Mannheim
Compact Memory

Die Wahrheit · 1908-05-08 · Heft 18 (8.5.1908) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Wahrheit
Volume
1908
Issue
Heft 18 (8.5.1908)
Date
1908-05-08
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3062972-3063418-3063436--05441-3072363
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 18. Die Wahrheit Seite 5. Die Jnvaliditätspensionen, angenommen mit einer Maximalhöhe von X 800,. entsprechend etwa der mittleren Gehaltsstufe. des neuen Pensionsgesetzes. beginnen im Jnvaliditätsfalle nach lOjähriger Karenzzeit mit X 320, steigen mit jedem weiteren Jahre aktiver Dienstleistung um 2%, d. h. K 16, bis sie nach 40jähriger Versicherungsperiode den Maximalanspruch von 800 Kronen erreichen. Die Prämie wird hiezu %jährig im vorhinein während der Dauer der Aktivität entrichtet. Da die neuesten, für die Pensionsfonde geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei eintretendem Unfälle eine Karenzzeit ansschließen, wurde die Prämie unter der Voraussetzung berechnet, daß die 40%ige Pension von 320 Kronen im Jnvaliditätsfalle auch innerhalb der ersten 10 D i e n st j a h r e zur Auszahlung gelangt, damit ihre Auszahlung jederzeit im Unfälle möglich ist und damit die etwaige Verheimlichung der Invalidität der vor lOjähriger Karenzzeit Invalidisierten der Kassa keinen Schaden bringe. Von der Wiedergabe der gesamten Prümientabelle wollen wir absehen, jedoch zur Orientierung an einem Durchschnittsbeispiele die jährlichen Einzahlungen (Prämien) und die im jeweiligen Jnvaliditätsfalle dem invaliden Mitgliede Ankommenden Pensionsansprüche illustrieren. Nehmen wir an, daß ein Kultusbeamter im 35. Lebensjahre der Pensionskasfe Beitritt, so hätte er einen jährlichen Beitrag von 74 Kronen zu entrichten. Vorausgesetzt, daß die Gemeinde die Hälfte leistet, käme auf seinen Teil 37 Kronen. Wird nun derselbe innerhalb der ersten 10 Jahre berufsunfähig, so erhält er eine Pension von jährlich 320 Kronen. Tritt die Berufsunfähigkeit in späteren Jahren ein, so wird natürlich der Pensionsanspruch ein größerer sein, u. zw. im 50. Lebensjahre X 400, im 55. Lebensjahre X 480, im 60. Lebensjahre X 560, im 65 Lebensjahre X 640 und schließlich nach 40jähriger Zugehörigkeit zur Pensionskasse X 800. Tritt ein Kultnsbeamter in jüngeren Lebensjahren der Kasse bei, so wird seine jährliche Leistung geringer und im entgegengesetzten Falle größer fein. So z. B. im 25. Lebensjahre X 54, resp. die Hälfte X 27 und im 45. Lebensjahre X 100, resp. die Hälfte X 50. Die Pensionsansprüche beginnen gleichfalls mit X 320 in den ersten 10 Jahren und steigen in dem früher angedeuteten Verhältnisse, d. h. um 2% resp. X 16 jährlich, so daß der mit 25 Jahren Eingetretene im Falle der Berufsunfähigkeit im 65. Lebensjahre X 800, der mit 45 Jahren Eingetretene X 480 Pension bezöge. Für die Versorgung der Witwen wurden zwei Gesichtspunkte in Betracht gezogen, die jährliche Witwenpension und die einmalige Abfertigung. Die Witwenpension wurde nicht in steigendem Verhältnisse festgesetzt, sondern in der fixen Höhe von X 320 jährlich, d. i. 40% ki* Maximalpension des Mannes. Der Anspruch auf dieselbe kann erst nach lOjähriger Karenzzeit geltend gemacht werden. Trotz dieser Beschränkungen, welche übrigens allgemein üblich sind, ist die jährliche Prümienleistung für Witwenpensionen keine geringe. Das gleiche Beispiel vom 35jährigen Kultnsbeamten angewendet und angenommen!, der Mann wäre um 5 Jahre älter als die Frau, beträgt die jährliche Prämie für eine Witwenpension 72 Kronen. H^zu gerechnet X 74 jährliche Prämie für die Jnvaliditätspension, so hätte der 35jührige Kultnsbeamte eine jährliche Leistung von X 144, um sich eine Jnvaliditätspension und feiner Witwe eine Witwenpension zu sichern. Der jüngere Kultnsbeamte hat natürlich wieder eine proportionell kleinere, der ältere eine höhere Prämie zu entrichten. Wenn es auch feststeht, daß die Gemeinden mindestens für die Hälfte der Beiträge anfkommen sollen, so ist trotzdem eine jährliche Leistung von X 72 von vielen Kultusbeamten nicht leicht zu erschwingen, wiewohl von anderer Seite wieder betont werden wird, daß, um die eigene Zukunft und die seiner Familie sicherzustellen, kein Opfer zu groß fein darf. Die Berechnungen wurden daher auch nach