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Die Wahrheit · 1904-10-07 · Heft 39 (7.10.1904) · page 8

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1904
Issue
Heft 39 (7.10.1904)
Date
1904-10-07
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Seite 8. Die Wahrheit Nr. 39. Dem gegenüber wurde die am 13. Mai 1735 erlassene Eheerleichterung als erfreuliches Zeichen des.Fortschrittes ausgenommen, daß nämlich jeder, der laut authentischen Ältestes 18 Jahre alt und dessen Braut 15 Jahre alt ist, und der ein Vermögen von 250 st., oder sein auskömmliches Gewerbe Nachweisen kann, heiraten darf. Die Bewilligung wurde der Grundobrigkeit ohne Determinierung eines Numerus überlassen. Allerdings ließ er sich diese Verleihung einer größeren Freiheit zum Heiraten von der mährischen Judenheit gut bezahlen. Auf die Gemeinde Ungarisch-Brods entfielen 2300 st. Sie bestimmte, daß jeder zweitgeborene Sohn, dem dieses neue Gesetz in erster Linie zustatten kam, bei der Verheiratung außer den bisherigen Taxen noch 3% seiner Mitgift zahle. Da es ihr schwer ankam, dieses sogenannte Patentengeld aufzubringen, erbat sie vom Landrabbiner die Erlaubnis, das anläßlich eines Brandes von den Edlen Wiens geschickte Geld zu diesem Zwecke verwenden zu dürfen. Ein kurz nachher vom Kaiser den Gemeinden auferlegtes Zwangsanlehen wurde dadurch herbeigeschafit, daß diese Summe auf die steuerzahlenden Mitglieder per 2*/., Quoten verteilt wurde. Die Gemeinde war hiedurch so erschöpft, daß sie, als eine Forderung an sie herantrat, beschloß, an den Kaiser eine Deputation zu senden, welche ihre traurige Lage in beredten Worten schildern sollte, „daß ihr Eigentum verpfändet, ihre Kraft erschöpft, daß sie mehr wie alle anderen Gemeinden durch die Obrigkeit belastet sei, gegen welche sie schwer ihre Pflicht erfüllen könne, und ihr unmöglich sei, diesem Verlangen nachzukommen, auch nicht einen Kreuzer aufzubringen imstande sei. Selbst die Reichen seien herabgesunken, da ihr Vermögen in der Hand säumiger Zahler in Ungarn sich befinde. Die so teuer erkaufte Ehefreiheit wurde überdies durch manche Beschränkung ganz belanglos und von den Obrigkeiten willkürlich gehandhabt. Sie griffen in ihren Entscheidungen auf alle, bereits aufgehobenen Verordnungen zurück, laut welchen das Recht des Vaters zur Gründung einer Familie nicht auf Töchter übergeht, falls keine männlichen Nachkommen da sind. Welche Ungerechtigkeit, welcher Rückschritt gegenüber dem mosaischen Gesetze (Num. S. 27, 5, 36, V. 8, Tr. Batra 108) äußert sich in dieser Verordnung, daß Familien, die nur Töchter zählten, als ausgestorben gelten sollen. Dieses Absprechen der Eheberechtigung der Töchter mußte umsomehr befremden, als Karl VI. die ganze Hoffnung seiner Zukunft auf die pragmatische Sanktion setzte. Die Anfechtung der Giltigkeit dieses Hausgesetzes, welche den Erbfolgekrieg nach sich zog, hätte daher als eine Heimzahlung der Sünden des Vaters an der Tochter die Juden mit Genugtuung erfüllen können, wenn der Verlauf desselben für sie nicht so verhängnisvoll gewesen wäre. Gleich am Beginne desselben wurden die Juden angeklagt, mit dem Preußenkönige Friedrich hochverräterische Verbindungen unterhalten zu haben. Dieses leere Geschwätz, als ob sie dem Feinde Vorschub leisteten oder sogar Spionendienste verrichteten, zum Vorwände nehmend, erließ der kommandierende Feldherr Seher in Brünn am 14. März 1742 einen Befehl, „daß die mährischen Gemeinden 50.000 ft. zusammenzulegen und abzuliefern hätten, widrigenfalls sie an allen Orten, wo sie in Mähren getroffen würden, geplündert und niedergemacht werden sollten/' Doch auf Verwendung einflußreicher Persönlichkeiten, Eskeles und Aguilar, erklärte die Kaiserin, daß diese Brandschatzung ohne ihr Vorwissen geschehen sei. Nichtsdestoweniger wurde diese Forderung am 25. April 1742 wiederholt und 50.000 st. als Bußgeld auf die Gemeinden Mährens verteilt. Jedes Sträuben zur Bezahlung dieser Summen war vergebens und wurde mit Plünderung bestraft. Selbst der Rabbiner (60 fl.), Beamten, Witwen und Waisen mußten zu diesem auf die Gemeinde Ungarisch-Brod enffallenden Betrage von 3150 fl. beisteuern. Nachdem dieses Lösegeld erlegt worden war, hörte das Geschwätz auf, doch im Jahre 1743 tauchte es von neueni auf. Es wäre eine müßige Arbeit, nach dem Material zu forschen, auf welches dieser