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Die Wahrheit · 1905-05-12 · Heft 18 (12.5.1905) · page 4

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1905
Issue
Heft 18 (12.5.1905)
Date
1905-05-12
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Leite 4. Die Wahrheit Nr. 18. der tiefsten Verachtung, der entschiedensten Mißbilligung fürdie klerikal-antisemitischen Parteihäupter hegte. Diesen'Anschauungen gab Anzengruber im Freundeskreise rückhaltlosen Ausdruck, und gar manche von denen, die bei seiner Denkmal-Enthüllung das große Wort führten, würden, wenn sie an Anzengrubers Prinzipien gedacht hätten, Grund gehabt haben, beschämt verstummen zu müssen. In Rußland ist ein Toleranzedikt erlassen worden. Aber es erstreckt sich nicht auf die Juden und ihre Religion. Diese bleiben weiter eine Beute der grausamen Willkür, der erbarmunsgslosen Beamtenherrschast. Welch bittere Ironie enthält diese „russische Reform", wenn man sich die immer wiederkehrende, von allen Judenfeinden aufgestellte Behauptung vor Augen hält, daß die revolutionäre Bewegung in Rußland ausschließlich das Werk der Juden zur Förderung jüdischer Interessen, zur Erreichung der jüdischen Freiheit sei! Ja, die Opfer der Repressalien sind immer zunächst die Juden, aber die Früchte und Errungenschaften der Bewegung fallen, wenn überhaupt, ganz zuletzt den unglücklichen, verfolgten Juden zu. * * * Von den Segnungen des Toleranzediktes sind die Juden .ausgeschlossen. Dafür aber hört man von neuen blutigen Judenkrawallen in Schitomir, die von Kruschewan, an dessen Namen die Erinnerung an die grauenhaften Szenen von Kischenew geknüpft sind, inszeniert wurden. Diese Bestie in Menschengestalt wird auf die Juden losgelassen und Tod und Verderben begleiten seine verhängnisvolle Tätigkeit. Die staatlichen Behörden bleiben stumm angesichts seines demagogischen, aufhetzenden Treibens, und die Verfolgten müssen an Selbsthilfe decken, da ihnen der Staat keinen Schutz verleiht. In Kischinew freilich wurden sie auch an der Selbsthilfe gehindert, und die Polizei hatte die Aufgabe, es den Juden zu wehren, daß sie sich gegen Mörder und Räuber wehren... Ist es da ein Wunder, wenn in einem solchen Staate alle Begriffe von Recht und Gesetz allmählig schwinden und die Bomben zuletzt als die — Bombenerfolge der Regierung erscheinen? Die Konfestwn der Kinder ans Mischehe«. Am Schluffe seines Aufsatzes „Mischehen" in der vorletzten Nummer d. Bl. spricht Herr Sanitätsrat Dr. Maretzki von der Konfession der solchen Ehen entsprossenen Kinder. Nachdem er die Tatsache konstatiert, daß die jüdischen Männer, wenn sie eine Mischehe eingehen, so gut wie gar keinen Einfluß ausüben, wodurch eine übergroße Zahl der letzteren dem Judentum abwendig gemacht werden, bemängelt er es, daß die jüdischen Seelsorger nichts in dieser Sache tun, und fordert sie auf, ihre Tätigkeit auf diesem Gebiete zu entfalten, und wenn sie schon zricht die Mischehen verhindern können, wenigstens auf die jüdischen Väter Einfluß zu nehmen, daß die von ihren nichtjüdischen Gattinen geborenen Kinder dem Judentume verbleiben und in diesem erzogen werden. Gewiß hat bei diesem Appell an die jüdischen Prediger nur die innigste Liebe zum Judentum und der heißeste Wunsch, dasselbe zu kräftigen und zu erhalten, den Herrn Sanitätsrat geleitet, aber Eines hat er dabei übersehen — das jüdische Ehegesetz. Der jüdische Seelsorger aber kann und darf dieses nicht übersehen, so lange es nicht derogiert oder abgeändert worden ist. Nach den Bestimmungen des aus Bibel und Talmud abgeleiteten jüdischen Ehegesetzes gibt es überhaupt keine Mischehen, weil zwischen Juden und Nichtjuden keine giltige Ehe geschlossen, kein religiös-gesetzliches eheliches Verhältnis entstehen kann. So z. B. dürste eine nichtjüdische Frau, die mit einem jüdischen Manne eine Ehe eingegangen, nachher aber sich auf rituelle Weise ins Judentum hat aufnehmen lassen, falls sie, nachdem das geschehen, sich nicht von neuem mit ihrem Manne ehelich verbindet, von einem anderen Juden, ohne Scheidebries von ihrem ersten Manne erhalten zu haben, geehelicht werden. Ihr früheres Verhältnis als Nichtjüdin