Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1908
- Issue
- Heft 17 (1.5.1908)
- Date
- 1908-05-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Die staatlichen Behörden entscheiden in zahlreichen Kultussachen der Juden ohne jede Kenntnis der einschlägigen Verhältnisse und ohne daß einem Inden Gelegenheit gegeben würde, in autoritativer Weise sein Gutachten abzugeben. Gewiß wird ein gewissenhafter Referent sich bei einem Juden informieren, wenn er seine Entscheidung treffen soll, allein dem Gutachten eines solchen unverantwortlichen Beirates, den sich der Referent nach seinem Belieben anssucht, kann auch, wenn die verschiedenen im Jndentume bestehenden Stömungeu außer Acht gelassen werden, doch nicht jenes Vertrauen .entgegengebracht werden, das eine hiezu eingesetzte Körperschaft genießen würde. Um diesen Uebelständen bei Zeiten abzuhelfen, um größeren Schadet! zu verhüten, müßte daher eine Körperschaft ins Leben gerufen werden, welche gleichwie die Generalsynode der Protestanten gesetzlich berechtigt ist, „Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten, welche die öffentliche Rechtsstellung der Glaubensgenossen im Staate und ihr Verhältnis zu anderen Kirchen und Religionsgesellschasten betreffen," zu erstatten. (§ 133, Z. 3 des k. Patentes vom 8. April 1861 Nr. '41 R.-G.-Bl.) Es wurde wohl bereits der Versuch gemacht, eine solche Organisation durch die Bildung des „Allgemeinen Oesterreichisch- Jsraelitischen Bundes" ins Leben zu rufen. Allein der Zweck, der angestrebt wurde, konnte nicht erreicht werden, weil dieOrganisativn nicht obligatorisch und nicht autoritativ war. In jedem Falle fehlte dem Bunde die gesetzliche Autorität im Namen der gesamten Judenschaft Oesterreichs aufzutreten, er konnte wohl beratend nnd helfend den Kultusgemeinden zur Seite stehen, die sich an ihn wandten, und dankend sei an dieser Stelle der mannigfachen segensreichen Tätigkeit gedacht, die der „Bund" bisher entfaltete, und die in jüdischen Kreisen viel zu wenig gewürdigt wird, weil dieselbe zumeist nur den beteiligten Kreisen bekannt wurde, die Beschlüsse des „Bundes" hatten jedoch keine zwingende Kraft beu Kultusgemeinden gegenüber. Nicht anders ist es mit dem Gemeindebunde in Böhmen und dem Gemeindebunde in Galizien bestellt und müssen wir es daher dankend anerkennen, daß auch der Verband der österreichischen Humanitätsvereine B^nai-B^rith für Oesterreich die Schaffung einer gesetzlichen Organisation der Judenschaft in Oesterreich anregte. Wie soll nun die angestrebte Organisation beschaffen sein und mit welchen Mitteln wollen wir dieselbe erreichen? Die historischen Reminiszenzen über die Organisation der Juden hatten den Zweck, Ihnen vor Augen zu führen, daß wir nicht etwas ganz Neues zu schaffen brauchen, sondern an bestandene Verhältnisse anknüpfen können, daß wir eine solche Organisation schaffen können, welche die Juden heute iu einem Teile Deutschlands und die Protestanten in Oesterreich bereits besitzen. Meine Aufgabe kann es jetzt nicht sein, Ihnen einen bis ins kleinste Detail ausgearbeiteten Gesetzentwurf vorzulegen, sondern lediglich die Grundsätze auseinanderzusetzen, von welchen derselbe ausgehen müßte. 1. Die unterste Stufe der Organisation müßte die Kultusgemeinde bilden. 2. Sohin müßten Verbände mehrerer Kultusgemeinden geschaffen werden, in welchen diese durch Delegierte vertreten sind. Wie viele Verbände zu bilden sind, wäre Sache der praktischen Ausführung, wobei ins Auge gefaßt werden könnte, daß Mähren und Schlesien je einen Verband, Böhmen, Galizien und Bukowina je zwei Verbände nnd die Alpenländer samt Niederösterreich, Triest und. das Küstenland zusammen einen Verband zu bilden hätten. Wien würde einem Verbände nicht angehören, sondern reichsunmittelbar sein, das heißt direkt dem Obersten Judenrate unterstehen. 3. Die oberste Stufe in der Organisation soll der „Oberste Judenrat" in Wien bilden, welcher aus den Delegierten der Verbände zusammengesetzt wird. 4. Die Leitung des Verbandes am Sitze der Landesregierung soll als Beirat für jüdische Angelegenheiten, der Oberste Judenrat als Beirat im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht fungieren. 