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Die Wahrheit · 1908-05-01 · Heft 17 (1.5.1908) · page 6

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1908
Issue
Heft 17 (1.5.1908)
Date
1908-05-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 6. Die Wahrheu Nr. 17. in Aussicht genommen war, die sich an die Konstituierung der Gemeinden anschließen sollte und berufen gewesen wäre, diejenigen Interessen des Judentums nach außen und innen hin geltend zu machen, die in genügend wirksamer Weise zu vertreten die einzelnen Gemeinden nicht in der Lage sind. Damals wurden die Kultnsgemeinden, die Jahrzehnte und speziell die Wiener Kultusgemeinde, die fast ein Jahrhundert lang, ohne gesetzliche Anerkennung bestanden halten, sanktioniert. Schon die Gründer des israelitischen Bundes sprachen sich für die Notwendigkeit der Vorarbeiten betreffend die Vereinigung der einzelnen Gemeinden zu einer höheren Organisation aus, die nach ihrer Durchführung von der Negierung und der Gesetzgebung anerkannt werden sollte. Er hofft, daß die in dieser Richtung unternommenen Schritte in der heutigen Versammlung endlich zn einem befriedigenden Resultate führen werden. (Beifall.) Der Präsident bringt nun einen aus der Mitte der Versammlung gestellten Antrag zur Kenntnis, Sr. Majestät ein Huldiguugstelegramm zu senden, welcher Antrag unter stürmischem Beifalle angenommen wird. Das Huldigungstelegramm hat folgenden Wortlaut: An die Kabinetskanzlei Sr. kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät des Kaisers, Wien. Die am Bundestage des Allgemeinen Oesterreichisch - israelitischen Bundes im Sitznngssaale der Wiener israelitischen Kuliusgemeinde zu zweitägiger Beratung versammelten Vertreter von Kultusgemeinden aus ganz Oesterreich bitten den Ausdruck ihrer hingebungsvollen Treue zur erhabenen Person Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät und dem allerhöchsten Herrscherhause an die Stufen des Thrones gelangen lassen zu wollen. Unwandelbar in den wechselvollen Schicksalen | unseres Vaterlandes steht die erlauchte Person unseres geliebten s Kaisers als ein Hort der Gerechtigkeit, zu dem die Juden! Oesterreichs unbeirrt von der Zeiten Mißgunst in hingebungs- > voller Anhänglichkeit und Treue emporblicken. i Die Inden Oesterreichs flehen den Segen des Königs aller! Könige auf das geheiligte Haupt unseres glorreichen Herrschers? herab, auf daß Er znm Glück und Wöhlealler Völker Oester-! reich« noch lange in ungetrübter Kraft erhalten bleibe. Der Präsident Dr. Alfred Stern. > Bei Uebergang zur Tagesordnung erstattet Dr. Sonne n-! s ch e i n - Troppau folgendes Referat über die Vereinigung der j Gemeinden zn einer autoritativen Gesamtorganisation:! Sehr geehrte Herren!! Ein Jahrhundert wird bald verstrichen sein, seitdem mit; der Allerhöchsten Entschließung vom 5. Oktober 1817 der Hof-! kanzlei die Weisung zuteil wurde: „Die Grundsätze, nach welchen! die Juden in der ganzen Monarchie zn behandeln wären, in 1 Erwägung zu ziehen".! Wohl wurden infolge dieser Allerhöchsten Entschließung! einzelne Fragen der Lösung Angeführt, im großen und ganzen! begnügte man sich jedoch mit der Lösung jener Fragen, die! dringendster Natur waren, hervorgernfen durch die im Laufe der! Zeit geänderte rechtliche Stellung der Inden.! Als mit dem Staatsgrundgefetze vom 21. Dezember 1867! ausgesprochen wurde, daß vor dem Gesetze alle Staatsbürger! gleich sind und daß jede gesetzlich anerkannte Religionsgenossenschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig ordnet und verwaltet, war wohl die schwierigste Frage, die Rechtsverhältnisse der Inden, gelöst, es brauchte nicht mehr auf die alten Judenordnungen und Jndenpatente zurückgegriffen werden, die Frage der inneren Organisation harrte jedoch noch bis zum Erscheinen des Gesetzes 20. März 1890 der gesetzlichen Regelung. Wenn erwogen wird, daß bei Schaffung dieses Gesetzes aus dem Kreise der Judenschaft selbst das Verlangen gestellt wurde, eine hierarchische Gliederung der Knltusverfassnng zu dekretieren, ja sogar die gesetzlichen Kriterien der Rechtsgläubigkeit festzustellen, muß es gewiß dankbar anerkannt werden, daß die Gesetzgebung die Regelung der inneren Angelegenheiten den Juden selbst überließ und sich diesbezüglich mit der Forderung