Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1907
- Issue
- Heft 23 (14.6.1907)
- Date
- 1907-06-14
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Seite 6. Die Wahrheit Nr. 23. Am 28. April 1905 beschloß bekanntlich der Gemeinderat, es seien sämtliche in den städtischen Schlachthäusern zur Tötung kommenden Schlachttiere durch Stirnschlag vollständig zu betäuben, bevor ihnen das Blut entzogen wird. Ueber Beschwerde der Wiener Kultusgemeinde untersagte die Statthalterei mit Erlaß vom 26. Mai 1905 die Durchführung des Gemeinderatsbeschlusses, soweit er die rituelle Schächtuug nach den israelitischen Religionsvorschriften untersagt, weil der Beschluß mit den die allgemeine Glaubens- und Gewisseussreiheit und die innere Selbständigkeit der gesetztlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschasten gewährleisteten Artikeln 14 und 15 des Staatsgruudgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und mit dem § 25 des Jsraelitengesetzes vom 21. März 1890 in Widerspruch stehe. Der Rekurs der Gemeinde Wien gegen den Slatthaltereierlaß wurde vom Ministerium des Innern abgewiesen, worauf die Gemeinde an den Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde wegen Verletzung ihres Rechtes, auf dem Gebiete der Sittlichkeitspolizei selbständige Anordnungen zu treffen, erhob. Die Beschwerde macht geltend, der Gemeiuderatsbeschluß vom 28. April 1905 sei gefaßt worden, weil die bisherigen Schlachthansmethoden den Anforderungen der Humanität nicht entsprachen. Gleichzeitig mit dieser Beschwerde der Gemeinde Wien gegen den Ministerialerlaß vom 12. August 1905 kam vor dem Verwaltungsgerichtshofe auch eine Beschwerde zur Verhandlung, welche die Wiener israelitische Kulmsgemeinde gegen den Gemeinderatsbeschluß vom 28. April 1905 erhoben hat. Der Vertreter der Kultusgemeinde Dr. Gustav Ko hu, der in der Verhandlung zuerst zum Wort kam, erklärte als entscheidend für den ganzen Rechtsstreit die Frage, ob die rituelle Schächtuug ein Relionsgebot sei oder nicht. Diese Frage zu entscheiden, sei nicht die Kommune Wien berufen, sondern das Rabbinat, das auch im Laufe dieses Rechtsstreites in zwei Zuschriften erklärt habe, daß die rituelle Schächtvorschrift eine Tausende von Jahren altes Religionsgesetz sei und daß der Beschluß des Gemeinderates, die Tiere seien vor dem Schüchtschnitl zu betäuben, dieses Religionsgebot verletzt und einem Schächtverbot gleichzustellen ist. Derselbe Standpunkt werde in einer im Jahre 1894 von 357 österreichischen Kultusgemeinden dem Ministerium des Innern überreichten Petition vertreten. Sei aber festgestellt, daß die rituelle Schächtmethode eine Religionsvorschrift sei, dann könne die Gemeinde Wien diese religiöse Satzung ebensowenig aus sittenpolizeilichen Gründen ändern, als etwa eine andere Gemeinde die Frohnleichnamsprozesfion aus straßenpolizeilichen Gründen untersagen könnte. Außerdem sei aber der von der Gemeinde vertretene Standpunkt, dag die rituelle Schächtuug eine Tierquälerei sei, widerlegt durch Hunderte von Gutachten hervorragender Physiologen, Tierärzte und Praktiker. Bezeichnend sei, daß die Normalverordnung für das kaiserliche und königliche Heer die Bestimmung getroffen habe, daß für die bosnifcheu Soldaten mohammedanischer Konfession das Fleisch von gekeulten Tieren nicht zu verwenden, sondern dafür zu sorgen ist, das für die in Wien garnifonierenden bosnischen Regimenter das Fleisch von geschächteten Tieren zur Verfügung steht. Magistratskonzipist Dr. Knüll führte aus, die Beschwerde. der Kultusgemeinde sei schon wegen Inkompetenz des Verwaltungsgerichtshofes abzuweisen, da über Verlegung der in den Artikeln 14 und 15 des Staatsgrundgesetzes gewährleisteten Rechte das Reichsgericht zu entscheiden habe. Die Beschwerde sei auch, weil vor Erschöpfung des Jnstanzenzuges erhoben, unzulässig und schließlich auch meritorifch unbegründet. Dagegen fei die Beschwerde der Gemeinde Wien gerechtfertigt, denn die teilweise Sistierung durch den Statthaltereierlaß bilde eine unzulässige Korrektur des Gemeinderatsbeschlusses, der dadurch inhaltlich geändert werde, was eine Ueberschreitung des Aufsichtsrechtes der Staatsbehörden