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Die Wahrheit · 1908-10-02 · Heft 39 (2.10.1908) · page 8

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1908
Issue
Heft 39 (2.10.1908)
Date
1908-10-02
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Seite 8. Tie Wahrbeu ■)iv. 3 9. gewesen, als in unserer an Liebesdramen so reichen Zeit. Vor allem hatten diese „Schadchanim", die in der Regel, um leichter günstige Resultate erzielen zu können, in der Darstellung der Verhältnisse ein wenig übertrieben haben, mit den Eltern oder Verwandten der zu verheiratenden jungen Leute unterhandelt. Ist es nun einem solchen Heiratsvermittler gelungen, dieselben für seinen Antrag zu gewinnen, so wurde vorerst der Tag und der Ort der Zusammenkunft der künftigen Brautleute, wenn sie nicht aus einem und demselben Orte waren, festgesetzt. Eine solche Brantsahrt, die zumeist am Halbfeste des Pessach- oder Sukkotfestes stattgefunden, nannte man die „Beschau". Waren nun die jltngen Leute vom Bande der Liebe umschlungen, die beiderseitigen Eltern geeinigt und die Präliminarien festgesetzt, so wurde zur eigentlichen Verlobungsseier, die „Teneimschreiben" genannt wurde, geschritten. Diese Feier, zu der der Rabbiner, der Gemeindeschreiber und die Verwandten und Bekannten der Brautleute geladen wurden, fand gewöhnlich im Elternhause der Braut in folgender Weife statt: Zuvörderst mußte der Gemeiudefchreiber den Vertrag „Tenaim risckauninr. in welchem die Pflichten, die beide Teile zu jeder Zeit treu zu ersülleu feierlichst gelobten, präzis vorgezeichnet und das .Neugeld für die etwa zurücktretende Partei festgesetzt wurden, ausserligen, daim reichten sich die beiden Ellern die Hände, „Tekiat kaf “ genannt, woraus der anwesende Rabbiner sie aufforderte, nochmals ihre Kinder zu befragen, ob sie sich ewige Liebe und Treue geschworen haben. Züchtig und verschämt warfen sich die Brautleute Blicke zu, die oft vielsagender als alle formellen Liebeserklärungen waren. Kaum hatten sie die an sie gestellten Fragen mit einem entschiedenen und entscheidenden „Ja" beantwortet, als irgend ein Porzellaugefäß zu Boden geworfen und zerschmettert wurde, wobei sich die Anwesenden gegenseitige „Masel Tanwo“ zuriefen. Jeder der anwesenden, wie auch der nicht anwesenden Verwandten und Bekannten erhielt einen Teil von dem zerschmetterten Gesäße, der gleichsam als Verlobungsanzeige diente und „Kallescherberl" genannt wurde. Mit einem kleinen, bei sehr Wohlhabenden, großen Schmaus — „Knas-Mahl" genannt — wurde die Verlobungsseier beendet. Am ersten Sabbath nach der Verlobung wurde der Bräutigam in der Synagoge zur Thora gerufen und nachdem er die üblichen Benediktionen gesprochen, sang der Kantor ihm zu Ehren das offizielle „Eckad jachid". Nachmittags erschienen, sowohl bei den Eltern der Braut als denen des Bräutigams die Gratulanten. Um jedoch den Hochzeitstag bestimmen zu können, mußte zuvörderst der Bräutigam die bereits erwähnte „Familienstelle" erworben haben. Die Erfordernisse zur Erlangung derselben waren: Erstens das erreichte Alter von 24 Jahren, zweitens die Sicherstellung der dreijährigen landesfürstlichen und Gemeindeumlagen, drittens ein Vermögen von 300 fl. C.-M., welches der Familienbewerber entweder durch den Besitz eiues Hauses oder eines Hausanteiles, oder durch den Besitz eines Gewerbes, zu dessen Betriebe ein Kapital von mindestens 300 fl. C.-M. notwendig war rc., Nachweisen konnte, viertens den Ausweis über den Empfang des Schulunterrichtes und über die Prüfung aus dem Buche „Bne Zion“ und endlich fünftens den Ausweis über das sittliche Betragen, der vom Rabbiner ausgestellt werden mußte. Daß die Konkurrenz um eine solche „Familienstelle" groß war, ist wohl selbstverständlich. War nun der Bräutigam so glücklich, die angesuchte FamilieusteÜe vou der Kompeteuzbehörde — das Besetzungsrecht von jüdischen Familienstellen stand, wenn es sich um Erstgeborene handelte, dem Kreisamte, bei Nachgeborenen der Landesstelle zu — zu erlangen, daun erst mußte sowohl er, als seine Braut um die Heiratsbewillignng einschreiten. welchem Gesuche der Nachweis über erhaltene Familienstelle, ein Geburtszeugnis, ein Religionszeuguis u. s. w. beigelegt werden mußte. Die herabgelaugte Heiratsbewilligung, die damals in der „Gasse" mehr Sensation erregte, als wenn jemand ein Adelsdiplom erhält, lautete also: „Da der ledige Jude N. N., gebürtig von N., B.... kreises, Familie Nr. 75 der Judengemeinde N., sich samt seiner Braut mit dem ordentlichen