hartnäckig auftretende Verdacht sich stützte. Angeblich soll ein von einrm Israeliten geschriebener Brief verräterischen Inhaltes aufgesangen worden sein. Nun hat uns erst jüngst der Prozeß Dreyfus über den Wert oder die Echtheit eines solchen Schreibe-- briefes aufgeklärt. Dabei ist zu erwägen, daß damals die Kunde der Handschriften weniger verbreitet war als jetzt und der Fälscher deshalb keine Entdeckung seiner Fälschung zu fürchten brauchte. Uebrigens ist selbst das Vorhandensein eines solchen Briefes, aus dem hervorgehen sollte, daß die Juden eine feindselige Haltung gegen; Oesterreich und Partei für dessen Gegner genommen hätten, mehr als fraglich, weil sonst auf Grund desselben eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet worden wäre. Hingegen haben sich Aktenstücke erhalten, in denen diese Beschuldigung widerlegt wird. So bezeugen die in der Nähe des Kriegsschauplatzes liegenden Gemeinden Kojetein und Holleschau am 13. und 15. Januar 1745, „daß die Juden weder in. Friedensnoch bei denen hier im Land gewesenen preußischen Kriegszeiten auf einige Verräterei weder wider die allerhöchste Person Ihrer zu Hung und Böheim Königlichen Majestät noch, wider die Erblande ubgezielt hätten." Wir werden daher nicht fehlgehen, anzunehmen, daß durch diese Beschuldigung der Juden die Aufmerksamkeit von den Mißerfolgen der Heerführer und den Fehlern der Kriegsleiter abgelenkt werden sollte. Hartherzige Ratgeber, wie Uhlfeld, der auf das Beispiel Leopold I. hinwies und die Vertreibung der Juden als ..eine rein domestike Angelegenheit, ein Recht, das kein fremder Staat ihr bestreiten könne." hinstellte, haben der leichtgläubigen. Kaiserin Argwohn gegen die Juden eingeflößt. Die Freisinnigen jedoch, welche von der Unschuld der Juden überzeugt waren, wagten es nicht, der Königin die Wahrheit zu sagen, um nicht bei ihr in Ungnade zu fallen. Genug dieser Wahn hat sich bei ihr eingewurzelt und sie erließ am 2. Jänner 1745 ein Edikt,, daß sie aus mancherlei triftigen Ursachen den allerhöchsten Entschluß gefaßt hat, „daß künftighin kein Jud mehr wie in nuferen Erbkönigreich Böhmen, als auch in unser Erbmarkgrasentum Mähren geduldet werden solle". Die Juden schienen anfänglich der Sache wenig Bedeutung beigelegt zu haben und rechneten', darauf, daß dieses Dekret infolge mehrerer Interventionen undmit Rücksicht auf die öffentliche Meinung zurückgenommen werden dürfte. Die Aufforderung der Herrschaft, eine Konskription der Broder Juden vorzunehmen, wies der Vorstand mit dem Bemerken zurück, daß die meisten wegen des Brunner Marktes abwesend seien. Als jedoch am 8. April 1745 ein zweites, verschärftes Dekret an das königliche Tribunal in Mähren kam, „daß die Juden der Markgrafschaft sich bis Ende Juni zur Auswanderung bereit machen und in keinem der kaiserlichen Erblande, insbesondere nicht in Ungarn, sich niederlassen sollten", erkannten sie den Ernst der Situation. Der Herrschaft wurde zugleich aufgetragen, bis Ende April eine Spezifikation aller in ihrem Gebiete wohnenden Juden vorzulegen; in dieser sollte die Abstammung, die Familie, der Name des Oberhauptes, der ledigen und verheirateten Kinder und der Namen des Landes, in welches sie ausziehen wollten, enthalten sein. Die Luhaschowitzer und Wisowitzer wußten ihre Abstammung nicht anzugeben;. auf der Herrschaft Brunow leiteten die meisten ihre Abkunft vom Stamme Lewi her. Auf der Herrschaft Boskowitz gaben drei an, vou Aron abzustammen. Unter den 243 Familien, welche die Herrschaft Brod zählte, waren 40 Witwen, die anderen hatten Familienhäupter; ledige Personen gab es 561, 34 verheiratete Söhne, 40 verheiratete Frauen, Dienstboten 28; zusammen 1129 Seelen. (Fortsetzung folgt.) Verschiedene Nachrichten. Wien. (I s r. Ku ltu s g e m ei n d e.) Die Einschreibungen für den Unterricht an der Talmud schule im Beth-ha-Midrasch, II. Bez., Tempelgasse 3, finden Sonntag, den 9. Oktober . d. I. von 9—10 Uhr vormittags und Mittwoch, den 12. Oktober d. I. von 6—7 Uhr abends im obgenannten Lokale statt. Die Einschreibung zum Unterrichte an der Bibelschule II. Bez., Rembrandtstraße 34, findet Sonntag, den 9. Oktober d. I. von 10—12^ vormittags und Mittwoch, den 12. Oktober d. I. von 2—4 Uhr nachmittags im Schullokale daselbst statt. Der Unterricht erfolgt unentgeltlich.

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