaltungsjahr bezieht, daß diese Leistung unteilbar ist und daß der Eintritt der Verpflichtung zur Zahlung der Kultusbeiträge davon abhängt, ob das die Mitgliedschaft begründende Verhältnis des Aufenthaltes zu Beginn des betreffenden Verwaltnngsjahres, welches nach § 89 des Statutes mit dem Kalenderjahre zusammeiifällt, also mit 1. Jänner bestanden hat. Das Statut läßt hier — übrigens im Einklänge mit der Bestimmung des § 23 des Gesetzes über die Regelung der äußeren Verhältnisse der Israel. Religionsgesellschast — gewissermaßen eine Kompensation eintreten, es verpflichtet denjenigen, welcher im Laufe eines Verwaltnngsjahres in das Gebiet der Kultusgemeinde übersiedelt, zu keinerlei Beitragsleistnug an die Wiener Knltusgemeinde für das laufende Verwaltungsjahr, anderseits soll derjenige Jsraelite, welcher im Laufe eines Verwaltnngsjahres den Aufenthalt im Gebiete der Wiener Knltnsgemeinde anfgibt, den ganzen Jahresbeitrag für das betreffende Verwaltungsjahr an die Wiener Knltusgemeinde decken. Handelt es sich also um die Beitragsleistnug bei Uebersiedluugen, so ist zweifellos der Jahresbeitrag als eine einheitlich unteilbare Leistung anzusehen und ist als Stichtag für die Beitragspflicht der 1. Jänner jedes Jahres zu betrachten. Nun bestimmt aber § 96 weiters ganz allgemein, daß die Knltnsstener im Laufe des Monates Jänner ganzjährig im vorhinein zu entrichten ist. Auch hier ist also eine Teilung der Steuer nicht vorgesehen. Offenbar hängt diese Bestimmung des § 96 mit jener des § 95 zusammen und beweist, daß die im § 95 für Uebersiedlungen ausgesprochenen Grundsätze, wonach der Jahresbeitrag unteilbar ist und die Beitragspflicht nach dem am 1. Jänner bestandenen Angehörigkeitsverhältnisfe sich richtet, nicht ans den Fall der Uebersiedlung beschränkt sind, sondern ans naheliegenden budgetären Gründen inbezng auf die Beitragsleistnng überhaupt gelten. Denn nur dann konnte bestimmt werden, daß der Beitrag ganzjährig im vorhinein zu entrichten ist, wenn die Beitragsleistnug für das Verwaltungsjahr unteilbar ist und die Beitragspflicht nicht von zmischenweiligen Aendernngen in den Verhältnissen abhängt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Statut im § 96 zur Erfüllung der schon mit 1. Jänner zu Recht bestehenden Verpflichtung, noch eine einmonatliche Frist gewährt, indem gestattet wird, daß die Entrichtung im Laufe des Monates Jänner erfolgen kann.

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