Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1908
- Issue
- Heft 28 (17.7.1908)
- Date
- 1908-07-17
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Die Wadryeil Seite 7. Nr. 28 19. Jahrhunderts die Griludtage des jüdischen Schulwesens in Mähren, und selbst noch deren Auflösung durch das Josefinische Toleranzpatent von 1782 nnd 1788 wurden sie von den mährischen Gemeinden, die (wie in allen österreichischen jüdischen Gemeinden) neben den nenkreierten d e u t s ch e n N o r m ätsch n l e ii auch die alten Schulen für Bibel- und Talmndunterricht zu erhalten bemüht waren, in jedem Betracht besonders berücksichtigt und als mnstergiltig anerkaililt. Bevor wir jedoch die näheren Zustände dieser Bibelnnd Tallnndschnlen, die schlechthin JObsdorim“ genannt wurden, schildern, finden wir es für angemessen, hier einige der die „hebräisch-deutschen" Schulen betreffenden behördlichen Vorschriften nnd Verordnungen hier zu reproduzieren: „Schon ältere Verordnungen enthalten einige Vorschriften über den den jüdischen Kindern zu erteilenden Unterricht, indem den Rabbinern anfgelragen war, jüdische Scholaren zu halten und die kleineren Gemeinden unter 30 Familien verpfiichket wurden, wenn sie nickt einen Rabbiner Hallen konnten, wenigstens einen Schulmeister zur Unterweisung der Jugend im Lesen und S ck reiben und was hauptsächlich Gott nnd das Gesetz Moses sei zu halten." (Jüd. Polizeiord. 1754, § 1.) Doch scheinen diese Verordnungen mehr den religiösen als den eigentlichen Schulunterricht zu berühren, oder doch letzteren nur mehr als ein Mittel zum ersteren zu behandeln. Es konnte auch bei dem Umstande, daß der Schulunterricht selbst bei den Christen noch keine großen Fortschritte gemacht hatte, nichts anderes erwartet werden. Später wurden aber die Juden zum Besuche der deutschen Schule verpfiichtet. (Hofdekret, 26. Mai 178l.) Um die Juden durch bessern Unterricht, Aufklärung ihrer Jugend und durch Verwendung ans Wissenschaften, Künste nnd Handwerke dem Staate n ü tz l i ch e r und brau chb a r e r zu machen,* *) wurde ihnen gestattet, bei jeder jüdischen Hauptsynagoge des Landes eine eigene normalmäßig eingerichtete, mit Lehrern von ihrer Religion besetzte Schule auf ihre Kosten zu errichten nnd zu diesem Ende einige taugliche junge Leute, nach Anzahl ihrer. Schulen, ansznsuchen, welche sie znm ordnungsmäßigen Unterricht in der Normal-Lehrart an die Brünner Normalschul-Direktion anweisen sollen Diese jüdischen Normalschnlen werden unter der nämlichen Oberaufsicht wie alle anderen deutschen Schulen stehen; die Entwersung der moralischen Bücher ist aber den Juden selbst gegen dem überlassen, daß sie selbe zur Uebersetzung und Bestätigung der Brünner Schuloberanfsicht überreichen. (Jüd. Toleranzpatent vom 13. Hornung 1782, § 3.) An jenen Orten, wo die Juden keine deutsche Schule haben, ist ihnen erlaubt und befohlen, ihre Kinder in die 'Normal- Real- und Trivialschnlen zu schicken, in welchen sie, gleich den christlichen Kindern, alles erlernen mögen, bei dem Religionsunterrichte hingegen ans der Schule entlassen und während des Schulunterrichtes selbst zu keiner ihrer Religionsübung widrigen Handlung gezwungen oder verleitet werden sollen, (ibid, § 4.) Für die Juden sind die nämlichen Schulbücher bestimmt, wie für die christlichen Schulen, insoferue sie auf ihre Religion keinen Bezug haben; sollten sie aber wegen des Glaubens und Gottesdienstes zu ihrem Gebrauche nicht geeignet sein, so ist ihnen gestattet, eigene zu verfassen uitb zur Genehmigung vorzulegen. (Gnbernialdekret, 4. September 1783.) Im Jahre 1812 wurde für die israelitischen Schulen das religiös-moralische Lehrbuch „Bne Zion“ eingeführt. Die Kreisämter hätten den Verkauf der ihnen zugesendeten Exemplare dieses Buches bei den beverpflichtet. Bei demselben wurden die Angelegenheiten des Kreises verhandelt, während die Landesangelegenheit, wie die das Wahlrecht, das Armen- und Schulwesen behandelnden Statuten von den sämtlichen Landesültesten und Landesdeputierten unter dem Vorsitze des Landesrabbiners geordnet und geschlichtet worden sind. Bei einer am 4. Schebat 1651 in Nikolsburg abgehaltenen Synode wurde von der Landesrepräsentanz unter dem Vorsitze des Landesrabbiners die Revision aller Statuten der Gemeindeversassung vorgenommen und die unter dem Namen „Schai Tekanoth“ ,311 Paragraphe) bekannte mährische Landes- und Gemeindeordnung entlvorfen und festgestellt. *) Und jetzt — nach 125 Jahren — wo es so viele nützliche und brauchbare Individuell unter den jungen Söhnen Israels gibt, klagt man über Verjudung der Hochschulen und sonstigen Staatsämter und sucht die „besten" Kräfte ihres Glaubens wegen überall zurückzudrängen, wenn sie durchaus nicht gewillt sind, ein „religiöses Wechselgeschäft" zu machen. treffenden Jndengemeinden durch die Wirtschaftsümter