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Die Wahrheit · 1904-11-11 · Heft 44 (11.11.1904) · page 4

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1904
Issue
Heft 44 (11.11.1904)
Date
1904-11-11
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4. Die Wahrheit. Nr. 44. mit der Humanität ist eben nur Geflunker. Die Tierfreundlichkeit der Antisemiten wurzelt nur in dem Bestreben, die religiösen Gefühle der gehaßten Juden zu verletzen. -i- * Man weiß nicht, ob die antisemitischen Rassen-Fanatiker absurder sind, wenn man an die Vergangenheit, an die Entstehung des Christentums oder an viele Erscheinungen der Gegenwart denkt. Muß man nicht ein Hohngelächter über die Verfechter des Rassenantisemitismus anstimmen, wenn man z. B. folgendes liest: „Hochzeit eines R o th s ch i l d-E n k e l s." Die vornehme Pariser Aristokratie rüstet sich, an einem der nächsten Tage die Vermählung des Herzogs von Guiche mit Fräulein Elaine Greffulhe zu feiern. Fräulein Greffulhe ist eine Tochter des Grafen Henri Greffulhe aus dessen Ehe mit der ältesten Schwester des Fürsten von Chimay, dessen frühere (fälschlich stets Prinzessin genannte) Gattin eine so traurige Rolle in der Oeffentlichkeit gewählt hat. — Der junge Herzog von Guiche trägt diesen Namen nach altem Brauche als ältester Sohn des Herzogs von Gramont. Er ist ein Enkel jenes Minister des Kaisers Napoleon HI., den ein Teil der Schuld an dem Ausbruche des Krieges 1870 trifft. Mütterlicherseits aber weist die Herkunft des Herzogs von Guiche nach Frankfurt am Main hin. Denn dort kam seine Mutter 1855 als die vierte Tochter des inzwischen (1886) verstorbenen Freiherrn Karl v. Rothschild, Chefs des Bankhauses M. A. Rothschild und Söhne und preußischen sowie bayrischen Hofbaukiers, zur Welt. Durch die Heirat des Herzogs von Guiche und des Fräuleins Greffulhe tritt diese Frankfurter Linie des Hauses Rothschild in eine nahe verwandtschaftliche Verbindung mit zahlreichen Familien des französischen Hochadels, so unter anderem auch zu dem herzoglichen Hause Arenberg. Denn eine Schwester des Grafen Greffulhe ist die Gemahlin des bekannten Politikers und Präsidenten der Seuezkanalgesellschast Prinzen August Arenberg und die Mutter der Marquise de Laugiche, der Gattin des französischen Militärbevollmächtigten an der Berliner Botschaft. Jener Teil der Aristokratie, der sich in manchen Ländern mit dem gemeinen Pöbel in der antisemitischen Gesinnung begegnet, könnte übrigens auch aus dieser Notiz eine Lehre ziehen. Eine Aktion gegen das rituelle Schächten. In der vorigen Legislaturperiode des niederösterreichischen Landtages hat der Abgeordnete Schneider einen Antrag gestellt, wonach das rituelle Schächten der Tiere in Niederösterreich verboten werden soll, und der Landesausschuß wurde vom Landtage mittels Beschluß vom 5. Juni 1899 beauftragt, einen Bericht über diese Angelegenheit zu erstatten. Der diesbezügliche vom Landesausschuß v. Pirko verfaßte Bericht liegt nunmehr vor, und wir wollen, ohne auf Tendenz und Inhalt desselben heute näher einzugehen, jedoch mit Vorbehalt einer späteren Beleuchtung, derselben im Nachfolgendem auszugsweise wiedergeben: Der Referent betont zunächst, daß die Beurteilung der Schächtfrage vom Landesausschusse mit vollster Objektivität erfolgt, und daß ihm jede konfessionell-politische Tendenz ferne gelegen sei. Sodann wird ausführlich geschildert, wie die Tötung der Schlachtrinder nach israelitschem Gebrauch erfolge. Das Verfahren des Schächtens bestehe darin, daß der Hals des Tieres ohne vorherige Betäubung mit einem scharfen Messer durchschnitten wird. Jedermann könne sich überzeugen, daß das rituelle Schächten als Tierquälerei aufzufassen sei. Das gewaltsame Niederwerfen des Tieres erfolge mit solcher Vehemenz, daß die Verursachung von Schmerzen nicht zu vermeiden sei. Nach Durchschneidung des Halses bleibe das Tier noch durch mehrere Minuten bei Bewußtsein. Der Referent gibt jedoch zu, daß auch eine Reihe wissenschaftlicher Gutachten vorliegen, welche die Schlachtmethode des Schächtens günstig beurteilen. Was die religiöse Seite der Frage anlangt, müsse