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Die Wahrheit · 1908-10-09 · Heft 40 (9.10.1908) · page 6

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1908
Issue
Heft 40 (9.10.1908)
Date
1908-10-09
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Sette 6 Die Wahrheit Nr. 40. gleichgültig sein, daß alle diese Anwürfe nach außen getragen werden, ohne ihre Widerlegung in öffentlicher Sitzung vor dem Gesamtvorstande zu finden. Diese Widerlegung erlaube ich mir punktweise vorzubringen. Zunächst beleuchtet nun der Präsident den in der „Jüd. Zeitung" und in einem an die Kultuswähler massenhaft versandten Flugblatte erhobenen Anwurf, daß der Knltnsvorstaud einen „Wahlrechtsraub" dadurch begangen haben soll, daß er für die im Henrigen Jahre bevorstehenden Kultuswahlen den § 2 der Wahlordnung in 'Anwendung brachte. Dieser Paragraph hat folgenden Wortlaut: „Ausgeschlossen vom aktiven Wahlrechte sind : b) diejenigen, welche am Tage des. Ablaufes des kuudgemachten Wahlreklamationstermines (§ 6), diesen Tag mitgerechnet, für das laufende Jahr die Kultussteuer nicht bezahlt haben." Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind ganz imperativ und die Handhabung desselben mußte, im Hinblicke ans die verschiedenen gegen die Wahlen im Jahre 1906 von der Opposition erhobenen, von den Behörden allerdings als ungerechtfertigt znrückgewieseneu Beschwerden, vorsichtshalber erfolgen, damit die Wahlen im Jahre 1908 nicht wieder unter Bezugnahme auf den zitierten § 2 von oppositioneller Seite eine Anfechtung erfahren. Der Kultus Vorstand hat es auch nicht unterlassen, die Wähler von der Anwendung des Paragraphen rechtzeitig zu verständigen. Es wurde ein diesbezügliches Schreiben an die Wähler ausgesendet, eine gleichlautende Kundmachung in den jüdischen Zeitungen publiziert und in den Gemeindetempeln. wie auch Vereinsbethäusern affischiert, und wenn diese Maßregel für jene Wähler, die ihre Kultussteuer bis zum Ablauf des Reklamationstermines am 24. September d. I. nicht gezahlt haben, einem Wahlrechtsverluste nach sich zieht, so darf dabei nicht vergessen werden, daß sie gerade von jener Seite provoziert wurde, diejetzt ans derselben einen Vorwurf gegen den Kultttsoorstand erhebt. Nachdem der Präsident noch die Gründe dargelegt, die eine Hinausschiebung des Neklamationstermines unmöglich machten, wendet er sich der Minjanimfrage, die gleichfalls zu Angriffen gegen den Präsidenten und den Kultusvorstand benützt wurde. Die Erledigung der Minjanimgesuche wurde durch das Miujanimkomitee vorgenommen. Demselben sind 57 Gesuche, betreffend 61 Lokale, Vorgelegen. In 29 Fällen hat das Komitee die Zustimmung erteilt, 19 Gesuche wurden abgewiesen, die Anzeige von vier Hansandachten wurde zur Kenntnis genommen und von fünf Einschreitern war das Gesuch noch vor der Sitzung zurückgezogen worden. Gegen den abschlägigen Bescheid sind von 12 Parteien Rekurse eingelaufen; überdies langten zu verspätetem Termine 12 Ansuchen betreffend 18 Lokale ein. Das Vertreterkolleginm hat sechs Rekursen aus dem Grunde stattgegeben. weil inzwischen die Umstände, welche für die abschlägige Entscheidung des Minjanimkomitees maßgebend waren, in Wegfall kamen. 2 Hansandachten wurden zur Kenntnis genommen. Auch die verspäteten Ansuchen sind erledigt worden, und zwar acht zustimmend, zwei Ansuchen wurden zurückgezogen. Die Gesamtergebnisse stellen sich wie folgt dar: Die Gesamtzahl der Ansuchen hat 69 betragen und sich auf 78 Lokale bezogen. Hievon sind in Wegfall zu bringen sieben Hansandachten und sieben zurückgezogene Ansuchen, sodaß 55 Ansuchen betreffend 64 Lokale verbleiben. Bewilligt wurden 43 Ansuchen betreffend 52 Lokale, während die Gesamtzahl der Abweisungen 12 beträgt. Von diesen 12 Abweisungen betreffen acht Gesuche von Privatunternehmern und vier Ansuchen von Vereinen. Es wurde ermittelt, daß in 52 temporären Betstätten 12.500 und in den in Wien bestehenden 55 ständigen Bethäusern 17.635 behördlich genehmigte Betplätze zur Verfügung stehen, daß sohin für das Bedürfnis in ausreichendster Weise vorgesorgt ist. Im weiteren Verlaufe seiner Ausführungen kommt der Präsident auf die Verhältnisse im 20. Bezirke und auf die in diesem Bezirke erfolgte polizeiliche Auflösung des Gottesdienstes