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Die Wahrheit · 1904-09-02 · Heft 35 (2.9.1904) · page 6

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1904
Issue
Heft 35 (2.9.1904)
Date
1904-09-02
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 6. Die Wahrheit Nr. 35. Versorgung der einheimischen mit Passahmehl bei. Die Vorsteher und Beamten Trencsins mußten wegen eines vorgekommenen Falles im Fahre 1739 einen Schwur leisten, daß sie gegen die Entscheidung des Broder Gerichtes niemals appellieren und nicht zu ungarischen Behörden mit Prozessen gehen werden, daß sie aber von diesem abgelegten Schwure auch niemanden sagen werden. Damit aber die in Ungarn wohnenden Juden den wohltuenden Einfluß ihrer Zugehörigkeit zu Brod empflnden sollten, befiirwortete der Fürst Kaunitz die von Seite der Muttergemeinde für sie eingelegten Bitten bei den Behörden in Ungarn. Sie setzten es durch, daß die Juden von Neustadt blos vom Pferdehandel nicht aber von den anderen Geschäften Steuer zahlen sollten. Oft erwirkten sie durch die Fürsprache des Fürsten bei der Hofkammer in Preßburg die Befreiung von Eingesperrten in Bezkov. Im Jahre 1762 wurden die Ausgaben auf Reisen zum Konsistorium nach Preßburg, zum Grafen Hochberg und zum Grafen Kaunitz wegen abgelegter Waren der ungarischen Juden auf 300 Gulden beziffert. Im Jahre 1730 bestellte der Vorsteher von Brod einen Fürsprecher Daniel aus Preßburg in irgend einer Angelegenheit und verteilte die Kosten von 80 Gulden auf die Gemeinden Freistadt, Seret, Szobotisch, Galantha und Tura. Auf diese Weise suchte der Fürst das Ansehen der Einheimischen zu heben und die auswärtigen Juden an sie zu fesseln. Er verlieh dadurch den Brodern eine gewisse Würde, die Führerrolle über die Gemeinden Ungarns. Kraft dieser Autorität erleichterte er ihnen die Eintreibung der Gebühren und Steuern. Er machte so aus den Untertanen Gebieter. In gewisser Hinsicht räumte er ihnen mehr Autonomie ein als den Vollbürgern. Keineswegs ließ er sie die Leibeigenschaft schwer fühlen. Sie mußten blos die Weihnachts- und Ostergeschenke rechtzeitig abführen. Nur wenn sie sich weigerten, seine Befehle auszusühren, da erinnerte er sie unsanft an die Tributpflicht. Sonst lag es ihm ferne, ihre persönliche Freiheit zu beeinträchtigen oder in die internen Angelegenheiten einzugreifen. Die innere Organisierung blieb daher auch nach dem neuen Uebereinkommen dieselbe, wie sie vormals war. Selbst auf die Wahl der Vorsteher nahm er keinen Einfluß, nur mußte jeder Gewählte sechs Dukaten für die Konfirmation zahlen, in welcher er gebieterisch auftrug, ein strenges Regiment zu führen und widerspenstige Unruhestifter zur Bereuung ihrer Hartnäckigkeit ernstlich zu strafen, die Pflegung einer guten Wirtschaft sich angelegen sein zu lassen und das Anwachsen der Rückstände zu hintertreiben. Die Verwaltung wurde 11 Männern übertragen, von denen, wenn es sich um Beratung wichtiger Angelegenheiten handelte, noch 14 zugezogen wurden. Die Wahl wurde mittels Majorität durch 14 Wahlmänner vorgenommen, welche je 7 aus der reichen und mittleren Klasse hervorgingen. Länger als drei Jahre durfte keiner im Amte bleiben. In Streitfällen, wie z. B. ob die Wahlmänner verwandt sein dürfen, entschied der Landrabbiner. Gewöhnlich fand die Wahl an den Halbfeiertagen des Laubhüttenfestes statt. Nur wenn der Fürst die Wahl nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen hatte, wurde diese am Lichtfeste vorgenommen. Es bestand eine Wahlordnung, aus der uns einige Normen bekannt sind, wie z. B-, daß niemand Vorsteher werden könne, der nicht früher schon ein Gemeinderat war, daß ferner der Landesälteste im Vorstand Sitz und Stimme haben muß, daß Verwandte und aus illegitimer Ehe Geborene nicht gewählt werden können, daß alle Unwürdigen von der Wahl ausgeschlossen werden. Es galt daher als eine Auszeichnung, in den Vorstand gewählt zu werden. Aus einem alten Gemeindebuch (1728—1742) entnehmen wir, welch geistige Intelligenz die Repräsentanz damals in ihrer Mitte barg. Vorsteher war um diese Zeit Josef, Sohn des Rabbiners Phoebos Reick von Hessen, Vorsteherstellvertreter Chajem Kohn, Sohn des Rabbiners Mordechai aus Posen, Jakob Zewi, Sohn des Rabbiners in Preßburg, Benjamin, Sohn des Rabbiners Meir in Eisenstadt, Mordechai, Sohn