rückhaltlos zugestanden werden, daß der Einführung der Schächtmethode der Gedanke zugrunde lag, den Tieren womöglich Schmerzen zu ersparen. Allein diese Methode stamme aus einer Zeit, wo die neuen Schlachtmethoden und die Anwendung von Schlachtmasken noch nicht bekannt war. Der Referent untersucht die Frage, ob das Schächten den Juden durch religiöse Satzungen vorgeschriebeu sei. Es gebe Kultusgemeinden, in denen die Vornahme des Genickstiches oder auch des Betäubungsschlages nach dem Halsschnitte gestattet ist und geübt wird, ein Verfahren, welches wieder in anderen Kultusgemeinden als nicht erlaubt angesehen wird. Was die Behauptung anbelangt, daß das Schächten mosaischen Ursprunges sei, so finde sich in den Büchern Moses eine einzige Stelle, die sich auf das Schlachten bezieht. Buch V, 12, 21: „Ist aber die Stätte fern von dir, die der Herr dein Gott erwählet hat, daß er seinen Namen daselbst wohnen lasse, so schlachte von deinen Rindern oder Schafen, die dir der Herr gegeben hat, wie ich dir geboten, und iß es in deinen Toren nach aller Lust deiner Seele." Jnbetreff der Auslegung dieser Stelle zitiert der Landesausschuß die jüdischen Schriftgelehrten Dr. E n g e l h a r t, Dr. Kayserl i n g, Dr. R o t s ch i l d, Rabbiner Dr. Stein, Rabbiner Ster n, Dr. Rubens und Bezirksrabbiner Dr. L a n d s b e r g. Nach Ansicht des Landesausschusses gehen deren Anschauungen darauf hinaus, daß das Schächten nicht mosaischen Ursprunges sei, sondern von altersher als eine Schlachtmethode eingeführt wurde, welche den mosaischen Bestimmungen bezüglich des Verbotes der Tierquälerei Rechnung tragen sollte. Es müsse auch zugegeben werden, daß der Idee des Schächtens eine sittliche Absicht zugrunde gelegt war, nämlich dem Tier möglichst wenig Schmerzen zu verursachen. Es war diese Methode zu einer Zeit, in welcher bessere Schlachtverfahren nicht bekannt waren und zu welcher tatsächlich die Üeberzeugung bestanden haben mochte, gerechtfertigt. Heute sei das Schächten unzeitgemäß und die Be- I rechtigung desselben weder mit den wissenschaftlichen noch praktischen Erfahrungen, noch auch mit den humanitären Prinzipien in Einklang zu bringen. Die erwähnten jüdischen Schriftgelehrten sprechen sich auch dahin aus, daß die Schächtmethode auf Grund neuerer wissenschaftlicher Forschungen und Erfahrungen der Verbesserung fähig ist, und daß der Verbesserung vom religiösen Standpunkte kein Hindernis entgegensteht. Besonders zutreffend seien die Worte des Rabbiners Stern, welche sich auf die unter fünf Punkten im Talmud angeführten Schlachtvorschriften beziehen, und mit welchen er der Üeberzeugung Ausdruck gibt, daß der vorherigen Betäubung des Schlachtrindes bei vernünftiger Auffassung der Vorschriften des Talmuds, welche lediglich die Schlachtung unter möglichster Vermeidung von Qualen bezwecken, durch Einführung der Schlachtmaske kein Hindernis entgegensteht. Ist nun der Schächtakt als Tierquälerei anerkannt, so kann die Verordnung des Ministeriums des Innern mit der obersten Polizeibehörde vom 15. Februar 1855, womit eine gesetzliche Vorschrift gegen Tierquälerei erlassen wurde, ihre Anwendung finden, indem es dort heißt, daß es der Landesstelle Vorbehalten bleibt, gegen solche Mißhandlungen mit speziellen Verboten vorzugehen, wenn gewisse Arten derselben häufiger wahrgenommen werden oder im gewerblichen Verkehr herkömmlich geworden sein sollten. Es brauche mithin auch hinsichtlich des israelitischen Schächtgebrauches eine Ausnahme nicht gemacht zu werden, weil nach dem Staatsgrundgesetze vom 21. Dezember 1867 in Oesterreich jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen und sinngemäß auch der bezogenen Ministerialverordnung unterworfen ist. Nach den Ergebnissen der diesbezüglichen Studien ist der niederösterreichische Landesausschuß zu dem Resultate gekommen, daß die Erlassung eines Verbotes derSchächtung der Tiere nur willkommen zu heißen wäre, einerseits weil dann die besprochenen tierquälerischen Handlungen bei der bisherigen Schächtmethode hintangehalten würden und anderer-

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