und eine Verletzung der Gemeindeautonomie begründet. Nach den Gegenausführungen des Ministerialvertreters, Ministerial-Bizesekretärs Mayr leb, und einer Replik des Dr. Gustav K o h n verkündete der Verwaltungsgerichtshos (Vorsitzender Senatspräsident Baron S ch w a r tz e n a u) nach ein* ständiger Beratung die Entscheidung, die ans Abweisung der von der Gemeinde Wien erhobenen Beschwerde lautet. Die Schächtungsvorschrift gehöre zu den verbindenden Satzungen des mosaischen Glaubens und den Anhängern des Glaubens sei, wie die Zuschrift des zur Entscheidung kompetenten Rabbinats bestätige, nur der Genuß des Fleisches von rituell geschächteten Tieren gestattet. Ebenso bestätigte dieses Gutachten, daß der sogenannte Stirnschlag das Fleisch für Juden absolut lintauglich zum Genuß erscheinen läßt. Daher stelle sich der Beschluß des Wiener Gemeinderates als Verbot der rituellen Schächtuug in den städtischen Schlachthäusern, und, da diesen Schlachthäusern der Schlachthauszwang zu statten kommt, als Verbot der rituellen Schächtuug im Wiener Gemeindegebiet dar. Zu diesem Verbot war die Gemeinde nicht berechtigt. Auf die Frage, ob das Schächten sich als Tierquälerei darstellt, brauche der Verwaltungsgerichtshos nicht einzugehen. Sicher sei, daß die rituelle Vorschrift des Schächtens schon zur Zeit bestand, als die mosaische Religion die staatliche Anerkennung in Oesterreich erlangte. Es müsse daher der Gemeinde das Recht aberkannt werden, eine dieser Einrichtungen, welche durch die staatliche Anerkennung des Glaubens anerkannt wurden, als ungesetzlich zu erklären, für ihren Bereich zu negieren oder zu korrigieren. Die Beschwerde der Kultusgemeinde sei durch die Entscheidung über die Beschwerde der Gemeinde Wien gegenstandslos, es war daher nicht ans ihre Erörterung einzugehen. Ans der Wiener Kultusgemeinde. (Oeffeiitliche Plenarsitzung des Kultus Vorstand es vom 9. Juni 1907 unter dem Vorsitze des Präsidenten Herrn Dr. Alfred Ster n.) Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Vorsitzende unter lebhafter Zustimmung der Versammlung dem Vertreter, Herrn Dr. Rappaport, anläßlich der vor kurzem erfolgten Ernennung zum k. k. Hofrat wiederholt seine persönlichen Glückwünsche und die Glückwünsche des Vorstandes zum Ausdrucke. Hofrat Rappaport dankt hiefür und erklärt nach wie vor seine Kräfte den Interessen der Gemeinde widmen zu wollen. Der Präsident bringt den Finanzrapport für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 1907 zur Kenntnis. Aus demselben geht hervor, daß die Einnahmen aus Kultussteuern und Jmmatrikulationsgebühren, Beerdigungen, Ueberführungs- und Friedhoftaxen, sowie Betsitzen gegenüber der gleichen Periode des Vorjahres ein Plus aufweisen, während die Einnahmen an Trauungstaxen (K 19.016) um ca. K 10.000, d. i. um mehr als ein Drittel gegenüber der gleichen Periode des Vorjahres zurückgeblieben sind. Es ist dies nicht etwa auf eine geringere Anzahl von Trauungen zurückzuführen, sondern auf eine diesbezügliche erhöhte Tätigkeit der Bethausvereine. Im Einlaufe befinden sich: Ein Dankschreiben der Kultusgemeinde Czernowitz für die Teilnahme des Kultusvorstandes anläßlich des Ablebens des ehemaligen Bürgermeisters, Reg.-Rat Eduard Reiß. Eine Zuschrift des Vorstandsmitgliedes kais. Rat Weil, mit einer Anregung, das bevorstehende 60 jährige Regierungs- Jubiläum Sr. Majestät des Kaisers durch einen solennen Wohltätigkeitsakt zu begehen. Der Präsident bemerkt, daß eine derartige Anregung, welche den Intentionen des Gesamtvorstandes zweifellos entsprechen dürfte, betreffs der Art der Durchführung dem Vertreter-Kollegium zur Vorberatung und möglichst baldigen Berichterstattung zugewiesen werden müsse. Im Sinne der von der Statthalterei genehmigten prinzipiellen Grundsätze für die Einverleibung der ehemaligen Kultusgemeinde Floridsdorf zur Kultusgemeinde Wien, wird der Bezirkskonunission für den XXI. Bezirk bis auf weiteres auch die Verwaltung des dortfelbst befindlichen Bethanses übertragen. Gleichzeitig wird beschlossen, in die Verwaltung des Bethanses auch das Vorstandsmitglied Herrn Emanuel Grünwald und Herrn Adolf W o d a k zu delegieren.