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Die Wahrheit · 1904-09-30 · Heft 38 (30.9.1904) · page 7

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1904
Issue
Heft 38 (30.9.1904)
Date
1904-09-30
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 38. Die Wahrheit Seite 7. pfinden zu verfeinern, den Menschen sittlich zu veredeln und zu j erziehen bis zu der Erkenntnis der Sittlichkeit nls Selbstzweck. I Ein solches heteronomes Moralgesetz mußte ans dem Wege naturgemäßer Weiterentwicklung zum autonomen Moralgesetze führen. Dieses entscheidende, die sittliche Emporentwicklung anbahnende Moralgesetz aber ist ein nicht genug zu schätzendes Werk des Jndentumes. In diesem erscheint es zuerst ausgesprochen, daß die Sittlichkeit Selbstzweck sei, hier finden sich zuerst eine große Zahl ethischer Vorschriften mit keinem anderen Zwecke als dem der individuellen sittlichen Veredlung. Daß Sittlichkeit Selbstzweck ist, erscheint z. B. in dem Satze niedergelegt: „Heilig foflet ihr zu werden streben, denn heilig bin ich, der Ewige euer Gott" (Lev. 17, 2). Der Mensch werde heilig, Gott ist heilig. Gott nach jüdisch-religiöser Vorstellung ist nämlich nicht allein der Lehrer des Sittengesetzes, sondern selbst das Ur- und Vorbild aller sittlichen Vollkommenheit. Diesem Vorbilde nachzustreben, ist Aufgabe des Menschen, bedeutet Heiligung, Versittlichnng des Lebens, denn Sittlichkeit ist Selbstzweck. Von den bewundernswert vielen Vorschriften aber, die ausschließlich der sittlichen Erziehung bestimmt sind, wie z. B. bas Gesetz der Fremden- und Armenbehaudlung, des Tier- und sogar Pflanzenschutzes, das Verbot jeglichen Blutgennsses u. s. w. möchte ich nur zwei, weil besonders bezeichnende, hervorheben. Die Lehre von der Sünde durch Begierde, durch Gedanken, auch wenn sie nicht zu Taten führen, ja nicht einmal in Worten zum Ausdrucke gelangen, hat zuerst das Judentum ausgesprochen, worin sicherlich nur das Bestreben nach indivibtteller Veredlung erblickt werden kann. Ein Moralgesetz, das nicht Selbstzweck ist, hat nur mit Taten, nicht aber mit unausgesprochenen Gedanken zn rechnen. Als zweites, des Jndenttlms Ethik charakterisierendes Moment möchte ich den bekannten, vielumstritkenen Satz ansühren : ,>Liebe deinen Nächsten wie dich selbst." Dieses Gebot ist tatsächlich Ureigentum des Judentums, trotzdem die sogtznaunte goldene Regel auch von anderen Denkern und Religionsstistern gelehrt ward. Denn die goldene Regel: „Was du willst, daß man dir nicht tue, das tue auch deinem Nächsten nicht," ist eben nur eine Regel, eine aus der Erfahrung geschöpfte, durch bas Zusammenleben der Menschen bedingte Regel, in der der Altruismus nur zum Zwecke des Egoismus gelehrt wird. Hilf, damit man dir hilft, schädige nicht, ans daß man dich nicht schädige! hat nichts mit dem sittlichen Empfinden des Menschen .zu tun. Dieses ward erst angernsen, als die Verbindung von Altruismus und Egoismus in das ungleich edlere Gebot der Liebe, der Menschenliebe, gekleidet ward. Hilf deinem Mitmenschen oder schädige ihn nicht, weil er als Mensch Anspruch aus deine Liebe, d. h. auf deine geneigte Gesinnung, deine Hilfsbereitschaft, deinen Schutz hat! hierin offenbart sich sittliche Vertiefung. Die Bibel ist auch unbestreitbar das älteste Gesetzbuch. in dem das Wort „Liebe" in diesem Zusammenhänge Anwendung findet. Menschenliebe ist jüdisches Urprodukt. Dieses Bestreben der ganzen ethischen Gesetzesgebung des Judentums — soweit sie nicht durch lokale Verhältnisse bedingt erscheint, oder fremde Elemente in ihr Aufnahme gefunden haben — dieses Bestreben, die sittliche Erziehung und Weiterentwicklung anzubahnen, bedingte es auch, daß sie sich stets im Rahmen der durch die Menschennatur selbst gezogenen Grenzen hielt, allen unmöglichen Forderungen aber aus dem Wege ging. So z. B. lehrte sie Liebe nur für den nicht freundlich gesinnten Mitmenschen, schrieb dagegen dem Feinde gegenüber nur Hilfsbereitschaft, Milde, Verzeihung, nicht aber Liebe vor. Deshalb lehrte sie auch, daß Unrechtleiden besser