einznleiten und die eingehenden Beträge eiuznsenden, aus welchen die Vergütung der Drnckkosten zu bestreiten war. Die katholischen Schuldistrlktsaufseher haben in Beziehung auf die Leitung der israelitischen Schulen denselben Wirkungskreis nnd dieselben Geschäfte, wie bei den katholischen Schulen, nur haben sie den Religionsunterricht nickt zu beirren, sondern sich nur io weit in die Kenntnis derselben zu setzen, um sich zll überzeugen, ob nichts vorkommt, was den Toleranzgesetzen zuwider wäre. Auch haben sie ihre Berichte, sowie jene über die katholischen Schulen an das Konsistorirlm zu erstatten. Die deutsch-jüdischen Schulen haben die Distriktsansseher immer in Gemeinschaft mit einem Kreiskommissär zu unterslichen. (Gnbernialdekret. 7. November 1818, Z. 30.900.) Wo der katholische Schullehrer in Ermanglung einer eigenen jüdischen Schule auch die jüdischen Schulkinder verzeichnet. ist für diese in den Uebersichtskabellen eine eigene Rubrik anznsühren. Znm Schullehrer soll ein fähiger Mann (welcher den Präparaudenknrs gehört haben mit) geprüft worden sein muß), er mag Rabbiner feilt oder nicht, angestellt werden. Es ist ihm der Rang nach dem Rabbiner nnd dem Richter angewiesen, und soll bei guter Verwendimg, wenn er ein Inländer ist, bei Verleihung von Famitienstellen*) ans ihn besondere Rücksicht genommen werden. (Gubernial-Verordnung. 15. Juni 1793.) Bei Anstellung jüdischer Schullehrer soll keine Taxe abgenommen werden. (Hosdekrel, 2. November 1793.) Znm Schulbesuche müssen jüdische Kinder wie christliche Schulkinder angehalten werden. Die jüdischen Feiertage dürren znm Nachteile des Schillbesnches nickt ausgedehnt werden. Tie jüdischen Feiertage sind Ostern nnd Laubhüllenfest, jedes mit zehn Tagen, der Tag der Zerstörung Jerusalems mit einem halben vorher, der Sabbath und das Pfingstfest. An Tagen, wo den Inden Arbeiten zu verrichten erlaubt ist, sollen die jüdischen Kinder die Schulen besuchen. Zur leichteren Erhaltung der jüdischen Normalschulen wurden außer den verschiedenen Taxen und Strafgeldern, welche znm Vorteile der Schule zil verwenden sind, denselben auch die gesetzlichen Vermächtnisse bei Srerbefällen, wie bei den Christen, zngewieien. Ueber den Unterricht israelitischer Privatlehrer wurde verordnet, daß. wenn sie sich mit den erforderlichen Befähigungszengnissen nnd über eine nniadelhafte Moralität ausweisen, ihnen gestattet ist, israelitische Kinder tu allen Lehrgegenständen, aus welchen sie geprüft sind, privat nnd nur einzeln in den Wohnungen der Ettern nach beit allgemein bestehenden Vorschriften zu nnterrichten. (Vgl. Skari, Systemat. Darstellung, 2. 102.) Trotz dieser behördlichen Verordnungen hatten sich die vormärzlichen jüdisch-deutschen Normalschnlen denn doch keiner Prosperität zu erfreuen. Die meisten der ersten Lehrer dieser *) Alst 18. Dezember 1144 erschien ein Erlaß, in weichem die Kaiserin Maria Theresia die ewige Verweisung der Juden aus allen böhmischen Erblanden anordnele. Vier Jahre später, 1148, wurde jedoch den aus Prag vertrlebeneu Juden gestattet, in ihre Heimat zurückzukehren. Auch die Juden Mährens sollten laut Edikt vom 2. Jänner 1145 ausgewiesen werden, allein den Bemühungen des damaligen Landesrabbiuers Berusch Eskeles und des Diego Augulier gelang es. die Rücknahme des Verbannungsediktes zu erwirken. Ganz verschont jedoch blieben bei dieser Gelegenheit weder die Juden Böhmens noch die Mährens, denu es wurde um jene Zeit das pharaomsche Gesetz der sogenauuten „Familien", das bis zum Jahre 1648 in vollster Geltung stand und furchtbare Zerklüftungen innerhalb der Judengemeinden Hervorgerufe,i hatte, erlassen. Diesem zufolge durften in Böhmen nicht mehr als 10.000 und in Mähren nicht mehr als 5100 Familianten geduldet werden. ES durfte nur der älteste Sohn einer Familie heiraten, damit die Zahl der Juden nicht vermehrt werde. Nur wenn ein Familienvater („Familiant") ohne männliche Nachkommen starb, konnte ein Jude „Familiant" werden. Man kann sich ilnn denken, welche Konkurrenz um solch eine Familiennummer entstanden ist. Erst später wurde jenen Juden, die Meister irgend eines Handwerkes waren oder (risum teneatis anbei > Ackerbau trieben, da sie doch zilm Grundbesitze nicht berechtigt waren, ferner jene, die Rabbiner im Amte, oder Doktoren einer Fakultät rc. waren, die Verheiratung gestattet. (Vgl. M. H. Friedländer. Beiträge zur Geschichte der Inden in Mähren, S. 28.) Der Umstand, daß die Kaiserin un November 1141 sich beim Grafen Haugwitz erkundigte, ob seit der „Jnden-Hinwegschaffung" in Prag der Preis der Waren wirklich gestiegen und was in dieser Richtung zu veranlassen sei. damit das Publikum „von den christlichen Kaufleuten nicht zu sehr bedrückt werde", beweist, wie unentbehrlich die Juden waren (Vgl. Dr. Scherer, Die letzte Ausweisung der Juden in Böhmen.)