Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1906
- Issue
- Heft 50 (28.12.1906)
- Date
- 1906-12-28
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4. Die Wahrheit Nr. 50. „Der Talmud und das Urchristentum", im August- und Septemberhefte 1904 der im Schottlaendeschen Verlage in Breslau erscheinenden, trefflich redigierten Monatsschrift „Nord und Süd", die schon durch ihre Ueberschrift mein Interesse erweckte, die Fährte dazu geboten. In dieser interessanten Abhandlung wird der von Doktor Wünsche in Dresden in seinem epochalen Werke „Momenta Judiea“ und auch von anderen christlichen Biblisten verfochtene Gedanke ausgeführt, daß viele Stellen des Neuen Testamentes ohne Kenntnis des Talmud ganz unverständlich bleiben; es wird ferner in recht frischer, jovialer Schreibweise der Beweis erbracht, daß der Talmud unter vielen anderen Oualen seiner Feinde politischer und konfessioneller Natur, die oft seine offizielle Verbannung durch päpstliche Bullen, Verbrennung auf dem Scheiterhaufen. Zensurerschwernisse rc. zur Folge hatten, auch mehrfach die Qualen der Verstümmlung durch seine Freunde infolge Schreib- und Druckfehler erlitten hat. Als Beleg letzterer Behauptung wird ttamentlich eine von den Antisemiten gelehrten Kalibers, wie Rohling rc., oft als offizieller Beleg für den Ritualmord zitierte Stelle aus dem Talmud des Näheren besprochen, auf die auch der österreichische Reichsratsabgeordnete Schneider, der bekannte Judenfresser, eingeschworeu zu sein scheint, da er ja bei jeder passenden oder unpassenden Gelegenheit auf diese Stelle hinweist und damit seinen stereotypen Antrag, daß die Regierung eine offizielle Uebersetzung des Talmuds durchführen lassen möge, begründet. Es ist dies eine Stelle im Kapitel 12 des jüdischen Eherechtes, Kethubot genannt (ms-iro), wo erzählt wird, daß die Verwandten eines verwaisten Kindes dasselbe, um es zu beerben, abgeschlachtet haben sollen (a*y2 imantpi). Die von Rohling in echt gelehrter Weise nach Kapiteln und Seitenzahl zitierte und auch im österreichischen Abgeordnetenhause, vielleicht dona fide, oft für den Ritualmord angerufene Stelle hatte mein vollstes Interesse wachgerufen. Verfolgte ich doch die antisemitische Frage, wie jeder denkende Jude, seit Jahren mit besonderem Interesse, ohne für die Fehler des jüdischen Wesens, namentlich des talmudischen Schrifttums, blind zu sein. Mein Interesse an dieser Talmudstelle wurde umsomehr wachgerufen, als ich mich gerade damals mit meiner Arbeit: „Die prozessualen Rechtsgrundsätze der Juden in biblischer und nachbiblischer Zeit", erschienen im Jahre 1905 in einer jüdischen Zeitschrift, dann als Separatabdruck im Verlage von I. Kauffmann in Frankfurt a. M., beschäftigte und nie in der Lage war, mir etwas Authentisches bezüglich dieser Talmudstelle zu beschaffen, und ich nicht nur von Christen, sondern selbst von Juden, so oft das Kapitel des Ritualmordes zur Sprache kam, sehr oft die Aeußerung vernahm, es müßte doch etwas daran sein, sonst könnten die antisemitischen Biblisten nicht auf bestimmte Talmudstellen Hinweisen. Mit wahrem Heißhunger warf ich mich in meinem siebzigsten Lebensjahre auf das Studium des jüdischen Eherechtes, namentlich des 12. Kapitels Kethubot (nmrD), sowohl der Mischna wie der Gemara, die sich sonst meinem Gesichtskreise ganz entzogen hatten. Der Reiz dieses Studiums wurde durch die seit Jahren aktuelle Frage der Reform des Eherechtes in Oesterreich noch erhöht. Erkennt doch das österreichische Gesetzbuch in den §§ 123—136 die bezüglich der Judenehen auf Grund des Talmuds bestehenden rituellen Ausnahmen, sowohl bezüglich der Eheschließung, wie der Eheauslösung mittelst Scheidebriefes (tw) ausdrücklich an. Sowie ich vor 40 Jahren bei meinem ersten Betreten des Brünner Spielberges vor allem dessen Katakomben, von denen ich in meinen Kinderjahren als schauerliche Gefängnisse für die Carbonari und andere politische Verbrecher soviel gelesen und gehört hatte, mit besonderem Interesse zu sehen begierig war, und als ich sie leibhaftig vor mir sah, die einzelnen dunklen. Zelkn mit ihren hier ausgestellten Marterwerkzeugen mit besonderem Interesse studierte, so verfolgte ich in meinem 70. Lebensjahre den Artikel „Talmud und das Urchristentum" in „Nord und Süd", und die Fischerschen Auseinandersetzungen bezüglich der Fälschung dieses Stelle. Hier schien mir das offizielle „Hie ßkodus hic