Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1908
- Issue
- Heft 37 (18.9.1908)
- Date
- 1908-09-18
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Sette 6. Die Wahrheil Nr. 37. Mein Artikel lauter wörtlich: Sehr geehrter Herr Redakteur! Der unter dem Titel „Der Schulchan-Arnch über die sittlichm o r al i s ch e u und religiösen Qualifikationen eines Kantors" in. Nr. 36 Ihres geschätzten Blattes veröffentlichte Aufsatz ist geeignet, Mißverständnisse auszulösen, die — namentlich in Kroatieu-Slavonien, wo jetzt die Kultusgemeinden ihre Statuten redigieren, in denen, im Sinne des neuen Landesgesetzes, die Rechte und Pflichten aller Funktionäre zu regeln sind — äußerst unliebsame Maßnahmen, ja schwere, moralische Schädigungen einzelner jüdischer Kantoren in ihrer Gefolgschaft führen könnten, was der Herr Autor des erwähnten Artikels gewiß nicht beabsichtigte. Adhuc sub judice lis est. Ich ersuche daher, mir in Ihrem geschätzten Blatte die folgenden Ergänzungen gütigst gestatten zu wollen. 1. Die Norm, die den Kantor verhält, sich beim Singen im Gotteshanse nicht von der Absicht, Beifall zu finden, oder aus dem Kelche des Ruhmes in vollen Zügen zu trinken, leiten zu lassen, sondern von dem Bestreben, Gott zu loben und zu preisen, voll und ganz erfüllt zu sein, enthält die ernste Mahnung an die Gemeinden, den Kantor nach einem Provisorium definitiv anzustellen, um ihn insoferne unabhängig zu machen, daß er seine heilige Mission vor Augen haben könne und nicht bei jedem Tone, aus Fnrcht seine Stelle zu verlieren, nach Beifall hasche. Das fordert nicht nur der Schulchan-Arnch, Orach Chajim, sondern ist auch ein Postulat des fünften Schulchan-Arnch, d. i. des gesunden Menschenverstandes. 2. Zu der Vorschrift, die einem Gemeindemitgliede das Recht verleiht, gegen den Kantor Stellung zu nehmen, bemerkt Lewusch: abn "me an nna pabm n&ajn, „jetzt hat hierüber die Majorität der Steuerträger zu entscheiden" und Mögen Dovid: Ovn 'jma an 's bv »in» pan r.bap p:j?a mSnpn ana naai mnap a-p-a^-ixtrn mpn ‘X'v: in, „bezüglich der Akzeptation des Kantors besteht in den meisten Gemeinden schon lange die Einführung, dieselbe durch die Majorität der Steuerträger (Generalversammlung) oder des Vorstandes vorzunehmen; die anderen Gemeindemitglieder haben dann nicht das Recht, dagegen zu protestieren." 3. Der Herr Autor deduziert ans den Kodizis, daß der Vorbeter in unserer Zeit, wo jeder beten kann (??) nicht mehr „Scholiach-Zibbur," d. i. der ..Abgesandte der Gemeinde" ist. Mit Verlaub, das steht nicht. Die Stelle im Mögen Awrohom, die gemeint ist, lautet wörtlich: rnban nnv arraaTa »pm imbir nar: prrrn aayb Pia* -rrr rrn rrr inpana m amn xaia max D'^'rr n^arab «in -nax n'pD.n pm ps'pa ebau nnj? a"rrva ima bj?a KT>sp 3“a p* la-iai »np pöikw, „nach meiner Ansicht lvar der Protest des Einzelnen gegen einen Scholiach-Zibbur, der ihm nicht genehm war, zu jener Zeit am Platze, wo der Scholiach- Zibbur selbst das Achtzehn-Gebet für die Gemeinde betete; jetzt aber, wo dies, da Alles beten kann und der „Scholiach- Z i b b u r," obwohl er Kadisch und Borchu sagt, nur der Pijutim wegen da ist, ist eine solche Genauigkeit zu perhorreszieren." Daraus geht klar hervor, daß auch der Vorbeter einer Versammlung, in der jeder des Betens kundig ist, „Scholiach- Zibbur," d. i. „Delegierter der Versammlung," genannt wird. Dasselbe erhellt aus dem Gesetze (Orach Chajim 124, 3): bbsmb mim *nax nHv *tt a-s^rr nbsna a'jppa abai ibbamw bnp p-’aan ropn a^pb na, „in einer betenden Versammlung, in der jeder die Testlah beherrscht, trete dennoch ein Scholiach Zibbur behufs Wiederholung hin, damit der Anordnung der Weisen entsprochen werde." Ich möchte mir hier erlauben, dem Herrn Anonymus zu raten, er möge dem bestehenden tacitus consensus zustimmen und diesen Titel für uns beibehalten. Denn sonst müßte er unsere Benennung aus dem Traktate Szofrim 10/7, 11/4, 14/14 und 20/1 entlehnen, wo wir „Chason" heißen, ein titrdii8, der „in früherer Zeit ein höheres Amt bedeutet