einer anderen Richtung angestellt und hiebei eine einmalige Abschlagszahlung von X 1000 an die Hinterbliebenen angenommen. Ziehen wir zur Feststellung einer Durchschnittsprämie wiederum das 35. Lebensjahr in Betracht, so würde dies nach der vom Versichernngstechniker ausgestellten Tabelle eine jährliche Leistung von X 24 bedingen. Ein verheirateter Kultnsbeamter, der also im 35. Lebensjahre der Pensionskasfe beilritt, würde somit, um sich im Jnvaliditätsfalle eine Pension, und im Falle seines Ablebens — gleichgrltig ob dasselbe vor oder nach seiner Pensionierung erfolgt — feiner Witwe ein Kapital von X 1000 zu sichern, eine jährliche Prämie von X 98, resp. wenn die Gemeinde die Hälfte beitrügt, zirka X 4 monatlich zu zahlen haben. Wir haben bei den vorausgehenden Berechnungen für die berufsunfühig gewordenen Kultusbeamten eine Jnvalioitütspension von X 800 und für die Witwen derselben eine Witwenpension von X 320 oder eine einmalige Kapitalszahlung von X 1000 im Auge gehabt, es ist jedoch selbstverständlich, daß eine Erhöhung oder Herabsetzung dieser Benefizien im Rahmen derselben Berechnungen stattfinden kann. Je nachdem eine Verschiebung nach oben oder unten eintritt, steigen oder fallen bann ganz proportional die jährlichen Einzahlungen. Nun noch ein Beispiel, daß vielleicht für den kleinsten Typns der Gemeinden gelten könnte und eine Invaliditäts- Pension von X 600 und auch reduzierte Witweuversorgnng annimmt. Wenn ein Kultnsbeamter im 30. Lebensjahre der Pensionskasfe beilritt, io hat er für die Jnvaliditätspension von X 600 jährlich K 48, resp.. falls die Gemeinde die Hälfte beiträgt, X 24 au die Kasse zu entrichten; der 35jährige X 56 40, resp. X 28 20; der 40jährige K 67 20, resp. X 33 60; der 45jährige K 81, resp. K 40*50; der 50jährige K 101*40, resp. X 50*70. Die Steigerung der Quoten ist jedoch nicht so zu verstehen, daß jedes einzelne Mitglied mit zunehmendem Lebensalter eine immer größere Einzahlung zu leisten bat. sondern die Quote bleibt vom Tage des Eiiitritts bis zur Pensionirung immer dieselbe, und zwar wie sie dem Lebensalter des Mitgliedes zur Zeit des Eintrittes entspricht. Ans wen also bei feinem Eintritte eine Quote von z. B. X 48, resp. X 24 fällt, der hat auch in allen folgenden Jahren den gleichen Betrag und nicht mehr zu bezahlen. Die erste Pension, u. zrv, innerhalb der ersten 10 Jahre, beträgt wie bei den früheren Berechiinngen 40% der Maxim al- Pensivn, d. i. X 240 jährlich. Dieselbe steigt mit jedem Jahre um 2% X 12. so daß sie nach 15jähriger Angehörigkeit zur Pensionskasfe X 300 betrügt; nach 20 Jahren K 360. nach 25 Jahren X 420, nach 3Ö Jahren K 480, nach 35 Jahren X 540 und nach 40 Jahren die Maximalhöhe von X 600 erreicht. Die Steigerung wird auch hier von Jahr zu Jahr berechnet, so daß jedes einzelne Dienstjahr eine höhere Pension bedingt. Wenn somit Jemand im 30. Lebensjahre dem Pensionsfoude Beitritt und im 65. Lebensjahre invalid wird, so hat er Anspruch auf eine Pension von X 540 jährlich, während sie bei einer Maximal-Pension von X 800 mit K 720 bemessen war. Wer in höherem Alter der Pensionskasfe Beitritt, hat natürlich geringere Aussicht, eine so hohe Pension zu beziehen wie der Jüngere, da er bei seiner Pensionirung nicht so lange Zeit der Kasse angehören wird. So hätte z. B. Derjenige, welcher mit 40 Jahren eintritt, im Falle er im 65. Lebensjahre berufsnufähig wird, nur eine Pension von X 360 jährlich zu erwarten. Die Reduktion der Witwenpension von X 320 auf X 240 oder der einmaligen Abschlagszahlung von X 1000 auf X 600 würde natürlich ebenfalls eine Verminderung der jährlichen Einzahlungen herbeiführen. Im 30. Lebensjahre entspricht der Witwenpension von K 240 eine jährliche Einzahlung von K 48 60, resp. K 24 30, der Witwenpensionen von X 320 eine jährliche Einzahlung von K 64 80, resp. K 32*40. Im 40. Lebensjahre wäre für den ersten Fall K 59*40, resp. X 29*70, für den zweiten Fall X 79 20 resp. K 39*60 jährlich zu zahlen. Die einmaligen Abschlagszahlungen erfordern geringere Opfer. Eine Kapitalsleistung von X 600 an die Witwe erfordert für den 30jährigen eine jährliche Einzahlung von X 12*48, resp. X 6*24, für den 40jährigen X 17*76, resp. 8*88. —ly— (Ein zweiter Artikel folgt.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.