Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1906
- Issue
- Heft 9 (2.3.1906)
- Date
- 1906-03-02
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Sette 4. Die Wahrheit Nr. 9. von heiligen Dingen ohne die ihnen schuldige Ehrfurcht gesprochen i zu haben, aber ich wurde mehr durch den Geist meines Zeitj alters als durch meine eigenen Neigungen fortgerissen. Wenn! ich unwissentlich die guten Sitten und die Moral beleidigt habe, welche das wahre Wesen aller monotheistischen Glaubenslehren ist, so bitte ich Gott und die Menschen um Verzeihung." Auch den Erbpächtern des deutschen Patriotismus möchten wir eine Stelle aus Heines Testament zitieren. Sie lautet: „Gleichzeitig spreche ich den Wunsch aus, daß meine Landsleute, wie glücklich sich auch die Geschicke unserer Heimat gestalten mögen, es vermeiden, meine Asche nach Deutschland hinüber zu führen; ich habe es nie geliebt, meine Person zu politischen Possenspielen herzugeben. Es war die große Ausgabe meines Lebens, an dem herzlichen Einverständnisse zwischen Deutschland und Frankreich zu arbeiten und die Ränke der Feinde der Demokratie zu vereiteln, welche die internationalen Vorurteile und Animositäten zu ihrem Nutzen ausbeulen. Ich > glaube mich sowohl um meine Landsleute wie um die Franzosen! wohlverdient gemacht zu haben, und die Ansprüche, welche ich aus ihren Dank, besitze, sind ohne Zweifel das wertvollste Vermächtnis, das ich meiner Universalerbin zuwenden kann." Wir wüßten nicht viele deutsche Patrioten vom Schlage derer, die sich über das Heine-Denkmal etttrüsten, die mit gutem Gewissen feierlich von sich dasselbe sagen dürften. . * Das neue preußtsche Schulunterhaltungsgesetz bedeutet faktisch ein Ausnahmegesetz für die Juden. Ueber die große Benachteiligung, die den jüdischen Schulen in demselben zuteil wird, äußert sich der Berliner Lehrer Tews in einer zur Abwehr erschienenen Broschüre folgendermaßen: „Eine besondere Behandlung erfahren die jüdischen Schulen und die jüdischen Kinder in dem § 24 des Entwurfes, und diese Regelung steht zu den übrigen konfessionellen Bestimmungen in einem so schroffen Gegensatz, daß man begierig darauf sein könnte, wie dieser Unterschied in der Behandlung der Konfessionen zu rechtfertigen gesucht würde. Die Begründung aber läßt den Fragenden an solchen Punkten konsequent im Stich, denn sie beruft sich auf die Verfassung, auf frühere Gesetze oder aus bestehende Verhältnisse, je nachdem es für die betreffenden Bestimmungen des Entwurfes am vorteilhaftesten erscheint. So werden zur Begründung der Bestimmungen über die jüdischen Schulen das Gesetz vom 23. Juli 1847 und die in den neueren Landesteilen in Geltung befindlichen früheren oder späteren Gesetze herangezogen, ohne daß untersucht wird, ob sie mit der Verfassung in Einklang zu bringen sind oder nicht. Den Schulverbänden wird überlassen, die vorhandenen öffentlichen jüdischen Volksschulen zu erhalten oder bei der Schulauffichtsbehörde ihre Auflösung zu beantragen. Dagegen ist keine Gemeinde berechtigt, irgend eine andere konfessionelle Schule aufzulöfen, es sei denn, daß die Schulauffichtsbehörde, bezw. der Kreisausschuß, der Bezirksausschuß und in letzter Instanz der Provinzialrat besondere Gründe zur Errichtung von gemeinsamen Schulen anerkennen. Desgleichen bleibt den Schulverbänden überlassen, unter Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausschließlich für die jüdischen Kinder lediglich mit jüdischen Lehrkräften zu besetzende öffentliche Volksschulen zu errichten. Hier wird also den Schulverbänden das sonst der Konfessionsschule gegenüber nirgends zugestandene selbständige Vorgehen eingeräumt. Dieselben Gemeinden können durch 60 bezw. 120 konfessionelle Interessenten jederzeit zur Errichtung von christlichen Konfessionsschulen gezwungen werden, und gegen dieses Verlangen gibt es kein gesetzliches Abwehrmittel, denn das Recht der evangelischen und katholischen Väter auf Errichtung besonderer Schulen ist nach der Begründung des Gesetzentwurfes ein unbedingtes. Den Schulverbänden bleibt es weiterhin überlassen, da, wo es bisher geschehen ist. für den Religionsunterricht der jüdischen Kinder zu sorgen. Irgend ein Zwang soll also nicht bestehen. Dagegen haben dieselben Gemeinden für evangelische und katholische Kinder einen besonderen Religionsunterricht einzurichten. Dieselbe Imparität besteht in der Zulassung der Rabbiner