salta“ des Antisemitismus zu liegen. Sowie bei meinem ersten Betreten des Svielberges-Cafematten all die Bilder der hier eingekerkerten und verschmachteten Helden wie Trenk, Silvio Pelico u. a. in meiner Seele auftauchten, so tauchten auch beim Studium dieser Stelle die Erinnerung an die Tausende und Äbertausende jüdischer Glaubenshelden, die infolge des Ritualmordwahnes den physischen Heldentod auf dem Scheiterhaufen erlitten, in meiner Seele auf, und nicht minder der Gedanke an das tiefe Weh und den unendlichen Seelenschmerz, an den moralischen Tod, der heute noch Hunderte und Tausende strenggläubiger und freidenkender Juden dadurch erleiden, daß sie in der christlichen Welt, trotz des heutigen Standes der Kultur, noch des Menschenmordes, des Kindermordes zu religiösen Zwecken beschuldigt werden. Hat doch der vor zwei Jahren zuerst in Kuttenberg und dann in Pisek durchgeführte Hülsnerische Prozeß, wie die vor kurzem erschienene treffliche Arbeit des Dr. Nußbaum „Ueber den Polnaer Ritualmordprozeß" klar dargelegt hat, trotz der offiziellen Erklärung der Anklagebehörde, wenn auch nicht de juro sondern de facto, an dem Wahne des Ritnalmordes sestgehalten, denn ein eigentliches Motiv wird, wie Dr. Nuß b a u m mit Recht hervorhebt, weder in der Anklage noch im Schuldurteil angeführt. Für die Annahme des Lustmordes, die die Anklage schüchtern versucht, fehlt es an jeder Grundlage. Die an diese Schrift geknüpfte und auch von berufener Seite genährte Hoffnung einer Wiederaufnahme dieses offenbaren Justizmordprozesses hat sich leider bisher nicht erfüllt und ist bisher an der positiven Sachlage nichts geändert. Es bleibt daher der Verdacht des Mordrituals offiziell aufrecht. Sagt doch Dr. Franz v. L ißt in beigegebenen Begleitworte: „Als Ritnalmord wird der Fall Hülsner in der Kulturgeschichte fortleben". Auch dieser traurige Jnstizzustand in Oesterreich war für mich ein Sporn, daß ich mich in so vorgerücktem Lebensalter noch Vollendung meiner oberwähnten literarischen Arbeit spontan mit besonderem Eifer auf das mir sonst ferne gelegene Studium der Mischna warf, wobei mir die fünfbändige deutsche Uebersetzung von F ei b sch, Horitzky und Sch midi, Wien 1813—1835, die ich von meinem Bruder, Buchhändler in Brünn, zum 70. Jahresgeburtstage als sinniges Geschenk erhalten hatte, sehr zu statten kam. Für das Studium der Talmttdstelle kam mir die Ausgabe von Dr. Lederer „Einführung in das Talmudstudiutu. Preßburg 1881" sehr zu statten, so, daß ich mit Hilfe des Lexikons -p-iy über den Inhalt dieser Stelle auf Grund des Originals, das ich mir vom Sekretariat der hiesigen Knltusgemeinde, Landauer Ausgabe v. I. 1850, beschaffte, leicht ins Klare kommen konnte. Was fand ich nun? Ich finde in diesem ganzen Kapitel nur die Frage erörtert, daß selbst die vom Manne geschiedene Mutter berechtigt sei, ihre Tochter immer bei sich zu behalten und zu erziehen und daß selbst, wenn der Vater sich verpflichtet hat, die Tochter dttrch eine gewisse Reihe von Jahren zu ernähren, er nicht die Ausfolgung der Tochter zu verlangen berechtigt ist, sondern der Tochter die Kost ins Haus der Mutter zu schicken hat, nbx n:v8 bxx 82»n3i? pwKin “iöS' *6 nöKB aipöb rmuiTö rb "-biö und daß selbst in dem Falle wenn sie die faktische Verpflegung von anderer Seite erhält, z. B. von dem zweiten Gatten der wiederverehelichten Mutter, oder im Falle ihrer Verehelichung, der frühere Gatte, resp. Stiefvater sich seiner Verbindlichkeit nicht entziehen kann, sondern seiner Ernährungsverpflichtung in barem Gelde Nachkommen muß. Es heißt da wörtlich: nuiiö' "vn rb jma -ihki ruir “trt8 Dieser Gedanke wird nun in dem berührten Artikel der Mischna näher ausgesührt und daran knüpft sich die ganze Diskussion der Gemara, die ja weiter nichts anderes als ein Kommentar der-Mischna ist, und daher aus deren konkreten Bestimmungen allgemeine, abstrakte Rechtsgrundsätze ableitet, woran sich allerdings nach Art der scholastischen Schulen, diverse oft sonderbare Debatten und Diskussionen knüpfen. In diesem Kommetrtar wird nun aus der Mischna der Satz ab-- geleitet: Die Tochter, hat immer bei der Mutter zu verbleiben. 1D3-12*? 3"N 38m ,-lÖK ^88 LE,'1 pm rfenj N^'28 .“TÖ8 ^88 JT3 Die Mutter kann nie. verhalten werden, ihre Tochter dem Vater auszufolgen. Daran knüpft ein Opponent die Historie, daß es einmal vorgekommen sein soll, daß ein Jude mit Hinterlassung , eines/