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Die Wahrheit · 1908-07-31 · Heft 30 (31.7.1908) · page 5

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1908
Issue
Heft 30 (31.7.1908)
Date
1908-07-31
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 30. Die Wahrheit Seite 5. jenigen, welche die Vollbürger des Staates zahlen. Der Staat j habe somit alles getan, um den Juden an Herz und Geist zu! verkrüppeln, er habe durch die Anerkennung der Rechtlosigkeit! der Juden dieselben dem Hohne des Pöbels preisgegeben. Und; das sei gerade der Stolz der Juden, daß sie trotzdem durch ihre eigene Kraft sich erhalten haben und sittlich und geistig auf der Höhe der Zeit stehen. Nun, am Scheidewege dieser alten bösen Zeit, entstehe die Frage : Welche neue Zukunft soll die neue Zeit den Juden bringen? Aus diese Frage gebe es nur eine Autwort, uud diese laute: Emanzipation und vollkommene, ungeschmälerte Rechtsgleichheit. „Das Volk, das die Juden noch knechten wolle, sei selbst noch nicht reif jiiu Freiheit. Deshalb würden Abgeordnete zum konstituierenden Reichstage die Ausgabe ihrer Sendung ganz verkennen, wenn sie nicht überall entschieden an dem Grundprinzipe der allgemeinen Gleichheit festhielten. Die Juden dürsten sich nicht zum zweitenmale brandmarken lassen. Aber nicht von der Gnade der Menschen erwarten sie die Verleihung ihres Rechtes, sondern von der Gerechtigkeit des Volkes und seiner Führer fordern sie die Anerkennung ihres Rechtes. Der konstitutionelle Boden trage keine Sklaven und keine Parias. Man jage die Juden fort oder mache sie frei. Das biedere Oesterreich, das so viele Intelligenzen in sich birgt, werde sich wohl von Europa nicht sagen lassen wollen, es habe allein den Ruf ztir Freiheit nicht verstanden, habe allein für die Freiheit die rechte Reife noch nicht; vielmehr werde es wohl, den Worten seines jugendlichen Kaisers gemäß, die Gleichberechtigung aller Staatsbürger aussprechen und alle in dem einen Wetteifer vereinigen, in unwandelbarer Treue dem Staate anzuhängen. Und in diesem Wetteifer würden die Inden als freie Männer und Vollbürger nicht die letzten sein, da sie auch bis dahin, trotz ihrer stiefmütterlichen Behandlung von Seite des Staates, mit aller Hingebung ihre Pflichten erfüllten." Mit einer Entschiedenheit, die das Bewußtsein, für eine gerechte Sache zu kämpfen, einflößt, forderte das Komitee von den Volksvertretern die vollständige Gleichberechtigung. Den Mitgliedern des Reichsrates wurde jedoch keine Zeit gelassen, den Inhalt dieser Denkschrift, die als letzter Erfolg verheißender Versuch galt, nach Gebühr zu würdigen. Am 6. März 1849, um 9 Uhr abends, wurde znm guten Ende noch § 15, der über das Verhältnis des Staates zu den Religionsgesellschaften (Kirche) handelt, nach dem Anträge des Abg. Wiser angenommen. Vier Stunden später kam der Minister Stadion aus Olmütz mit dem Dekrete, das den Reichsrat, „dessen Mitglieder, ans den Wirren der Revolution hervorgegangen, ohne Rücksicht auf die Festigung und Stärkung der Majestät des Thrones eine Stellung einnehmen, die mit der dem kaiserlichen Hofe gebührende Treue wenig vereinbar sei," für aufgelöst erklärte. Am Tage, da den Juden nach der ursprünglichen Vereinbarung ihre Rechte gewährt werden sollten, wurden auf Befehl des Fürsten Schwarzenberg die Tore des fürstlichen Palastes geschlossen. Als die Abgeordneten am Morgen des 7. März dort erschienen, teilte ihnen die Wache mit, daß der Kremsierer Reichsrat nicht mehr existiere. Die Juden waren von dessen vorzeitigem Schlüsse umsomehr bestürzt, als sie fürchteten, daß dieser die Vernichtung der von ihnen so sehnsuchtsvoll und sicher erwarteten Freiheit bedeutete. Indessen beruhigten sie sich, als sie die Reichs- Verfassung vom 4. März lasen, die vom Entwürfe der Grundrechte nur unwesentlich abwich und welche in folgenden Paragraphen ihnen völlige Rechtsgleichheit, Gewerbefreiheit und Freizügigkeit zuerkannte. § 1. Die volle Glaubensfreiheit und das Recht der häuslichen Ausübung des Religionsbekenntnisses ist jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig. Doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. § 2. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religions- Übung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genüsse der für ihre Knltusunterrichte und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetze unterworfen. § 27. Alle Reichsbürger sind vor dem Gesetze gleich und unterstehen einem gleichen persönlichen Gerichtsstände. § 28. Die öffentlichen Aemter und Staatsdienste sind , füralle zu denselben Befähigte gleich zugänglich. (Fortsetzung folgt.) Das Leben nnd Wirke« der Inden in Oesterreich in normkrsiichen Zeilen. Ein Beitrag zur Kulturuud Sittengeschichte. Von Dr. M. H. Friedländer. (Fortsetzung.) In einem weit kläglicheren Zustande befanden sich die vormärzlichen Bibelschulen, „Ohedorirn", die bis zu Ende der Dreißiger Jahre des vorigen Jahrhunderts fast in allen jüdischen Gemeinden der österreichischen Monarchie in höchster Blüte standen. So sehr es auch in früherer Zeit für ein besonderes Verdienst galt, den Religionsunterricht in jeglicher Weite zu fördern, nnd so groß auch die Opfer gewesen sein mochten, die in allen Gemeinden zu Gunsten des Zugendunterrichtes gebracht wurden, waren denn doch weder die iunern, noch die äußern Einrichtungen jener Erziehungs- und Unterrichtsanstalten geeignet und darnach angetan auf das Gemüt des jungen, zarten Kindes einen erhebenden Eindruck zu machen, was man übrigens sehr leicht begreiflich finden wird, wenn man sich nur ein wenig die damaligen Zeitverhälmisse vergegenwärtigt. Die Inden wurden in engen, schmutzigen, abseits gelegenen Gassen „Ghetto" genannt, eingepfercht, wo es bei der großen Wohnungsnot, die daselbst stets herrschte, unmöglich war, für die Bibelnnd Talmndschnlen, die wohl von allen Kindern in der Gemeinde fleißig frequentiert wurden, ein gesundes, geräumiges, den Bedürfnissen der Jugend wie den Anforderungen der Pädagogik entsprechendes Lokal zu reservieren. Jeder Lehrer, „Melamecl", mußte seinen ihm auvertrauteu Zöglingen in seiner eigenen, dumpfen, feuchten, mit ulten, morschen, vom Zahne der Zeit wie von Holzwürmern zerfressenen Einrichtungsstücken versehenetl Wohnung Unterricht erteilen. Von Disziplin und Schulordnung war da nicht die geringste Spttr. Die Kinder mußten der nötigen Schulbänke nnd sonstiger Requisiten entbehren und begnügten sich oft, wenn sie nur in einem Winkel des Schulzimmers, Cheder", das zumeist auch das Toiletten- und Wirtschaflszimmer der Frau „Lehrerin" war, ein bescheidenes Plätzchen fanden, um überhaupt sitzen zu können; nichtsdestoweniger waren die Leistungen jener ungeschickten ^clamdirn, die den guten Willen hatten bei ihrem Bibel- und Talmudunterrichte günstige Resultate zu erzielen, schätzenswert. Erklecklicheres jedoch wurde auf diesem Gebiete von den sogenannten „Conditions-Bachurim" geleistet. Diese wurden gewöhnlich von einigen wenigen Gemeiudemitgliedern für ihre Talente znm Talmudstudinm zeigenden Kinder angestellt. Der „Oouditiou8-Bachur" ging der Reihe nach, entweder täglich, wöchentlich oder monatlich zu seinen Chefs zu Tische. Für ihn wurde ein besonderes Zimmer reserviert oder gemietet, in dem er gewohnt und die wenigen Kinder nnterrichtet hatte. Außer der freien Station erhielt er noch für jedes Kind, das er unterrichtet hatte, monatlich mindestens vier Gulden. Wöchentlich oder doch monatlich wurden die Schüler zum Rabbiner, der sie prüfen, „verhören" sollte, geführt, bei welcher Gelegenheit er ihnen, sobald sie hiezu schon befähigt waren, ein „Beisnsri", d. h. irgend eine beliebige Talmudstelle, die sie selbst ohne Hilfe des Lehrers lesen und erklären mußten, aufgab. Auch das Studium der biblischen Schriften wurde durch die „Conditions Bachurim" wesentlich gefördert. Sowohl in den Bibel- und Tatmudschulen, der verheirateten Lehrer, „Melamdin“, als in den „Conditions Bachurim" wurde täglich, mit Ausnahme von Sonnabenden und Freitag, vom frühen Morgen bis zum späten Abend fleißig unterrichtet. Wenn sich aber zuweilen der Lehrer ans kurze Zeit entfernt hatte, so wurde gar oft von den Schülern ein höchst eigentümliches, von ihnen arrangiertes Spiel betrieben. Es mar

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