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Die Wahrheit · 1904-12-09 · Heft 48 (9.12.1904) · page 11

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1904
Issue
Heft 48 (9.12.1904)
Date
1904-12-09
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Der Kantor im jüdischen Gottesdienste. In einer jüngst aus Kollegenkreisen an den Vorstand des österr.-nngar. Kantorenvereines gelangten Zuschrift wird die Behauptung ausgestellt, daß an aller Misere, die sich noch immer in kantoralen Berufskreisen geltend macht, nicht die mangelnde Solidarität unter den Berufsgenossen und ihre Teilnahmslosigkeit an den von den bestehenden Organisationen unternommenen Schritten zur Verfolgung allgemeiner Standesinteresfen Schuld sei, sondern die Mutlosigkeit der Führer, die sich nicht wagen, den Kantor als „Geistlichen" zu deklarieren und von. Behörde und Gemeinden für ihn die Rechte eines solchen zu fordern. Sei einmal der Kantor als „Geistlicher" anerkannt, dann werde alle Not ein Ende haben und auch für diesen bisher arg vernachlässigten jüdischen Gemeindebeamten das goldene Zeitalter beginnen. Der geschätzte Einsender scheint mit unserer beruflichen Chronik aus den letzten zwei Jahrzehnten nicht besonders vertraut zu sein, denn sonst müßte er wissen, daß bei Schaffung des jüdischen Gemeindegesetzes vom Jahre 1890 und bei Abfassung der ans der Basis dieses Gesetzes aufgebauten neuen Gemeindestatuten an vielen maßgebenden Stellen die Absicht bestand, den Kantor vollkommen zu ignorieren, und daß es vornehmlich den damals eingeleiteten, energischen Aktionen des Vorstandes des österr.-nngar. Kantorenvereines zu danken ist, wenn trotz Widerstreben mancher den Kantoren nicht besonders freundlich gesinnter Faktoren der Kantor sowohl im Gesetze als auch in den Statuten die ihm gebührende Berücksichtigung als Religionsdiener gefunden hat. Um die bedeutsame Stellung des Kantors im jüdischen Gottesdienst genau zu präzisieren, wurde unter anderem auch eine motivierte Eingabe an die hohen Ministerien, die k. k. Statthaltereien und die hervorragendsten Kultnsgemeinden Oesterreichs gerichtet, deren Inhalt wir im Nachstehenden auszugsweise wiedergeben: „....So mannigfach auch das Schicksal des jüdischen Volkes war, so veränderlich sich die Formen des Gottesdienstes in verschiedenen Riten und im Laufe der Zeiten gestalteten, Eines ist durch die Dauer der Jahrhunderte gleich geblieben, und das ist die Stellung, das Amt des Kantors, des Scbaliach Zibbur. Ob das israelitsche Volt in Banden der Knechtschaft oder umstrahlt von der Sonne der Freiheit seine Gebete zu dem Allmächtigen emporsandte, ob es in dumpfen unterirdischen Räumen oder in freien prächtigen Hallen, in einfachen Weisen oder in kunstvollen Gesängen seiner Andacht Ausdruck lieh, immer war der Kantor der Träger des Gottesdienstes, der Vermittler zwischen Gott und der Gemeinde. Seit dem Verfalle des alten Ziontempels ist er gewissermaßen der Erbe des vormaligen Opferpriesters, vor dem Betpulte, an welchem er amtiert, ist er der Repräsentant der andächtigen Versammlung,wie der Priester es war auf den Stufen des rauchenden Altars. In diesem Sinne geben die großen Gesetzeslehrer in Israel an verschiedenen Stellen des Talmud Vorschriften und Belehrungen über die Wichtigkeit des Amtes des Cliasans, des Schaliach Zibbur, über seine Oualisikation und über die Art seiner Bestellung. Aber wir wollen nicht unsere Belege aus der grauen Vorzeit herholen, sondern Gewährsmänner aus der neuesten Zeit, aus dem Schoße der Wiener Kultusgemeinde sprechen lassen. Im Jahre 1863 richtete unser unvergeßlicher Meister Sulz er eine Eingabe an die Konskriptionsbehörde in Wien um Befreiung der Kantorskandidaten von der Militärpflicht, eine Begünstigung, die den Rabbinatskandidaten bereits gewährt war. Zur Motivierung seines Ansuchens fügte der Petent eine Erklärung des Rabbiners Lazar Horwitz bei, in welcher es