entbehrt nämlich vollkommen des ehelichen Charakters, und darum ist zur Lösung desselben ein Scheidebrief nicht notwendig. . Was nun die Konfession der aus einer Mischehe hervorgegangenen Kinder betrifft, so ist zu bemerken, daß nach talmudisch-rabbinischem Gesetze, die Kinder in einem solchen Falle, in Ansehung ihrer Abstammung und Religion,, immer als das zu betrachten sind, was die Mutter ist. Das Kind eines jüdischen Vaters von einer nichtjüdischen Muttergehört daher durch seine 'Geburt allein in keiner Weise dem Judentum an. Sollte es diesem angehören, so dürfte es erst auf dieselbe Weise, wie jeder andere Nichtjude, in dasselbe aufgenommeu werden, und hätte als Proselyte zu gelten. Eine darauf zielende Tätigkeit wäre daher vom Standpunkte des jüdischen. Religionsgesetzes als Proselytenmacherei anzusehen. Diese aber ist vom Judentume immer verpönt worden. Hingegen ist das Kind einer jüdischen Mutter von einem nichtjüdischen Vater schon durch die Geburt allein Jude und muß nach jeder Richtung hin als solcher gelten. So z. B. kann und muß an einem solchen Kinde, wenn es ein Knabe ist, die Cirkumcision auch an einem Sabbat vorgenommen werden, wenn es der achte Tag nach der Geburt ist, was beim Kinde einer nichtjüdischen Mutter nicht sein darf. Bei dieser Gelegenheit wird wohl auch die Bemerkung am Platze sein, daß uneheliche Kinder, selbst wenn ein Elternteil nicht dem Judentum angehört keine Mamserim, und die gesetzlichen Bestimmungen über Mamser auf sie nicht anzuwenden sind. Unter Mamser ist nur ein in Ehebruch oder Blutschande gezeugtes Kind (dessen Eltern nämlich in einem nahen verwandtschaftlichen Verhältnisse zu einander stehen, wie etwa Schwester oder Schwester von Vater oder Mutter) zu verstehen. Kinder also, die nach dem jüdischen Ehegesetz in die Kategorie von Mamser fallen, kommen daher selten vor, da ja schon das Staatsgesetz das Eingehen einer Ehe unter nahen Verwandten verbietet. Aber sie kommendoch vor und noch dazu als vom Staate anerkannte eheliche Kinder, da das Staatsgesetz Dispensen zuläßt, und solche auch von den Behörden erteilt werden. So z. B. ist mir ein Fall bekannt, wo einer, der die Schwester seiner Mutter heiraten wollte, die diesbezügliche behördliche Dispens erlangt hat und sich dann zivilster hat trauen lassen. Die Kinder aus einer solchen Zivilehe sind nach jüdischem Gesetz als Mamserim anzusehen. Und doch werden und müssen sie in die jüdischen Matriken eingetragen werden, da die politischen Behörden nur für Konfessionslose besondere Matriken führen. Kommt es zum Heiraten, so wird der von der jüdischen Matrikenführung ausgeferttgte Geburtsschein vorgelegt und auch der orthodoxeste Rabbiner nimmt ohne weitere Nachforschungen die Trauung vor. So wird schon so mancher konservative Rabbiner, der die Vornahme einer Trauung in der Sefirä verweigert, bei der Uebertretung des mosaischen Verbotes, Deuteronomium 23, 3, ohne es zu wissen, mitgewirkt haben. Uebrigens gibt es sogar eheliche Mamserim, und zwar aus Ehen, zu deren Schließung nicht einmal eine staatliche Dispens notwendig ist, nämlich aus Ehen mit Witwen, die ohne Chaliza, falls eine solche gesetzlich vorgeschrieben war, geheiratet wurden. Obzwar eine Jebama leschuk nur zu der Chajuwe lawin gehört und die Kinder von letzteren keine Mamserim sind, so bildet dach Jebama lescbuk eine Ausnahme, und sind deren Kinder nach den meisten Dezisoren klarnserim Mederabimin. Und doch gibt es Rabbiner, die nicht allein über Ehehindernisse, die aus der Eigenschaft des Mannes als Loben sich ergeben, sondern auch über dieses allgemein giltige Ehehindernis sich hinwegsetzen. Das sollten sie meines Erachtens nicht tun, selbst wenn nach ihrer innersten Ueberzeugung die fraglichen Eheverbote ganz andere Verhältnisse als die gegenwärtigen zur Voraussetzung gehabt haben. In einer solch tief eingreifenden und so folgenschweren Sache, wie es die religiöse Eheschließung ist, soll das einheitliche Vorgehen nicht gestört werden. Ein einheitliches Vorgehen ist aber, wie die bisherigen Synoden gezeigt haben, nur bei Scbew weal tase möglich. Rabbiner Stark.

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