sei als Unrechttun, nicht aber, daß Unrechtleiden an sich eine Tugend sei. Ihre Aufgabe war vornehmlich die sittliche Erziehung zur Weiterentwicklung, diese aber bahnt sich nur an im Bereiche des wirklich Möglichen, im Rahmen des ans Vorzügen und Schwächen, aus Höhen und Tiefen bestehenden, aber eben darum echt menschlichen Lebens. Fassen wir das Ergebnis unserer Darstellung kurz zusammen, so zeigt sich, daß das Judentum 1. die geistige Entwicklung der Menschheit fördernd beeinflußt hat durch die ihm ureigene Lehre des Monotheismus, 2. die sittliche Entwicklung der Menschheit gefördert hat durch die ihm ureigene religiöse Lehre von der Sittlichkeit als Selbstzweck. Sowohl die geistige Entwicklungshöhe unserer Zeit in der Erkenntnis der inneren Einheit der Natur, wie auch die sittliche im autonomen Moralgesetze, haben das Judentum zu Vorläufern und Bahnbrechern gehabt und dadurch ist diesem für alle Zeit ein Ehrenplatz in der Entwicklungsgeschichte der Menschheit gesichert. Aus der Vergangenheit und Gegenwart Ungarifch-Krods. (Fortsetzung.) Die Bewilligung zur Aufnahme eines Darlehens mußte beim Fürsten erst erkauft werden. Was durch Sparsamkeit und Kargheit mit Lebensgefahr erworben wurde, was frommer Sinn zum Seelenheil und für das Gemeinwohl gestiftet, fiel dem Machtbefehl der Herrschaft zum Opfer. Denn auch die Fürsten Kaunitz waren von Erpressungen und launenhaften Anwandlungen nicht frei. Sie lebten als Kavaliere im Auslande und brauchten mehr als die Erträgnisse ihres Gutes, die Schntzgelder der Juden von Brod, Austerlitz und Ranßnitz zuließen. Soll ja ein Kaunitz als Gesandter im Auslande durch einen Juden aus schwerer Geldverlegenheit befreit worden sein und diese Wohltat den jüdischen Untertanen in Brod dadurck, vergolten haben, daß er einen namhaften Beitrag zum Baue der Synagoge leistete. Möglicherweise hängt dieser Beitrag, der als Guthaben der Herrschaft eingetragen wurde, mit einem langwierigen Prozesse zusammen, der im Jahre 1800 gegen die Gemeinde angestrengt wurde. Der Verwalter der Fürst Ernst v. Kaunitz'schen Konkursmasse klagte die Gemeinde wegen des ausgelassenen Rückstandes an Pauschzinsen, die er im Nachlasse vorfand. Die Gemeinde bestritt diese Schuld und rekurrierte bis zum Hofgericht. zu dessen Verhandlung sie einen Rechtsfreund und drei Deputierte schickte. Der Vertreter der Klage verhinderte den völligen Ausbau der Synagoge, die am 24. Juni 1829 gerichtlich um 6172 fl abgeschätzt wurde. Da er jedoch die Durchführung seiner Forderung bezweifelte, bot er einen Ausgleich an, der auch zu Stande kam. Laut einem Protokolle vom 7. April 1836 erklärten die Vorsteher und alle Gemeindemitglieder: Obwohl sie sich keiner Schuld an der Herrschaft Kaunitz bewußt sind, weder zn einer Zahlung, noch zu einem Ausgleiche rechtlich verhalten werden können, so verpflichten sie sich dennoch, um nicht länger im Bau der Synagoge behindert zu sein, 1300 fl. unter der Bedingung zu zahlen, daß an sie und ihre Nachkommen niemals eine Forderung von der Herrschaft gestellt werde, und daß sie den Bau der Synagoge sofort beginnen können. Zur Deckung wurde das beim Rabbiner deponierte Synagogensilber verpfändet. So endete der letzte Akt der fast 200 Jahre dauernden Regierung Kaunitz über die Juden, die ja im ganzen als gnädig galt und für Judenfeindlichkeit zu vornehm war. Den Abgebrannten vom Jahre 1739 erließ sie das Schutzgeld. Charakteristisch ist es, daß der Enkel des gleichnamigen Wiener Emigranten Jakob Joachim in seinem Testamente vom Jahre 1781, das der Preßburger Rabbiner Meir (Barbi) als Zeuge unterfertigt, nebst 6000 fl. für Unterrichtszwecke auch den Fürsten Kaunitz, wegen seiner Güte zu den Juden, mit 100 Dukaten bedachte. Auch im allgemeinen verdient der Name Kaunitz in der jüdischen Geschichte eine dankbare Erinnerung. Maximilian Ulrich Kaunitz (nicht Kinsky, wie bei Kaufmann, Urkundliches aus dem Leben Samson Wertheimers. S. 104) verwendete sich (1722) bei Karl VI., daß die mit Bewilligung

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