Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1906
- Issue
- Heft 50 (28.12.1906)
- Date
- 1906-12-28
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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akrchsit Redaktion «. Administration: Wien, 11/, Nvvaragasse 27. Anakhängige Heiifchnft für jüöische Kezngspireis-: Ganzjährig ... St. l*.— Telephon Nr. der Druckerei Halbjährig ... St. 6 — 15302. Sufcvate jpfereffetu Für Cultttsbeainte: Die viermal gespaltene Nonpareille-Zeile 25 Heller. >i»»„zjährig . . . K. i».— Erscheint jeden Ir eitag. Abonnementsu. Jiiscrtions- Für Ausland: betrage sind in Wien zahlbar Ganzjährig ... 8 Mark und klagbar. Motto : „Das Siegel Gottes ist Wahrheit!“ 6 Rubel aber lti FcS. |lv. 50. Wien, 28. Dezember 1906. Fuhalt: Die Gräfin Montignoso und der Ritualmord - Aus der Wiener Kultusgemeinde — Jüdische Päpste. — Verschiedene Nachrichten. — Hauptkantor A. Friedinann. An unsere Leser I Bei dem Ernste der gegenwärtigen Zeiten bedarf das Judentum mehr denn je einer starken und unabhängigen Presse, die nicht nur mutvoll und unerschrocken den Kampf nach Nutzen führt, sondern auch im eigenen Lager strenge Wache hält. Von dieser Ueberzeugung durchdrungen, hat „Die WahrHeit" auch im abgelaufenen Jahre an ihrem Programme, das Interesse für die erhabenen Ziele des Judentums in allen Bevölkerungsschchten zu wecken, festgehalten, und ihr Bestreben wird auch fernerhin darauf gerichtet sein, jüdisches Leben in allen seinen Erscheinungen zu pflegen, die innere Organisation mit allen Kräften UI fördern, die Vorfälle im Gemeinde-und Vereins- Leben mit matzvoller und objektiver Kritik zu beurteilen und dabei gleichzeitig den Kampf nach Nutzen mit Würde und Entschiedenheit zu führen. Diese publizistische Tätigkeit bitten wir durch Nbon-! nirrung unseres Blattes zu fördert:. Abonnements-Bedingungen: Ganzjährig Kr. 12.—. Kalvjährig Kr 6.—, Vierteljährig Kr- 3.—. Probenummern stehen zur Verfügung. __Die Weöaktion. Die Gräfin Montignoso und der! Ditnalmord. j Die letzten Tage haben das wahrhaft tragische Schicksal j der Kinder der Gräfin Montignoso aus dem sächsischen Königsj hause neuerdings der Welt in Erinnerung gebracht und zu verj schiedenen Refiexionen Anlaß gegeben. Diverse Gedanken und! Diskussionen ethischer und eherechtlicher Natur, die bereits vor j drei Jahren anläßlich der Flucht der Gräfin Montignoso ent-! standen waren, wurden neuerdings wachgerufen. Die erste da-! mals in der Presse wiederholt erörterte Frage war die, ob und! in welchem Alter die damals noch sächsische Kronprinzessin zur ■ Ausfolgung ihrer neugebornen Tochter Monica verhalten und ob ihr eine zeitweilige Begegnung mit ihren Kindern verwehrt werden kann oder nicht. Beide Fragen sind jetzt wieder aktuell geworden, da, wie die Zeitungen melden, der Gräfin nunmehr öftere Begegnung mit ihren Kindern gestattet und die weitere Belastung ihrer Tochter Monica zur Erziehung über die ursprünglich vereinbarte Zeit bis in ein höheres Alter gewährt werden soll. Es ist nun natürlich, daß sich zuerst die Juristen dieser Frage bemächtigten; berührt sie doch vorwiegend ihre Domäne. Von dieser Seite wurde nun damals die Frage erörtert, welche Stellung die modernen bürgerlichen Gesetze gegenüber dem Verlangen der geschiedenen Mutter, ihre Kinder zu erziehen oder die von ihr getrennten Kinder wiederzusehen, einnehmen. Man wies damals, bei der juristischen Diskussion der Frage, darauf hin, daß das deutsche bürgerliche Gesetzbuch im § 1635 ausdrücklich bestimme, daß nur dem schuldlosen Teile das Recht der Kindererziehung zustehe, daß, wenn beide Elternteile schuldlos sind, dieses Recht der Mutter bezüglich der Tochter für immer, bezüglich eines Knaben aber nur bis zum sechsten Jahre zustehe; daß ferner dem anderen, selbst aus Verschulden geschiedenen Ehegatten das Recht, die Kinder zu sehen, ausdrücklich zuerkannt werde. Bezüglich des Einflusses auf die Erziehung ist also nur die Schuldlosigkeit, oder populär gesagt, die Bravheit des Elternteiles maßgebend. Was dagegen das Wiedersehen der Kinder betrifft, ist die Bravheit allein nicht mehr maßgebend; auch dem nicht braven Elternteile kann dieses natürliche Recht nicht entzogen werden. Das österreichische bürgerliche Gesetzbuch nimmt wohl nicht denselben, aber einen analogen Standpunkt ein, indem es im § 141 und 142 erklärt, daß, wenn geschiedene Eheleute sich über die Erziehung ihrer Kinder nicht einigen können, das Gericht dafür zu sorgen habe, daß Mädchen dis zu ihrem siebenteu, Knaben dagegen bloß bis zum vierten Jahre bei der Mutter zu bleiben haben. Ueber das Recht, die Kinder zu sehen, spricht sich das österreichische Gesetz gar nicht aus, was wohl nicht ohne Grund geschehen sein mag. Hieße es doch, ein natürliches menschliches Gefühl in die Zwangsjacke des Gesetzesparagraphen einschnüren, das weite Meer menschlichen Gefühls und mütterlicher Empfindungen durch künstliche Schleusen der Gesetzestechnik eindämmen wollen, was doch ein Ding der Unmöglichkeit wäre. Es weicht daher einer genauen Präzisierung dieser Frage lieber ganz aus. Bei dem Gedanken nun, der mich damals beschäftigte, welche Stellung wohl die Gesetze der alten Völker, namentlich das römische Recht und insbesondere das jüdische Recht zu dieser aktuellen Frage eiunehmen, konnte ich nichts Positives finden. Nun hat mir eine Abhandlung von B. F i s ch er in Leipzig,