des Abraham aus Leipnik*), ferner Moses Schick aus Prag, ein Zweig der von Wien eingemanderten Emigranten, ebenso die Lewiten CH. Horowitz und M. Epstein. Die Zusammensetzung des Vorstandes von solchen- Persönlichkeiten läßt auf eine Periode der Blüte der Gemeinde schließen, in welche die dort verheirateten Rabbinerssöhne Kultur und feinere Sitten brachten. Die Ratsversammlungen, zu denen ein jeder im Mantel erscheinen mußte, fanden am Sonntag statt. Wer von den Gemeindeältesten ohne wichtigen Grund von der Versammlung weggeblieben war, erlegte bei der Obrigkeit 2 fl. 30 kr. Strafe. Auch der Rabbiner mußte anwesend sein und die Protokolle unterschreiben. Nur mitten in der Woche brauchte er sich in seinem Studium nicht zu stören. Umfangreicher war der Wirkungskreis des Vorstandes. Er traf rituelle Einrichtungen, wie z. B., daß zehn bestellte und bezahlte Personen beim Gottesdienste immer anwesend sein müßten, daß während der hohen Feiertage in Privathänsern nicht gebetet werden dürfte, daß der Kantor, um keinen Neid zu erwecken, niemanden außer dem Rabbiner laut zur Thora aufrufen soll. Er sorgte auch für die Sicherheit durch Nachtwache, für die Reinigung der Gassen; ferner traf er Wohlsahrtseinrichtungen für Arme und Kranke. Er übte auch die Gerichtsbarkeit ans, wobei ihm folgende Exekutivmittel zu Gebote standen: Oeffentliche Verwarnungen, Drohungen mit den auf Renitenz folgenden Strafen, Verlusterklärung der Angehörigkeit zur Gemeinde, Ausweisungen, Geldstrafen. Arrest mit Hand- und Halseisen, an den Pranger stellen, Stockstreiche, Bann und Unfähigkeit zur Ablegung eines Zeugnisses. Einige Urteilssprüche sind im genannten Buche verzeichnet, welche Besonnenheit und Energie bekunden, teils Besserung bezwecken, teils der Gefahr Vorbeugen, daß die Gesamtheit durch das Vergehen der Einzelnen Schaden erleide.**) __ (Fortsetzung folgt.) Jüdische Kantoren in Dentschland «nd in Oesterreich-Ungarn. (Fortsetzung.) Die Gründung einer Bildungsanstalt für jüdische Kantoren sowie die kraft derselben ins Leben zu rufende autoritative Schutzwehr gegen fremdländisch-kantorale Invasionen wird und muß noch eine dritte überaus notwendige Regelung auf dem Gebiete des Synagogengesanges im Gefolge haben, u. zw. die Eindämmung der in den letzten Jahrzehnten gar zu üppig in die Halme schießenden Kompositionsgelüste auf synagogal-gesanglichem Gebiete. Was wird da alles zu Markte gebracht? Von der einfachsten Responsorium-Rezitation bis zur größtangelegten Doppelfuge (weiter geht es bekanntlich beim Synagogengesange nicht) wird darauf loskomponiert und nach nagelneuen, noch nicht dagewesenen Wendungen und Varianten geforscht, um nur der Welt mit einer originellen Offenbarung zu imponieren — die reine Zukunftsmusik des Synagogengesanges. Gegen die unter emsigem Fleiße gelieferten Kompositionen der bis zum doppelten Kontrapunkt Herangereiften, als Versuchsmomente für eigenes Können oder zur Betätigung gewohnter Arbeit, wäre ja schließlich nichts einzuwenden — dieselben müßten vielmehr als Gegensatz zu der bekannten Kaffeehausneigung junger Kantoren rühmend anerkannt werden; allein, muß denn mit *) In der Einleitung zu rtao nennt der Verfasser seinen Vater R. Mordechai, den ehemaligen Rabbiner von Temesvar und späteren Vorsitzenden des Rabbinats in Ungarisch-Brod (°f^ «’=) genannt; vielleicht ist er identisch mit 1"- '“b der einst gestohlenes Silber vom fürstlichen Jäger kaufte und für den die ganze Gemeinde haftete, damit er auf freien Fuß gesetzt werde, bis der Prozeß hierüber entschieden sein wird. **) Wegen Verkaufes nicht rituell geschlachteten Fleisches mußte ein Fleischer am Markttage während des Morgengottesdienstes gefesselt vor der Synagoge stehen. Statt 39 Geißelhieben wurden ihm 39 Kreuzer für die Armen zuerkannt. In der alten Synagoge war noch zur Zeit meiner Kindheit ein Karzer. Ein Dieb, der Gestohlenes verkaufte, wurde zum Gassenkehren verurteilt; ein Minderjähriger wurde wegen desselben Deliktes nach der Verlesung des Urteils begnadigt. Ein Arzt, der seinem Inwohner bei der Flucht Vorschub leistete, wurde auf zwei Tage eingesperrt; ebenso die Frau eines Mannes, der Schulden zurückließ und nach Ungarn flüchtete, wegen des Verdachtes der Mitwissenschaft und Mitschuld.

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