hat, etwa das eines Vorstehers" (Steinthal, „lieber Juden und Judentum", S. 266) und das, wohlgemerkt, trotz der Besoldung (siehe Graetz ..Geschichte der Juden," 3. Aufl. 5. Band, Seite 18), eine Würde, die wir in vorschriftsmäßiger Bescheidenheit ablehnen.müßten. Bleiben wir also beim „Scholiach-Zibbur." Auch bestehende Gebete, wie „hiiieni heoni mimaas,“ „hejjeh im pifijjos,“ „joressi bifezossi,“ „ossissi lechanenocb“ u. a. reden ihm „laut" das Wort. Bei den Fastengottesdiensten, für deren Vorbeter besondere Borschriften galten, handelt es sich nicht um die ordentlichen Fasttage, sondern um außerordentliche Veranstaltungen. Jeruschalmi will für solche Gottesdienste, im Gegensätze zum Bawli (Traktat Taanis 16), Vorbeter, die mit Wohlstand gesegnet sind (jescli lo bajis wessodeh). Diese weise Anordnung sollte auf alle Funktionäre ausgedehnt werden. 4. „Dieser kleine Auszug aus. dem Schnlchan-Aruch," sagt der Herr Autor, „enthält keine Bestimmung darüber, daß ein Kantor, resp. Oberkantor, an einem Konservatorium studiert haben, ein Instrument spielen,. und auch komponieren muß." Der Herr Anonymus irrt. Dieser kleine Auszug aus dem Schulchan-Arnch enthält — in Erwägung der heutigen Anforderungen und der immer wachsenden Macht der modernen, die Läuterung des Geschmackes bewerkstelligenden Musik — implizite die Bestimmung, daß natürliche Begabung und angeborenes Talent nicht genügen, sondern daß der Kantor sich dem eifrigen Studium der Stimmbildung hingeben und in den Musikwissenschaften bewandert sein muß. denn die Bedingung der „wohlklingenden Stimme" — Kolo orew — ist an die korrekte Tongebung geknüpft, die nur durch langjährige Schulung erreicht wird und die Bedingung des „sympathischen Vortrages" — jesch lo ne’imob — wird durch die Regeln, welche die Musikwissenschaften hiefür aufstellen, wesentlich unterstützt. 5. Nun zu dem weltbewegenden Streite um des Kantors Bart. Zu Orach Chajjim 53, 6 '22a napr abanitr "ö rrbrr paao p» -naxn -naa, „man stelle, der Gemeinde zu Ehren, nur einen Bärtigen als Kantor an," schreibt wohl, wie der Herr Autor richtig bemerkt. Mögen Dovid gegen die Anstellung eines Bartlosen, auch wenn das Publikum diese Bedingung erläßt, wobei dieser Gefetzeslehrer den Kantor -parr na bnpn nya pbö, „den Fürbitter, den Vermittler zwischen Gott und Gemeinde" nennt. Mögen Awrohom betont jedoch im Namen des Beß Joßef, der sich an Maimonides anlehnt: a^rran airaa bv hinab *naxn in arri, „es ist dem Publikum gestattet, auf diese ihm gebührende Ehrerbietung (den Bart) zu verzichten." Wie ersichtlich, kulminieren alle zitierten Bestimmungen in dem Wunsche, daß der Mann, der „den öffentlichen Gottesdienst in. der Synagoge, das Panier jüdischer Nationalität, die Aegide des jüdischen Glaubens" (Znnz. „Die gottesdienstlichen Vorträge der Inden," Seite 1) abhält, ein achtenswerter, würdiger, mit Wissen ausgestatteter Mann sei. Für einen solchen Nachwuchs möchten eben wir Kantoren unter Gottes Beistand sorgen, bitten daher die Herren Rabbinen, ihres hehren Amtes eingedenk zu sein, jeden kleinlichen, unseren Himmel verdüsternden Hader zu unterdrücken, uns vielmehr in diesen unseren ehrlichen Bestrebungen zu unterstützen. Kol maclilokob schehi leschem schomajim, ssofo lehisskajem! Mit vorzüglicher Hochachtung Oberkantor Josef R e n d i. A g r a m, den 7. September 1908. Israelitischer Landesledrerverein in Kohrnen. Unter dem Vorsitze seines verdienstvollen Obmannes, Oberlehrers Springer, hielt der Verein seine 35. Hauptversammlung ab, die sehr zahlreich besucht war. Dieselbe wurde durch den Vorsitzenden als Festsitzung eröffnet, indem er auf die segensreiche 60jährige Regierung Sr. Majestät hinwies und die Anwesenden zu einer einfachen aber herzlichen Huldigung begeisterte. Nach dieser patriotischen Ansprache wurde die erste Strophe der Volkshymne gesungen und beschlossen, eine Hnldignngsdepesche an die Kabinettskanzlei Sr. Majestät nach - Ischl abzusenden. Außer einer großen Anzahl von Mitgliedern wohnten der Sitzung Aüü« mm