hieß, daß der Kantor „ein geistlicher Funktionär und Vermittler der Gemeinde am Altäre des Herrn sei." In ähnlicher Weife äußerte sich Sr.EhrwürdenDr.Jellinek, als er die drei Gruppen der Gottesdiener im alten Tempel und ihre Stellvertreter in der heutigen Synagoge kennzeichnete: „An die Stelle der Propheten sind die religiösen Redner getreten, denen die Aufgabe zusüllt, den Geist des Judentums zu erhalten, das Judentum vor Erstarrung zu schützen, darüber zu wachen, daß die äußere Form das Wesen und den Kern nicht unterdrücke. Wer aber vertritt heutzutage die alten Leviten, die Sänger und Dichter? Es sind unstreitig oie Vorbeter, deren Geschichte schon in den drei Bezeichnungen Scbaliach Zibbur, Chasan und Baal-Tefilla skizzirt ist. Der Scbaliach Zibbur ist der Mandatar der Gemeinde, der Botschafter der Versammlung. Von ihm verlangte man würdige Persönlichkeit, imponierende Erscheinung, Weihe des Charakters und moralische Bildung. Der Schalieh Zibbur war in älteren Zeiten eine so hochgeachtete Persönlichkeit, daß der Talmud selbst Gott unter dem Bilde eines Gemeindeboten die Offenbarung seiner allerheiligsten Eigenschaften der Liebe und Barmherzigkeit vollziehen läßt. „Gott zog an Moses vorüber und ries ihm zu: „Adonaj ist barmherzig und gnädig", und erschien ihm hiebei in Gestalt eines Botschafters, der hintritt für eine Gemeinde zu beten. Auch der gegenwärtige Ober-Rabbiner der israelitischen K'ultusgemeinde in Wien, Sr. Ehrwürden Dr. G ü d e m a n n, hat eine Erklärung dahin abgegeben, daß der Kantor eine wichtige und führende Rolle im Gottesdienste inne habe. Dieser hohen Bedeutung des Kantors für den jüdischen Gottesdienst ist in manchen Ländern Europas durch Stellung, Rang, Titel und Anerkennung als geistlicher Funktionär gesetzgeberisch Ausdruck geliehen worden, so in Frankreich, Baden und Württemberg. Doch eindringlicher als all' die angeführten Belege, und Gesetzesstellen, die von der einen Seite als veraltet, von der anderen als individuelle Anschauungen angesochten werden könnten, sprechen die Tatsachen und die faktisch bestehenden Verhältnisse. Keine einzige jüdische Gemeinde konnte bisher des Kantors, mag er Vorbeter, Cbasan oder Schaliacb Zibbur genannt werden, entbehren und viele, namentlich kleinere Gemeinden mußten sogar auf den Rabbiner verzichten, da ihre materiellen Verhältnisse nicht zureichten, zwei Funktionäre zu bestellen. Das neue Gesetz hat nun, wie aus dem Motivenberichte zu demselben ersichtlich ist, als oberstes Prinzip den Bestand der Knltusgemeinde von der Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Gemeindemitglieder abhängig gemacht, und hiezu muß in erster Linie der öffentliche Gottesdienst gerechnet werden. Mit logischer Konsequenz ergibt sich hieraus, daß der Leiter und Träger des Gottesdienstes, der Kantor, nicht umgangen werden kann, und wenn das Gesetz ferner die streng geistlichen Funktionäre unter dem Begriff „Religionsdiener" subsummiert und deren Organismus als innere Angelegenheit der autonomen Regelung in den Gemeindestatuten anheimstellt, so ist es sicherlich eine Lache der Gerechtigkeit und Billigkeit, daß die Stellung des Kantors, als Religionsdiener, als gottesdienstlicher Funktionär, in diesen Statuten erschöpfenden Ausdruck sinde. Im § 16 des Gesetzes ist im allgemeinen der Grundsatz ausgesprochen, daß Rabbiner auf längere Zeit anzuslellen sind und gegen ungerechtfertigte Entlassung derselben Kautelen bestehen sollen; die Ausführung dieses Grundsatzes aber bleibt der statutarischen Regelung überlassen. Wenn wir nun im Vorangehenden die Wichtigkeit des Kantors als gottesdienstlicher Funktionär, als Religionsdiener im Sinne des Gesetzes, zur Genüge nachgewiesen zu haben glauben, so erscheint unsere Bitte nicht ungerechtfertigt, daß der erwähnte Grundsatz in den Statuten auch auf die Kantoren ausgedehnt werde." 9

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