Zeugnisse über Prüfung aus dem für die jüdische Jugend vermöge k. k. Studienhoskommissions-Dekret vom 14. Oktober 1810 vorgeschriebeueu religiös-moralischen Lehrbuch „Bne Zion“ hierorts ansgewieseu hat, so findet man diesem Brautpaar die Bewilligung zur ehelichen Trauung, wenn zwischen demselben kein gesetzliches Hindernis obwalten sollte, mit dem Beisatze zu erteilen, daß vorläufig auch die gesetzlich vorgeschriebene dreimalige Verkündigung in der betreffenden Synagoge zu geschehen habe." Sobald das Brautpaar in den Besitz der sogenannten „Heiratsbewilligung" gelangt war, wurde der Tag, an welchem die Hochzeitsfeier stattfindeu sollte, festgesetzt. Am Vorabende des Hochzeitsfestes fand eine kleine Vorfeier statt, nämlich eine das ganze Fest einleitende Lustbarkeit, die zu Ehren der Verwandten der Brautleute und der aus der Ferne herbeigeeilten Gäste veranstaltet wurde. Man nannte gegewöhnlich diese Vorfeier „Stündel", weil nämlich der Bräutigam, dem ein „Ständchen" gebracht wurde, unter Musikbegleitung feierlichst abgeholt und ins Hochzeitshaus geführt worden ist. Bei dieser Vorfeier wurde schon nach Herzenslust geschmaust, während der Gemeindeschreiber die „Tenaim acliaronim“ ausfertigen mußte. Die junge Welt hingegen benutzte die anwesende Musik, um zu tanzen. Der Heiratsvermittler, „Schadchen", Waran diesem Abend berechtigt, seine Ansprüche geltend zu machen. In Mähren war es nach § 73 der „Schai Tekanot“ dem Schadchen gestattet, von dem Bräutigam resp. dessen Eltern, von je 100 Talern der Mitgift 2 Taler und von je 100 Gnlden rheinisch 2 Gulden, von den Eltern der Braut hingegen von je 100 Taler und von je 100 Gnlden 1 Gulden, wenn nämlich beide Parteien an einem und demselben Orte gewohnt haben, für seine Mühewaltung zu bearrspruchen. Haben aber die beiden Parteien nicht in einem und demselben Orte domiziliert, so durfte er einen halben Gulden mehr von je 100 Gulden verlangen. Auch die Stolagebühren, „Beckasck“ genannt, mußten vor der Trauung entrichtet werden. Der Hochzeitstag selbst wurde in folgender Weise gefeiert: Unmittelbar nach dem Morgengottesdienste verfügte sich der Rabbiner in Begleitung der Hochzeitsgäste und anderen Honoratioren der Gemeinde direkt von der Synagoge in das Wohnhaus der Braut, um den Akt der Verschleierung, „Bedecken" genannt, vorzuuehmeu. Nach Vollzug desselben umarmte die Braut ihre Eltern und bat sie unter Tränen um Verzeihung ob den etwaigen Kränkungen, die sie ihnen vielleicht zugefügt hatte. Es war dies oft eine erschütternde Szene; denn so manche zärtliche Mutter, deren Seele mit unauflöslichen Banden an die Seele ihrer einzigen heißgeliebten Tochter geknüpft war, konnte sich garftncht in diesem feierlich-ernsten, zu mannigfachen trüben wie lichten, freudigen wie traurigen Gedanken Veranlassung gebenden Momente der Umarmung zu entringen. War nun auch dieser Akt zu Ende, so wurden die anwesenden Gäste mit Kaffee und feinem Gebäck bewirtet. Die Musik fing bald an zu spielen, damit die Frauen tanzen tonnten. Den Reigen muße die Rabbiuerin mit der Braut eröffnen. Man nannte dies ein „Mizwatänzchen". Ungefähr gegen 10 Uhr vormittags wurde die Braut von den anwesenden Frauen zu irgend einem Verwandten begleitet, um dort von dem daselbst ausgestellten Backwerk, das man in Mähren „Reschegernlen“ nannte, Ohallak zu nehmen und die übliche Benediktion dabei zu sprechen. Dann folgte der Akt des sogenannten „Haubaufsetzens". Die jungfräuliche Braut wurde nämlich, ganz wie es die Mischna angibt, mit offenen über d e u Nacken h e r a b w a l l e n d e n Haaren vom elterlichen Hause in das eines Freundes unter Musikbegleitung von Frauen und Mädchen, ohne alle Kopfbedeckung geführt, wo man ihr das Haar abgeschnitten und die Haube cuffgesetzt hatte. Zwischen dem „Bedecken" und der Trauung also wurde sie .hinter die Haube gebracht". Mit der aufgesetzten Haube wurde sie wieder in das Hochzeitshaus zurückgeführt, wo man ihr nach Abnahme derselben wieder das „Decktuch" aufgesetzt hatte. Das Haarabschneiden geschah nicht überall am Hochzeitstage, sondern zumeist erst nach demselben. Eine Hauptrolle spielte an diesem Tage der zur Hochzeit berufene Schalksnarr, in slavischeu Gegenden „Marschalek" genannt. Die Schalksnarren, die in der Regel gewandte Wortjongleurs, Witzbolde und Reimschmiede gewesen, hatten die Mission, das Brautpaar wie die Hochzeitsgäste während des „Bedeckens" und des „Minchagebetes" — indem sie ihnen die

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