5. Die Feststellung der Kompetenz der Verbände und des Obersten Judenrates bleibt dem abzufassenden Gesetzentwürfe Vorbehalten, doch wäre grundsätzlich auszusprechen, daß von der Wirksamkeit derselben alle Fragen des Ritus ausgeschlossen sind. 6. Die Kosten der Organisation sind von den Kultusgemeinden nach Verhältnis der Steuerleistung zu tragen. Zur Abfassung eines Gesetzentwurfes nach diesen Grundsätzen wäre ein Komitee., eiuzusetzen, welches das Elaborat einer im Herbste lausenden Jahres einznbernfenden Versammlung sämtlicher Kultusgemeinden Oesterreichs zur Beschlußfassung vorzulegen hätte und bleibt es dieser Versammlung überlassen, über die einznschlagenden Schritte schlüssig zu werden, damit die Organisation von der Regierung genehmigt und im Gesetzgebungstvege ins Leben gerufen werde. Auf Grund dieser Ausführungen bitten wir Sie daher nachstehende Beschlüsse zu fassen: J. Die heute versammelten Vertreter von Kultusgemeinden Oesterreichs erklären den gesetzlichen Ausbau der jüdischen Knltusverfassung in Konsequenz des Gesetzes vom 21. Mürz 1890 für eine unabweisliche Notwendigkeit, wenn nicht die wichtigsten Institutionen des Judentums unwiederbringlichen Schaden leiden sollen. II. Zur Erreichung dieses Zweckes setzen dieselben ein Komitee, bestehend aus 17 Mitgliedern ein, welches einen Gesetzentwurf unter Beachtung nachstehender Grundsätze zu entwerfen hat: 1. Die unterste Stufe der Organisation niüßte die Kultusgemeinde bilden. 2. Sohin müßten Verbände mehrerer Kultusgemeinden geschaffen werden, in welchen diese durch Delegierte vertreten sind. Wie viele Verbünde zu bilden sind, wäre Sache der praktischen Ausführung, wobei ins Auge gefaßt werden könnte, daß Mähren und Schlesien je einen Verband, Böhmen, Galizien und Bukowina je zwei Verbände und die Alpenländer sann Niederösterreich, Triest und das Küstenland zusammen einen Verband zu bilden'hätten, Wien würde einem Verbände nicht angehören, sondern reichsunmittelbar sein, das heißt direkt dem Obersten Judenrate unterstehen. 3. Die oberste Stufe in der Organisation soll der „Oberste Judenrat" in Wien bilden, welcher aus den Delegierten der Verbände zusammengesetzt wird. 4. Die Leitung des Verbandes am Sitze der Landesregierung soll als Beirat für jüdische Angelegenheiten, der Oberste Judenrat als Beirat im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht fungieren. 5. Die Feststellung der Kompetenz der Verbände und des Obersten Judenrates bleibt dem abzufassenden Gesetzentwürfe Vorbehalten, doch wäre grundsätzlich auszusprechen, daß von der Wirksamkeit derselben alle Fragen des Ritus ausgeschlossen sind. 6. Die Kosten der Organisation sind von den Kultusgemeinden nach Verhältnis der Steuerleistung zu tragen. III. Das Komitee wird ersucht, den Gesetzentwurf einer im Herbst 1908 von demselben einzuberufendeu Versammlung aller Kultusgemeinden Oesterreichs zur Beschlußfassung vorzulegen, sowie jene weiteren Schritte in Vorschlag zu bringen, welche zu unternehmen wären, um die gesetzliche Regelung der angestrebten Organisation der Judenschaft Oesterreichs zu erreichen. Präsident stellt namens des „Bundes" den Antrag, mit der Einsetzung des Komitees, da ja eine Wahl in dasselbe mit großen Schwierigkeiten verbunden wäre, den Vorstand des „Bundes" zn betrauen, worauf durch Kooptieruug eine weitere Verstärkung des Komitees staltfinden könnte. Hierauf wird in die Debatte eingegangen. Del. Reich wünscht unter Hinweis auf die große Zahl der Juden Galiziens eine besondere Berücksichtigung ihrer Vertreterzahl im Komitee. Vizepräsident der Wr. Neustädter Kultusgemeiude S. Weißkopf, mahnt zu einem einheitlichen Vorgehen unter Außerachtlassung aller Parteiunterschiede. Dr. Rosenbacher (Prag) erklärt sich im allgemeinen mit den Ausführungen des Referenten einverstanden, präzisiert jedoch den Standpunkt der Prager Kultusgemeinde dahin, daß