begnügte, daß jede Kultusgemeinde ein Statut besitzen müsse. Das Gesetz vom 20. März 1890 knüpfte an die stehenden und historisch gewordenen Verhältnisse an und schuf die Kultusgemeinde als Grundlage der Organisation der israelitschen Religionsgesellschaft. Allein schon bei der Beratung des Gesetzentwurfes faßte die Kommission des Herrenhauses die Einführung höherer Organisationsformen ins Auge, ohne damit jedoch durchdringen zn können. Seit 18 Jahren besteht nunmehr das Gesetz über die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft in Kraft, ein Zeitraum, der genügt, um beurteilen zu können, ob dieses Gesetz den Bedürfnissen der Juden entspricht. Diese Frage muß verneint werden. Es soll hier vorläufig davon abgesehen werden, daß in diesen 18 Jahren eine mächtige Wandlung im Judentum, insbesondere aber unter den Juden Oesterreichs vor sich gegangen ist, welche auch andere Voraussetzungen für die Organisation des Judentums geschaffen hat, als sie vor 18 Jahren noch bestanden. Allein auch bei Festhaliung des Standpunktes, daß die Juden lediglich eine Religionsgesellschaft sind, kann mit dem Gesetze vom Jahre 1890 das Auslangen nicht gefunden Werdern Dem Judentum ist eine Hierarchie fremd, dasselbe wird nicht durch seine Religionsweiser (Rabbiner), sondern durch die gewählten Repräsentanten der Kuliusgemeinde vertreten, ein Standpunkt, der, seitdem die Juden in der Diaspora sich befinden, konsequent von den Juden wie von den Gesetzgebungen festgehalten wurde. Es fehlte jedoch den Juden ein äußeres Band, das sie vereinigt hätte, und wenn ein solches nicht geschaffen wurde, so war hieran einerseits die gedrückte Lage der Juden, andererseits die Politik der Staaten schuld, in denen sie lebten, welche die zerstreuten, auf sich allein angewiesenen Juden leichter drangsalieren und als willenlose Sklaven behandeln konnten, als wenn dieselben eine Vereinigung gebildet hätten. Auch in unserem Staate machte sich das Bedürfnis nach einem die Knltnsgemeinde äußerlich umschlingenden Bande alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom Jahre 1890 geltend' zahlreiche Belange, deren Regelung im Interesse der Erhaltung des Judentums nnabweislich notwendig war, mußten ungeregelt bleiben, weil die einzelnen Kultnsgemeinden zn schwach waren, diese Angelegenheiten zu ordnen, eine Verbindung mit den anderen Kultnsgemeinden jedoch fehlte. Um nur einige dieser Fragen anzuführen, sei erwähnt, daß die Regelung des Religionsunterrichtes, die Heranbildung von tüchtigen Religionslehrern insbesondere für die Volks- und Bürgerschulen, die Entlohnung und Versorgung der Rabbiner und der übrigen Kultusbeamten, die Schaffung eines jüdischen Archivs dringend notwendig geworden sind, wenn das Judentum nicht dauernden Schaden leiden soll; doch konnte an die Lösung dieser Fragen, welche nur einheitlich für ganz Oesterreich erfolgen kann, nicht herangetreten werden, tveil das gemeinsame Organ fehlte, welches die gesetzliche Autorität hätte, diese Fragen zu lösen und auch durchzuführen. Hiezu kam in den letzten 25 Jahren noch ein weiteres Moment, welches es als dringend notwendig erscheinen ließ, daß die Inden eine autoritativ ansgestaltete Repräsentanz erhalten, die berechtigt wäre, im Namen der gesamten Judenschaft Oesterreichs das Wort zu ergreifen. Die Art. 2 und 3 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, daß vor dem Gesetze alle Staatsbürger gleich sind und daß die öffentlichen Aemter für alle Staatsangehörigen gleich zugänglich sind, haben vor allem Anfänge an für die Juden in zahlreichen Belangen nur formelle Geltung erlangt.. Nach und nach wurden diese Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes, um einen jetzt üblichen Ausdruck zu gebrauchen: via. facti auch dort außer Kraft gesetzt, wo sie bisher Geltung hatten, und wir mußten es erst in den letzten Tagen erleben, daß der Blldgetausschuß des Abgeordnetenhauses eine Resolution annahm, welche bestimmt ist, unsere Jugend nach russischem Muster von den Mittel- und Hochschulen auszuschließen. Schließlich sei es mir gestattet, noch auf einen Umstand aufmerksam zu machen, der bei Beratung der vorliegenden Frage gewürdigt werden muß und nicht unterschätzt werden darf.

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