zu den Schuldeputationen und zu den Schulvorständen. Die dem Dienstrange nach vorgehenden oder dienstältesten evangelischen oder katholischen Geistlichen gehören der Schuldeputation an, ob in der Gemeinde Schulen ihrer Konfession vorhanden sind oder nicht. Sie bedürfen auch keiner Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, nur kann ihre Zurückweisung dann erfolgen, wenn sie die Ordnung der Schule gestört haben. Der jüdische Rabbiner dagegen soll nur dann in die Schuldeputation ausgenommen werden, wenn in der Gemeinde öffentliche jüdische oder jüdisch-christliche Schulen sich befinden und der Rabbiner am Orte wohnt. Besuchen also die jüdischen Kinder die am Orte bestehende evangelische oder katholische Konfessionsschule oder eine Schule mit evangelischen und katholischen Lehrern, so hat der Rabbiner keinen Anspruch aus einen Sitz in der Schuldeputation, mögen in dem betreffenden Orte auch Hunderte von jüdischen Kindern vorhanden sein. Der Rabbiner bedarf auch der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde. In den ländlichen Schulvorständen ist dem Rabbiner dieselbe Ausnahmestellung den christlichen Geistlichen gegenüber zugedacht. Nicht in diesen Bestimmungen an sich liegt der Grund zum Einspruch, sondern in der abweichenden Behandlung der jüdischen Bevölkerung. Wenn der Entwurf für alle Konfessionen dieselben Bestimmungen, wie für die Juden, enthalten würde, so würde er den Ansprüchen, die an ein Schulunterhaltungsgesetz in dieser Hinsicht zu stellen sind, weitaus mehr entsprechen, als in seiner jetzigen Gestalt. So aber sind diese Bestimmungen eine praktische Anwendung der Lehre vom ..christlichen Staat" aus einer früheren geistverwandten Periode preußischer Geschichte, die der bürgerlichen Gleichheit offenbar ins Gesicht schlägt." * * * Die Trennung von Staat und Kirche in Frankreich, die sich bei den Juden ziemlich glatt vollzog und an den bisherigen Zuständen wenig geändert hat, da die jüdischen Gemeinden ohnehin zum größten Teil aus eigenen Mitteln die Erhaltung der gottesdienstlichen Institutionen bestritten, hat eine andere allerdings nicht ganz ungefährliche Erscheinung gezeitigt, nämlich eine Resormbewegung unter den französischen Juden, die an den Grundfesten der jüdischen Religion zu rütteln droht. Im „P. L." wird darüber folgendes berichtet: „Vor einigen Tagen versammelte sich im Salon der Madame Eugenie Simon eine Anzahl hervorragender Persönlichkeiten mosaischen Glaubens, darunter Theodor Reinach, der berühmte Historiker, Professor Abraham von der Sorbonne und der Rabbiner Louis Germain Lövy von Dijon, um über die Gründung einer reformierten Judengemeinde zu beraten. Die Urheber des Gedankens gehen von der Erfahrung aus, daß weitaus der größte Teil der jungen Generation des Judentums dem Glauben in seiner überlieferten orthodoxen Form untreu geworden ist. Das atheistische Freidenkertum sowie der Sozialismus machen auch in den Kreisen des begüterten jüdischen Bürgertums große Fortschritte, die Mischehennehmen zu, die Kindererziehung wird aller Religiösität entkleidet und wenn nicht die starke Zuwanderung aus dem europäischen Osten wäre, müßte man geradezu eine Auflösung des Judentums in naher Zeit gewärtigen. Diesen Tendenzen wollen nun die jüdischen Kapazitäten des bezeichnten Kreises entgegenwirken. Das Reformjudentum, das sie begründen wollen, soll die religiös-sittlichen Prinzipien des alten Glaubens erhallen und in einer der modernen Weltanschauung entsprechenden Form darbieten. Die rituelle Strenge dagegen, die nach ihrer Ueberzeugung ihre historische Berechtigung, ihren erziehlichen Wert eingebüßt hat und eine Entfremdung zwischen den Juden und den Massen der übrigen Bevölkerung schafft, soll preisgegeben werden. Dieses Reformjudentum will ausschließlich religiös, nicht nationalseparatistisch sein. Vielmehr soll das Bestreben, die französische Judenschaft mit dem übrigen Volk zu einem nationalen Organismus zu verschmelzen, auch äußerlich dokumentiert werden, vor allem durch die Einführung der französischen Sprache in den Gottesdienst. Nur einzelne kurze hebräische Gebete sollen sozusagen als historische Zeugnisse beibehalten, die Dauer des Gottesdienstes aber gemäß den Bedürfnissen des modernen Lebens, das ein Leben der Arbeit ist, auf eine Stunde beschränkt werden. Von besonderer Bedeutung ist die Zulassung des Laienelements zur Predigt. Der i m