des Vereines „Linas Hazedek" am Roschhaschanah-Tage zu sprechen. Im 20. Bezirke bestanden zwei sich als orthodox bezeichnende Vereine, und zwar der Verein „Schomre Hadath" und „Bene Berilh', die gegen einander einen Kamps in Formen führten, welche uns nicht wünschenswert erschienen. Wir bemühten uns, die beiden Vereine zu fusionieren und während der Fusionierungsverhandlnngen wiesen die Vereinsvertreter darauf hin, daß eben ein dritter Konkurrenz-Verein „Linas Hazedek" im Entstehen begriffen sei und daß durch diese Neugründung der Zweck, der durch diese Fusionierung erreicht werden sollte, nicht erfüllt wird. Die Bezirkskommission für den U. und XX. Bezirk und ebenso der Tempelverein für den XX. Bezirk haben entschieden gegen die Genehmigung des Bethanses „Linas Hazedek" Stellung genommen, die statutarischen Voraussetzungen für eine solche Genehmigung waren nicht vorhanden und der Kultnsvorstand hat demgemäß diese Genehmigung auch nicht erteilt. Aber auch die Fusionierung der Vereine „Bene Berith" und „Schomre Hadath" ist nicht zustande gekommen, da der letztgenannte Verein in seiner Generalversammlung mit einer Stimme Majorität die Fusionierung ablehnte. Das Minjanim-Komitee hat sich hingebungsvoll seiner mühsamen Aufgabe unterzogen und ist mit der größten Kulanz vorgegangen. Jeden einzelnen Rekurs hat der Knltusvorstand aktenmäßig geprüft und das Präsidium konnte nur konform den Beschlüssen des Minjanim-Komitees und des Vertreter-Kollegiums entscheiden. Obgleich mehrfach unbefugte Betveranstaltungen stattgesunden haben, ist in keinem einzigen Falle seitens der Knltusgemeinde ein Einschreiten an den hohen Feiertagen veranlaßt worden. Das Eingreifen des Polizei-Kommissariates Brigittenau beim Vereine „Linas Hazedek" erfolgte auf Grund eines Erlasses des magistratischen Bezirksamtes für den XX. Bezirk, welcher dem Knltnsvorstande erst am 29. September (zwei Tage nach Roscli haschono) in Abschrift zngekommen ist. Dieser Erlaß lautet wörtlich: Wien, am 26. September 1908. Aus Aulaß der israelitischen Feiertage wurde von der israelitischen Knltnsgemeinhe Wien gemäß § 25, Abs. 3 des Gesetzes über die israelitische Religionsgesellschaft vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57 zu folgenden Betversammlnngen im hiesigen Bezirke die Zustimmung erteilt: (folgt die Aufzählung der Lokale). Wie in Erfahrung gebracht wurde, sollen auch an anderen Orten solche Betversammlnngen abgehalten werden, demnach ohne Zustimmung der Kultusgemeinde, so besonders XX. Bez., Lände 18. Gemäß § 27 des zitierten Gesetzes findet das Bezirksamt andere als die oben ailgeführten öffentlichen Betversammlungen aus öffentlichen Rücksichten zu untersagen, weil die Zustimmung der Kultusgemeiude fehlt und die bezüglichen Lokalitäten vom fener-, sanitäts- und sicherheitspolilichen Standpunkte nicht geprüft werden konnten. Das Kommissariat wird ersucht, obige Verfügung sofort mit den geeigneten Mitteln in Vollzug zu setzen. Gemäß § 93 der Amts-Instruktion für die Pol. Bezirksämter kommt einem eventuellen Rekurse keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bezirksamtsleiter: Dr. Winkler m. p., Mag.-Rat. Aus dieser aktenmäßigen Darstellung geht hervor, daß die Intervention der Polizei im Bethanse „Linas Hazedek" am zweiten Rosch-Haschonvh-Tage nicht vom Kultusvorstande veranlaßt war und daß dasselbe nicht allein wegen der verweigerten Zustimmung der Kultusgemeinde, sondern wegen nicht erfolgter Prüfung der Lokalitäten vom fener-, sanitäts- und sicherheitspolizeilichen Standpunkte stattgefunden hat. Ich will ferner feststellen, daß seitens des Vereines „Linas Hazedek" gelegentlich des polizeilichen Einschreitens die Intervention eines Organes der Kultusgemeiude nicht in Anspruch genommen wurde, obwohl dies ohne Schwierigkeit geschehen hätte können. Nachdem noch der Präsident den gegen ihn in einem „Offenen "Schreiben" in Zeitungen erhobenen Vorwurf, daß er sich in P r i v a t angelegenheiten eingemischt und dadurch den Rücktritt zweier Vorsteher eines.Bethausvereines verschuldet habe, durch Darlegung des wahren Sachverhaltes als vollkommen unbegründet nachgewiesen,, gelangt er schließlich zur Erörterung nachstehender Affaire.

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